Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unklarer Tatbestandsform aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 604/74
Datum
28.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; die Revision richtete sich gegen formelles und materielles Recht. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde, weil die Feststellungen nur Mitwirken, nicht aber das Ansichbringen bestätigten. Weitere Verfahrensaspekte blieben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei durch Ansichbringen setzt voraus, dass der Täter die Sache ihrer wirtschaftlichen Verwertung nach übernommen hat und über sie in eigener Verfügungsgewalt für eigene Zwecke verfügt.

2

Die bloße Organisation des Absatzes und eine Beteiligung am Erlös begründen lediglich ein Mitwirken am Absatz und nicht ohne weitere Feststellungen ein Ansichbringen.

3

Hat das Tatgericht eine strafschärfende Würdigung aus der Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen vorgenommen, fehlt für diese Strafzumessung die Grundlage, wenn eine Alternative nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt ist; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben.

4

Kommissarische oder fernmündliche Vernehmungen können vom Gericht als unzureichend angesehen werden, wenn zur Wahrheitserforschung eine Gegenüberstellung oder persönliche Vernehmung vor dem erkennenden Gericht erforderlich erscheint; durch Zeugenbekundungen über fremde Äußerungen kann jedoch Kenntnis über widersprüchliche Aussagen erlangt werden, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 604/74 URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektriker Stevan L. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Sachhehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Die Ablehnung des Eventualantrags auf Vernehmung des Dr. ██ sowie des Hilfsantrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum Eingang des im Wege der Rechtshilfe aufgenommenen Protokolls über seine Vernehmung (UA S. 16 bis 20) ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Zeugen mit Recht als unerreichbar angesehen.

Der Tatrichter durfte die bloß kommissarische Vernehmung als wertlos ansehen, weil nur die Anhörung vor dem erkennenden Gericht der Wahrheitserforschung diente (BGHSt 13, 300, 302; BGH GA 1965, 209; 1971, 85). Diese Überzeugung gewann die Strafkammer dadurch, dass sie den Dolmetscher █████ und den Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ███ als Zeugen über die Ferngespräche hörte, die diese mit Dr. ██ geführt hatten; hiernach hatte Dr. ██ den genannten Zeugen eine andere Darstellung gegeben. Nach Auffassung des Tatrichters erforderte eine sachdienliche Vernehmung die Gegenüberstellung des Dr. ██ mit den genannten Zeugen sowie mit dem Angeklagten und dem Tatzeugen Sztutwajner.

Die Revision meint, die informatorische fernmündliche Befragung durch den Dolmetscher sei nicht statthaft gewesen; das Landgericht habe deshalb seine Überzeugung von den widersprüchlichen Bekundungen des Dr. ███ auf unzulässige Weise gewonnen. Das kann offen bleiben.

Denn die beiden in zulässiger Weise durch Zeugenbekundung vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführten widersprechenden Aussagen waren jedenfalls zur Kenntnis des Gerichts gelangt und verpflichteten es zur Prüfung, ob es sich mit einer kommissarischen Vernehmung durch den jugoslawischen Richter begnügen durfte. Ein Beweisverwertungsverbot der Aussage des Zeugen █████ war nicht gegeben. Auch eine Umgehung des § 223 StPO lag entgegen der Meinung der Revision nicht vor, weil die Strafkammer die dem Zeugen ███ fernmündlich zur Kenntnis gelangte Äußerung des Dr. ██ nicht zur Grundlage von Feststellungen gemacht hat.

2. Die Sachrüge führt zu einer Einschränkung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

a) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte Hehlerei durch Ansichbringen und Mitwirken zum Absatz begangen habe. Die Feststellungen ergeben jedoch mit hinreichender Sicherheit nur, dass der Angeklagte zum Absatz mitgewirkt hat. Er „wollte sich gegen Entgelt im Einverständnis und Interesse des Verkäufers an dem Absatz beteiligen“ (UA S. 5), er organisierte gemeinschaftlich mit ██ den Absatz, wobei er im Interesse seines Lieferanten handelte (UA S. 13) und am Erlös beteiligt war (UA S. 14). Hiernach hat ihm der Vorbesitzer – entgegen der rechtlichen Würdigung (UA S. 14) – keine eigene Verfügungsgewalt „zu eigenen Zwecken“ in dem Sinne übertragen, dass der Angeklagte die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernommen hat (BGHSt 15, 53, 56). Wäre es so, dann hätte der Gesamterlös ihm zufließen müssen und er wäre nicht nur daran beteiligt gewesen.

Die allerdings unklare Wendung (UA S. 5), der Angeklagte habe aus dem Stehlgut 60.000 Schachteln Zigaretten zum Fabrikpreis von rd. 106.000 DM zur wirtschaftlichen Verwertung erworben, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass der Angeklagte nicht etwa die Zigaretten für 106.000 DM angekauft hat, um sie selbst weiterzuverkaufen; denn als Übernahmepreis wurde mit Anton und Schmitz 72.000 DM vereinbart (UA S. [REDACTED]). Der angeführte Fabrikpreis von 106.000 DM bezeichnet nur den objektiven Wert der Ware. Eine selbständige Mitverfügungsgewalt des Angeklagten neben dem Lieferanten, die allenfalls eine Hehlerei in beiden Tatformen rechtfertigen könnte (RGSt 59, 397, 398), ist nicht sicher festgestellt.

b) Da das Landgericht ausdrücklich als strafschärfend den Umstand verwertet hat, dass der Angeklagte zwei Tatbestandsalternativen der Sachhehlerei verwirklicht hat (UA S. 15), musste der Strafausspruch aufgehoben werden. Es ist trotz der maßvollen Strafe nicht völlig auszuschließen, dass der Tatrichter bei Annahme nur einer Begehungsform auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

JustizangestellterLoesdauZipfel
WoesnerPikartHerdegen
Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unklarer Tatbestandsform aufgehoben — Themis