Revisionen gegen AWG-Verurteilung: Aufklärungsrüge unzureichend substantiiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 604/95
- Datum
- 16.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufzeigen.
Eine Aufklärungsrüge i.S. von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert eine substantiiert darzulegende Darstellung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll; bloße Möglichkeitsszenarien genügen nicht.
Die Wiedergabe einzelner Elemente einer vorinstanzlichen Begründung kann die Mitteilung des vollständigen Beschlusses nicht ersetzen; das vollständige oder hinreichend wiedergegebene Vorbringen muss für die Revision ersichtlich sein.
Bei der Bewertung der Erreichbarkeit eines ausländischen Zeugen sind die detaillierten Feststellungen des Tat- bzw. Beschlussgerichts zur Unabkömmlichkeit oder Nichtzustellbarkeit maßgeblich, soweit die Revision keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorträgt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 604/95
vom 16. Januar 1996
in der Strafsache gegen
1. █, aus Nes-UGA, geboren am ██, 2. ███, geboren am ████, 3. ███, ████, geboren am ██,
wegen zu 1. versuchten Vergehens gegen das AWG, zu 2. Vergehens gegen das AWG.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1996 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten [REDACTED] bemerkt der Senat über die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes hinaus:
Soweit dieser Angeklagte mit einer Aufklärungsrüge geltend macht, es sei „jedenfalls denkbar gewesen“, dass der in den Niederlanden aufhältige Zeuge ████ nach einer von der Revision vermissten Belehrung über Artikel 12 EuRhÜbK vor dem erkennenden Gericht ausgesagt hätte, genügen diese Ausführungen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Hier fehlt es insbesondere auch schon daran, dass der ausführliche Gerichtsbeschluss vom 12. Januar 1994 nicht wiedergegeben wird, mit dem das Gericht die Unerreichbarkeit des Zeugen [REDACTED] nicht nur darauf stützt, dass der geladene Zeuge durch Anwaltsschreiben mitgeteilt hatte, er werde „definitiv und unumstößlich“ nicht erscheinen. Die inhaltliche Darstellung einzelner Elemente einer vom Gericht gegebenen Begründung vermag – auch unter Hinzuziehung der auszugsweisen Wiedergabe der einschlägigen Erwägungen im Urteil (UA S. 64) – die Mitteilung des Beschlusses im ganzen nicht zu ersetzen (BGH, Urt. vom 18. Januar 1984 – 2 StR 360/83 – LS: NStZ 1984, 231).
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