Zuleitung eines Antrags auf Bestellung eines Verteidigers für Wiederaufnahmeverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 604/84
- Datum
- 07.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein beim Gericht eingereichter Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist von dem nicht zuständigen Gericht an das nach § 367 StPO zuständige Gericht zuzuleiten.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich nach § 367 Abs. 1 StPO und den Vorschriften über die Geschäftsverteilung der Gerichte (z. B. § 140a GVG).
Offensichtliche Zitierfehler oder Formirrtümer in der Rechtsmittelbezeichnung stehen der Zuleitung eines verständlichen Antrags nicht entgegen, wenn der Wille des Antragstellers erkennbar ist.
Die Weiterleitung nach § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgt ohne inhaltliche Vorentscheidung durch das an der Eingabe nicht zuständige Gericht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 604/84
vom 7. November 1995
in der Strafsache gegen
██ aus ███ █████, Josef, geboren am ██ 1932 in ███, wegen Betrugs
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1995 gemäß § 367 StPO
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Augsburg – 3. Strafkammer – zugeleitet.
Gründe
Mit Beschluss vom 6. November 1984 – 1 StR 604/84 – hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1984 – 5 KLs 237 Js 44231/81 – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich der Verurteilte, der mit zwei Schriftsätzen vom 20. Oktober 1995 „gemäß § 364a StPO“ – gemeint ist ersichtlich: gemäß § 364b StPO – die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.
Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Das ist das Landgericht – 3. Strafkammer – Augsburg (§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG; BGH GA 1985, 419; vgl. die Beschlüsse des Präsidiums des Oberlandesgerichts München gemäß § 140a Abs. 2 GVG vom 17. November 1994 sowie des Präsidiums des Landgerichts Augsburg über die Richtergeschäftsverteilung für das Jahr 1995).
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