Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Strafzumessung bei versuchtem Mord (AV 6)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 604/90
Datum
26.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil u.a. wegen versuchten Mordes ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Im Fall AV 6 hob er den Strafausspruch und die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Milderung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) nicht hinreichend gewürdigt war. Befangenheits- und Beweisrügen blieben überwiegend ohne Erfolg; bei Neuzumessung sind Gefährlichkeit des Versuchs, Nähe zum Erfolg und Vertrauensbruch zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen durch das Revisionsgericht ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt; das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene, abweichende Feststellungen ersetzen.

2

Ein Einschreiten des vorsitzenden Richters zur Unterbindung wiederholter, offensichtlich nicht der Sachaufklärung dienender Fragen ist nach §§ 238, 241 Abs. 2 StPO zulässig und begründet ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit.

3

Eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB erfordert eine sorgfältige Gesamtschau, wobei versuchsbezogene Umstände wie die Gefährlichkeit des Versuchs und die Nähe zum Taterfolg besonderes Gewicht zukommen.

4

Der Begriff des 'beendeten Versuchs' ist für die Beurteilung der Nähe zum Taterfolg nur eingeschränkt aussagekräftig; sowohl beendete als auch unbeendete Versuche können dem Erfolg nahe oder fern stehen.

5

Bei der Neuzumessung der Strafe kann der besondere Vertrauensbruch, der die Tat kennzeichnet, als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. September 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 604/90

URTEIL

in der Strafsache gegen Klaus-Günther W. aus █████████████████, geboren am ███ 1952 in ██, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, von Gerlach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████ in der Verhandlung, Rechtsanwältin ███████ aus ████████ bei der Verkündung als Verteidiger,

Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 1989 im Fall AV 6 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter Beteiligung an einem Versicherungsbetrug sowie wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch teilweise Erfolg.

II.

1. Die Verfahrensrüge, an dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht verworfen worden sei, dringt nicht durch. Aus der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, dass dieser erst dann mit der Bemerkung, er werde die ständige Wiederholung „kleinkrämerischer Fragen“ nicht weiter hinnehmen, in die Befragung des Sachverständigen Dr. ██ durch den Verteidiger eingegriffen hat, als dieser die Sachkunde des Gutachters wiederholt grundlos in Frage stellte. Der Sachverständige hatte die Frage des Verteidigers, ob das Opfer durch die Explosion der Sprengvorrichtung auch tödliche Verletzungen hätte erleiden können, bejaht. Auf Nachfragen hatte der Gutachter zur Darlegung seiner Sachkunde auf entsprechende, ihm bekannte Versuchsreihen des Bundeskriminalamts verwiesen. Die dennoch vom Verteidiger mehrfach in „süffisantem Ton“ wiederholte Frage, ob er denn überhaupt über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage verfüge, war damit bereits beantwortet worden. Die gleichwohl ständige Wiederholung auf die Sachkunde des Sachverständigen zielender Fragen konnte deshalb vom Vorsitzenden nach §§ 238, 241 Abs. 2 StPO unterbunden werden, zumal auch die Art ihres Vorbringens den Eindruck erwecken konnte, es gehe der Verteidigung nicht mehr um sachliche Aufklärung. Die Berechtigung des Einschreitens durch den Vorsitzenden musste sich bei verständiger Würdigung auch dem Angeklagten aufdrängen. Unter Berücksichtigung der konkreten Situation, insbesondere auch der Tatsache, dass der Vorsitzende die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens in Aussicht gestellt und dem Verteidiger alsbald Gelegenheit zu weiteren Fragen an den Sachverständigen gegeben hat, bestand daher für den Angeklagten auch bei der gewählten Form der Verhandlungsleitung kein begründeter Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters zu zweifeln.

2. Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung in den Fällen 3 a und 3 b, 4 und 5 der Entscheidungsgründe erschöpfen sich in dem Versuch, die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer durch eigene, abweichende Feststellungen zu ersetzen und aufgrund eigener Wertung der Beweismittel zu anderen Feststellungen zu gelangen. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden und kann dessen Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen; die umfangreiche und sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer lässt solche Fehler nicht erkennen.

3. Die rechtliche Bewertung der Taten des Angeklagten durch die Strafkammer weist ebenso wie die Strafzumessung in den Fällen AV (D II 1), AV 3 (D II 2), AV 4 und 4 b (D III), AV 5 (D IV) und AV 7 (D V) keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.

III.

Die Sachrüge hat jedoch Erfolg, soweit die Strafkammer im Fall AV 6 (D I) die Milderung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) versagt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353). Hierbei kommt jedoch den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zu (BGHSt 36, 1, 18), insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4).

Eine sorgfältige Erörterung dieser Umstände ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten namentlich dann geboten, wenn nur die versuchsbedingte Milderung zeitige Freiheitsstrafe ermöglicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar widerspricht die Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe bei lediglich versuchter Tat ebenso wie bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht dem Grundgesetz, wenn im Einzelfall das – wegen des ausgebliebenen Erfolgs – geringere Maß an strafrechtlicher Schuld durch erhebliche schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. BVerfGE 50, 5, 11); doch ist der Besonderheit der absoluten Strafdrohung Rechnung zu tragen.

Das Landgericht war sich dieser besonderen Situation im Grundsatz bewusst (UA S. 152), hat sie aber nicht in allen Belangen hinreichend berücksichtigt. Insbesondere lässt das Urteil eine Würdigung des Umstands vermissen, dass eine eigentliche Lebensgefahr nach dem konkreten Ablauf der Dinge zu keiner Zeit bestand, der Erfolg also nicht ganz nahe lag; das unterscheidet die Tat von anderen Fällen, in denen etwa nur sofortige Notoperation das Leben gerade noch erhalten kann.

IV.

Diese relative Erfolgsferne wiederum hatte ihre Wurzel nicht zuletzt in der Art des benutzten Sprengkörpers. Das Landgericht stellt selbst den Vergleich zwischen der „verhältnismäßig geringen Wirkung“ der hier verwendeten Briefbombe und der „vernichtenden Sprengwirkung“ bei anderen Anschlägen an (UA S. 153) und relativiert damit die Gefährlichkeit des Versuchs. Schließlich waren die Folgen der Tat zwar beträchtliche, mit dauernder Behinderung verbundene Verletzungen von Frau Winkler, doch erreichen die Verletzungen nicht das Ausmaß schwerer Körperverletzungen, wie sie etwa in § 224 StGB einen qualifizierenden Tatbestand der Körperverletzung begründen.

Alles in allem bedarf die Straffrage im Fall 6 der Urteilsgründe daher neuer Verhandlung. Der Senat weist noch darauf hin, dass der Begriff des „beendeten Versuchs“ (UA S. 157) seine eigentliche Bedeutung im Recht des strafbefreienden Rücktritts hat, über die Nähe der Tat zum Taterfolg aber wenig aussagt. Beendeter wie unbeendeter Versuch können gleichermaßen bis nahe zum Erfolg geführt, ihn aber auch bei weitem verfehlt oder nur eine geringe Gefährdung des Rechtsguts verursacht haben (vgl. BGH, Beschl. vom 29. November 1990 – 1 StR 618/90). Allenfalls das Handlungsunrecht, kaum aber das Erfolgsunrecht kann mit der Beendigung oder Nichtbeendigung des Versuchs näher gekennzeichnet werden.

Bei der Neuzumessung der Strafe kann im Übrigen der besondere Vertrauensbruch, der die Tat kennzeichnet, berücksichtigt werden.

V.

Die Kostenbeschwerde ist durch Aufhebung der Gesamtstrafe gegenstandslos.

RiBGH Dr. Maul ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

UlsamerGranderath
Fothvon Gerlach
Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Strafzumessung bei versuchtem Mord (AV 6) — Themis