Treffer
BGH Beschluss

Zuleitung eines Antrags auf Bestellung eines Verteidigers für Wiederaufnahmeverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 604/84
Datum
07.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte beim BGH die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens und nannte irrtümlich § 364a statt § 364b StPO. Der Senat stellte fest, dass ein beim BGH eingereichter derartiger Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist. Er leitete die Eingabe an das Landgericht Augsburg – 3. Strafkammer – zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beim Gericht eingereichter Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist von dem nicht zuständigen Gericht an das nach § 367 StPO zuständige Gericht zuzuleiten.

2

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich nach § 367 Abs. 1 StPO und den Vorschriften über die Geschäftsverteilung der Gerichte (z. B. § 140a GVG).

3

Offensichtliche Zitierfehler oder Formirrtümer in der Rechtsmittelbezeichnung stehen der Zuleitung eines verständlichen Antrags nicht entgegen, wenn der Wille des Antragstellers erkennbar ist.

4

Die Weiterleitung nach § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgt ohne inhaltliche Vorentscheidung durch das an der Eingabe nicht zuständige Gericht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 604/84

vom 7. November 1995

in der Strafsache gegen

██ aus ███ █████, Josef, geboren am ██ 1932 in ███, wegen Betrugs

hier: Wiederaufnahme des Verfahrens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1995 gemäß § 367 StPO

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Augsburg – 3. Strafkammer – zugeleitet.

Gründe

Mit Beschluss vom 6. November 1984 – 1 StR 604/84 – hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1984 – 5 KLs 237 Js 44231/81 – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich der Verurteilte, der mit zwei Schriftsätzen vom 20. Oktober 1995 „gemäß § 364a StPO“ – gemeint ist ersichtlich: gemäß § 364b StPO – die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.

Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Das ist das Landgericht – 3. Strafkammer – Augsburg (§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG; BGH GA 1985, 419; vgl. die Beschlüsse des Präsidiums des Oberlandesgerichts München gemäß § 140a Abs. 2 GVG vom 17. November 1994 sowie des Präsidiums des Landgerichts Augsburg über die Richtergeschäftsverteilung für das Jahr 1995).

FothGribbohmGranderath
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