Revision: Urkundenfälschung um Betrug ergänzt; übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 604/97
- Datum
- 18.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann auf Revision den Schuldspruch ändern, wenn die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen enthalten und die Anklage die in Betracht gezogenen Tatbestände umfasst.
Ein Versuch des Betrugs beginnt nicht allein durch Vertragsschluss oder nüchterne Zahlungsabsicht; Ausführungshandlungen sind nur anzunehmen, wenn konkrete handlungsrichterische Schritte zur Realisierung des Plans unternommen werden.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters; eine Revision ist nicht dadurch begründet, dass die Staatsanwaltschaft abweichende Strafzumessungserwägungen darlegt.
Eine Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen Betrugs neben Urkundenfälschung ist möglich und kann in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden, sofern dies in den Feststellungen begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 604/97 vom 18. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unterschlagung in zwei Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, des Betrugs in achtzehn Fällen, der Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen, Betrugs mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, gemeinschaftlichen Betrugs mit Urkundenfälschung, gemeinschaftlichen Betrugs in neun Fällen, Betrugs in vier Fällen, sowie wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen und Diebstahls unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision auf die Sachrüge.
Sie beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe nach dem Tenor – unzutreffend nur wegen Urkundenfälschung verurteilt, bei der Strafzumessung jedoch – nach den Feststellungen zutreffend auch Einzelstrafen wegen tatmehrheitlich begangenen Betrugs verhängt hat.
Sie wendet sich weiter gegen das Urteil, soweit der Angeklagte in den Fällen VI. 2 bis 7 der Urteilsgründe vom Vorwurf des versuchten Betrugs freigesprochen worden ist. Schließlich beanstandet sie, dass das Landgericht auch Geldstrafen als Einzelstrafen verhängt hat, obwohl hinsichtlich sämtlicher Taten Freiheitsstrafen hätten ausgesprochen werden müssen.
Das Rechtsmittel hat nur mit der ersten Beanstandung Erfolg. Die Revision des Angeklagten, die auf den Strafausspruch beschränkt und auf die Sachrüge gestützt ist, hat keinen Erfolg.
I.
Das angefochtene Urteil ist unvollständig. Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe nur wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, obwohl die Strafkammer auf der Grundlage des umfassenden Geständnisses des Angeklagten ausreichende Feststellungen zum Vorliegen auch jeweils eines in Tatmehrheit begangenen Betrugs getroffen und dies rechtlich so gewürdigt hat. Für den Betrug hat sie jeweils auch Einzelstrafen festgesetzt und diese bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt.
Der Senat kann auf die Revision der Staatsanwaltschaft anhand der Urteilsgründe den Schuldspruch wie geschehen ändern. Das Urteil enthält alle notwendigen Feststellungen, nach denen der Senat selbst entscheiden kann, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Betrug (§§ 263, 267, 53 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die Anklage vom 14. Mai 1997 in den genannten Fällen jeweils nicht nur den Vorwurf der Urkundenfälschung, sondern auch den des Betrugs enthielt.
Da das Landgericht zu diesen Betrugstaten bereits Ausführungen zur Strafzumessung gemacht hat, können auch die schon verhängten Einzelstrafen bestehen bleiben.
II.
Der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs in den Fällen VI. 2 bis 7 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung stand. Der Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags mit einem Autohaus über ein Kraftfahrzeug könnte nur dann als Beginn der Ausführung eines geplanten Betrugs anzusehen sein, wenn der Plan des Angeklagten darauf hinausgelaufen wäre, das bestellte Fahrzeug trotz entgegenstehender Vereinbarung ohne Barzahlung zu erhalten (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 49).
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte vor, entweder mit gestohlenen oder ungedeckten Schecks zu zahlen oder den bereits früher angewendeten – Trick mit einem abgestempelten Überweisungsbeleg anzuwenden. Diesbezügliche Bemühungen, die als Beginn der Ausführungshandlung anzusehen wären, hat er in den genannten Fällen aber nicht unternommen.
III.
Die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Einzelstrafen sind unbegründet. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Rechtsfehler deckt der Vortrag der Staatsanwaltschaft, der sich darauf beschränkt, eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, nicht auf.
IV.
Die Revision des Angeklagten
Der Angeklagte beanstandet mit Recht, das Landgericht habe in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils nicht nur Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung, sondern auch wegen tatmehrheitlich begangenen Betrugs festgesetzt und diese in die Gesamtstrafe einbezogen. Nach der Urteilsformel sei er aber dafür nicht verurteilt worden.
Gleichwohl bedarf es hier aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten keiner Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht, da der Senat selbst den Schuldspruch ändern kann (vgl. oben I.).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Schäfer | Granderath | Bötticher | |||
| Maul | Brünning |