Wachdienst: Keine Fahrlässigkeit des Vorgesetzten bei Befehl zum Tragen geladener Pistole
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 604/69
- Datum
- 19.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verantwortlichkeit des militärischen Vorgesetzten für einen Befehl (§ 10 Abs. 5 SoldG) umfasst dessen Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit; eine nachträglich als fehlerhaft erkannte Entscheidung begründet jedoch keine Pflichtwidrigkeit, wenn der Befehl ex ante unter Berücksichtigung der Lage für zweckmäßig und vollständig gehalten werden durfte.
Eine besondere Belehrung über die Grenzen des Schusswaffengebrauchs ist nicht stets erforderlich, wenn die betroffene Einheit regelmäßig und dienstbezogen über den Umgang mit Schusswaffen und die Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs unterrichtet wird und bei den Adressaten erhöhte Umsicht und Kenntnis vorausgesetzt werden kann.
Der Schusswaffengebrauch gegen eine flüchtende Person ist rechtswidrig, wenn keiner der in § 15 UZwGBw geregelten Zulässigkeitstatbestände vorliegt.
Für die Fahrlässigkeitszurechnung kann die Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts entfallen, wenn der Erfolg wesentlich durch ein fernliegendes, eigenverantwortliches Fehlverhalten Dritter herbeigeführt wird.
Gibt der zur Waffenführung Berechtigte die geladene Dienstwaffe pflichtwidrig an einen hierzu nicht berechtigten Dritten weiter und kommt es dadurch zum tödlichen Schuss, kann dieser Kausalverlauf für den Befehlsgeber regelmäßig nicht vorhersehbar sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hauptmann der Bundeswehr Helge Riidiger ███ aus ████, geboren am ███ 1939 in ████ wegen fahrlässiger Tötung im Dienst
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter Dr. Més Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 1969 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Der Angeklagte ███ wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt insoweit die Staatskasse; ihr fallen auch die dem Angeklagten ███ entstandenen notwendigen Auslagen zur Last. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat wegen fahrlässiger Tötung im Dienst (§ 222 StGB, § 47 WStG) den Angeklagten ███████ – im folgenden als der Angeklagte bezeichnet – zu vier Monaten Strafarrest, die Mitangeklagten █████ und ██████ zu vier Monaten und zu sechs Wochen Strafarrest verurteilt; alle Strafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ███████ führt zur Freisprechung dieses Angeklagten.
I. 1. Der Angeklagte übernahm am 1. April 1967 als Oberleutnant die Führung einer Sicherungsstaffel der Bundeswehr; im Juni 1967 wurde er zum Hauptmann befördert. Die Sicherungsstaffel besteht aus vier Sicherungszügen und einem Transportbegleitzug mit insgesamt rund 300 Soldaten. Die Sicherungszüge haben im Wechsel wertvolle militärische Güter ständig mit scharf geladenen Waffen zu bewachen, wobei jeder Sicherungszug den Wachdienst im Turnus von vier Tagen jeweils 24 Stunden lang versieht, während sich ein weiterer Zug in Bereitschaft befindet. Zu der Staffel werden nur Soldaten versetzt, die sicherheitsmäßig auf die Gefahr von Ostkontakten überprüft worden sind. Jedem Zug wurde vor Beginn eines jeden Wachdienstes durch einen Oberfeldwebel eine Wachbelehrung erteilt, die sich an Hand von Beispielen auch mit der Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs befasste.
2. Am 3. Mai 1967 wurde der Flieger Wilhelm ██ – dessen Tod Gegenstand dieses Verfahrens ist – zur Einheit des Angeklagten versetzt. ██ fügte sich nicht in die soldatische Disziplin ein und blieb wiederholt eigenmächtig von der Truppe fern, u.a. vom 29. Mai bis 6. Juni 1967, nachdem er dem Truppenarzt vorgespiegelt hatte, sein Vater liege im Sterben. Ab 21. Juni 1967 wurde gegen ihn eine verschärfte Ausgangsbeschränkung von 12 Tagen vollstreckt; diese brach ██ bereits am 22. Juni und fuhr nach Hause. Darauf erließ der Angeklagte am 23. Juni 1967 folgenden schriftlichen Befehl:
"Zusatzbefehl für FwvT und UvD (richtig: GvD) Ab sofort verrichtet der Flg. ██ beim FwvT oder UvD (wechselseitig) ███ ██████ ████████ und Telefonposten Dienst. Flg. ██ ist für die Dauer seiner Aus- █████████████████ (bis 3.7.67) unter ständiger Kontrolle (in Begleitung) zu halten. FwvT und UvD haften mir persönlich. Flg. ██ schläft im UvD.-Zimmer. Nachts bewachen ihn entweder der UvD oder der GvD. Wenn Flg. ██ zum Waschen/Duschen geht, ist der GvD mitzuschicken; er weicht nicht von seiner Seite (auch nicht vor WC oder Dusche). Flg. ██ ist mit verschärfter Ausgangsbeschränkung belegt. Einkäufe in der Kantine sind █████ ██████████ Vorsicht bei Flg. ██ besteht Fluchtgefahr. ██ CZ. Hauptmann ███ █████████████"
Gleichzeitig oder kurz danach ordnete der Angeklagte ferner an, dass der Wachhabende des Innendienstes (UvD) bei der Bewachung von ██ eine geladene Pistole mitzuführen habe; er bezweckte damit den Schutz des UvD vor etwaigen Gewalttätigkeiten ██ bei einem erneuten Fluchtversuch, wollte ferner dem UvD optisch eine größere Autorität verschaffen und damit auch ██ von weiteren Fluchtversuchen abhalten. Die Pistole wurde jeweils von einem UvD dem nächsten übergeben.
██ entfernte sich trotzdem in der Folgezeit wiederholt unerlaubt. Am 29. Juni 1967 wurde er auf Veranlassung des Angeklagten in einem Bundeswehrlazarett psychiatrisch untersucht, wobei sich kein die Entlassung aus der Bundeswehr rechtfertigender Befund ergab. Tatsächlich litt ██, wie sich erst bei seiner Obduktion herausstellte, an einem Gehirntumor.
Am 30. Juni 1967 wurde gegen ██ wiederum eine verschärfte Ausgangsbeschränkung von 21 Tagen verhängt. Trotz erneut befohlener ständiger Bewachung durch UvD und GvD gelang ihm am 7. Juli und am 9. Juli 1967 abermals die Flucht nach Hause.
3. Am 11. Juli 1967, dem Tattage, sollte ██ nach einem anderen Standort gebracht werden, wo er dem Vertreter des Kommandeurs, Major ███████, vorgeführt und vom Truppenarzt auf Arresttauglichkeit untersucht werden sollte. Der Angeklagte gab dem Gefreiten ████, der den Dienst als UvD versah, den Befehl, mit ██ dorthin zu fahren und ihn sodann zur Vollstreckung einer Arreststrafe zurückzubringen; er trug ████ besonders auf, ██ nicht entkommen zu lassen. Der Gefreite ████████, der dem Transportbegleitzug der Staffel angehörte, erhielt den Befehl, ████ und ██ in einem offenen Jeep zu fahren.
Major ███████ eröffnete ██, dass er dessen weiteres Verbleiben in der Bundeswehr für untunlich halte und alles daran setzen werde, die Entlassung zu erwirken; er ersuchte ██, nunmehr weitere Fluchtversuche zu unterlassen.
Auf der Rückfahrt musste ████ zweimal anhalten, da sich ██ übergeben musste. Beim zweiten Mal stiegen ████ und ██ aus; während beide neben dem Fahrzeug standen, stieß ██ den Gefreiten ████ heftig vor die Brust, so dass dieser gegen den Wagen taumelte, sprang über den Straßengraben und lief in ein Getreidefeld neben der Straße. Als ██ auf Zuruf nicht stehen blieb, feuerte ████ mit seiner Dienstpistole zwei Warnschüsse steil in die Luft. ████ versuchte ██ vergeblich nachzueilen, kehrte zur Straße zurück und bat ████████, ihm die Pistole zu übergeben. ████████ übergab ihm die Schusswaffe. ████ gab sodann 5 Schüsse in Richtung auf ██ ab, der inzwischen etwa 100 m entfernt war; er wollte ██ nicht treffen, sondern erreichen, dass dieser "Angst bekomme und stehenbleibe, wenn die Kugeln um ihn pfiffen" (UA S. 13).
Von einem der letzten drei Schüsse wurde ██ tödlich getroffen.
II. Das Landgericht hat das strafrechtliche Verschulden bei ████ darin gesehen, dass er als UvD seine Pistole an ████████ übergab und diesen sodann nicht an der Abgabe des tödlichen Schusses hinderte; das Verschulden von ███████ hat es im Wesentlichen darin erblickt, dass dieser die lebensgefährliche Wirkung von Pistolenschüssen auch auf die hier gegebene größere Entfernung fahrlässig nicht bedacht hat. Die vorwerfbare Pflichtwidrigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer darin gefunden, dass dieser den Zweck seiner mündlichen Anordnung, der jeweilige UvD habe bei der Bewachung von ██ – entgegen den normalen Gepflogenheiten (UA S. 9) – eine geladene Pistole zu tragen, nicht ausdrücklich klargestellt habe. In diesen Darlegungen erblickt die Revision zu Recht eine Überspannung der unter den besonderen Umständen des Falles vom Angeklagten zu erfüllenden Sorgfaltspflicht.
1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist offensichtlich unbegründet. Auf die übrigen Verfahrensrügen kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
2. a) Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, dass sich der Angeklagte ebenso wie ████ und ████████ – zur Tatzeit im Einsatz befunden habe und dass damit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 47 WStG gegeben seien. Einsatz ist das Auftreten der Bundeswehr, einzelner Verbände oder Einheiten oder einzelner Soldaten nach außen in Ausübung militärhoheitlicher Gewalt; darunter fällt u.a. auch der Wachdienst (Scherer, Soldatengesetz 2. Aufl. § 24 Anm. I 3 b; Dreher/Lackner/Schwalm, Wehrstrafgesetz § 47 Anm. II 2 b). Dass sich die Truppe des Angeklagten ständig im Wachdienst befunden hat, ist festgestellt (UA S. 6); auch die hier in Rede stehenden Handlungen und Befehle gehörten, wie den Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, zur Ausübung des Wachdienstes.
b) Frei von Rechtsfehlern ist die Annahme der Strafkammer, dass der Gebrauch der Schusswaffe durch ████████ bei der Flucht von ██ nicht rechtmäßig war. Es lag keiner der Fälle vor, in denen § 15 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw) vom 12. August 1965 (BGBl. I 796) die Anwendung von Schusswaffen gegen Personen zulässt; ob ████ zur Abgabe von Warnschüssen berechtigt war, die rechtlich als Androhung des Schusswaffengebrauchs anzusehen sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UZwGBw), kann unentschieden bleiben, da diese Schüsse nicht die unmittelbare Ursache für den Tod von ██ waren; soweit sie dadurch mittelbare Ursache gewesen sein sollten, dass sie ████████ zu seiner Handlung veranlassten, wäre dies dem Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. unten II 2 b bb).
c) Die Annahme des Tatrichters, das Verhalten des Angeklagten sei für den Tod ██ ursächlich gewesen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; denn der vom Angeklagten gegebene Befehl, der UvD habe bei der Bewachung von ██ – entgegen den normalen Gepflogenheiten (UA S. 9) – eine geladene Pistole zu tragen, kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der schädliche Erfolg entfiele. Dagegen ist die rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe pflichtwidrig gehandelt und er habe die Folgen seines Befehls voraussehen können, nicht frei von Rechtsirrtum.
aa) Der Angeklagte trägt für seinen Befehl, der jeweilige UvD habe eine geladene Pistole zu tragen, die Verantwortung (§ 10 Abs. 5 Satz 1 SoldG i.d.F. vom 22. April 1969 BGBl. I 313, die insoweit gegenüber der zur Tatzeit geltenden Fassung keine sachliche Änderung enthält). Die Verantwortung erstreckt sich auf die Zweckmäßigkeit des Befehls (Scherer, aaO § 10 Anm. VI 2), zu der auch die Vollständigkeit gehört; solange aber der Vorgesetzte unter Berücksichtigung der Lage, in der er sich befand, den Befehl für zweckmäßig und vollständig halten konnte, kann ihm aus einem nachtäglich als falsch erkannten Entschluss nicht der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit gemacht werden (vgl. Scherer aaO).
Die Strafkammer meint, zur Vollständigkeit des Befehls habe im vorliegenden Fall die Belehrung gehört, zu welchem Zweck die Waffe verwendet, insbesondere der Hinweis, dass sie nicht zur Verhinderung einer Flucht ██ gebraucht werden dürfe. Wenn es auch zahlreiche Situationen geben mag, in denen diese Erwägung, vor allem für den Ablauf des Dienstes in einer normalen Bundeswehreinheit zuträfe, so verkennt der Tatrichter im vorliegenden Fall doch die Besonderheiten der Einheit des Angeklagten und ihres Dienstes. Den insoweit knappen Feststellungen ist doch deutlich genug zu entnehmen, dass die Staffel dauernd "wertvolle militärische Güter" mit scharf geladenen Waffen zu bewachen hatte; ihre Angehörigen wurden alle vier Tage über ihre Aufgaben, die Sicherheitsbestimmungen für die mitgeführten Schusswaffen, und auch – wenn auch nicht systematisch – über die Vorschriften des UZwGBw belehrt; sie erhielten alle gegen Unterschrift einen Vordruck über "die 10 Gebote über den Umgang mit Schusswaffen" (UA S. 6/7). Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte bei Erteilung des in Rede stehenden Befehls davon ausging, es sei selbstverständlich und bedürfe keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass die Waffe nur zur Verteidigung gegen etwaige tätliche Angriffe von ██ und nicht etwa zur gewaltsamen Verhinderung eines erneuten Fluchtversuchs gebraucht werden dürfe (UA S. 10, 21). Davon konnte er auch ausgehen, nachdem § 15 UZwGBw als Kernstück des Gesetzes, über das die Angehörigen der Einheit ständig belehrt wurden, die Einzelfälle des zulässigen Schusswaffengebrauchs regelt; dazu gehört schon nicht der Gebrauch der Schusswaffe gegen Arrestanten der Bundeswehr, während ██ bei der in Rede stehenden Fahrt noch nicht einmal Arrestant war. Bei dieser Sachlage würde es eine Überspannung der an den Angeklagten zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn jeder einzelne mit einer weiteren besonderen Belehrung verbunden werden müsste, vor allem wenn der Befehl – wie hier – die Gruppe der Soldaten betrifft, die für den Dienst als UvD denen also ein gegenüber den einfachen Staffelangehörigen gesteigertes Maß von Umsicht, Kenntnissen und Erfahrung vorausgesetzt werden kann.
Diese Betrachtung ändert sich auch nicht, wenn man nicht wie das Landgericht – von einem Befehl des Angeklagten ausgeht, sondern der rechtlichen Würdigung die nach den Feststellungen tatsächlich erteilten beiden Befehle des Angeklagten zugrunde legt, nämlich einmal den Befehl vom 23. Juni 1967, wonach der jeweilige UvD bei der Bewachung von ██ eine Pistole zu tragen habe, und zum anderen den Befehl an ████ vom 11. Juli 1967, ██ nach einem anderen Standort und wieder zurück zu bringen. Denn unter den dargelegten besonderen Umständen, unter denen die Staffel Dienst tat, ergab sich eine Pflicht für die vom Tatrichter vermisste Belehrung weder für den allgemein an jeden diensttuenden UvD erteilten Befehl noch für den an ████ gerichteten besonderen Befehl, in dem von der Waffe überhaupt nicht die Rede war. Der Einheitsführer einer mit Sicherungsaufgaben betrauten Sondereinheit, dem 300 Soldaten unterstehen, die alle vier Tage über den Waffengebrauch belehrt werden und regelmäßig Dienst mit der scharfen Waffe tun, wäre überfordert, wenn er für jeden einzelnen Einsatz, bei dem ein Soldat eine geladene Waffe trägt, noch eine besondere Belehrung über das Recht zum Waffengebrauch geben müsste.
bb) Fehlt es demnach an der Pflichtwidrigkeit, so kommt es an sich auf die Voraussehbarkeit des Erfolgs nicht mehr an; es sei jedoch erwähnt, dass das angefochtene Urteil auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Zwar genügt es für die Voraussehbarkeit, dass der Täter den rechtswidrigen Erfolg als Ergebnis seines Handelns oder Unterlassens hätte voraussehen müssen, ohne dass es auf die mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette ankommt (RGSt 35, 131; 73, 370, 372; BGHSt 12, 75, 77; BGH GA 1969, 246, 247; BGH Urteil vom 7. April 1970 – 1 StR 487/69 zur Veröffentlichung bestimmt), wobei alle erst nachträglich gewonnenen Erkenntnisse für die Beurteilung ausscheiden müssen (BGH VRS 5, 368). Die Voraussehbarkeit ist aber vielfach auszuschließen, wenn der rechtswidrige Erfolg ohne das fernliegende, hinzukommende Verhalten eines Dritten nicht eingetreten wäre (RGSt 56, 350; BGHSt 3, 64; BGH GA 1960, 111; BGH Urteil vom 6. Juni 1967 – 1 StR 131/67 bei Martin DAR 1968, 118). Ein solches fernliegendes Verhalten stellt hier das Eingreifen von ████████ dar. Das Landgericht hat ████ geglaubt, dass er nicht in die Richtung von ██ geschossen hatte (UA S. 19, 20). Dann aber ist die weitere Entwicklung der Dinge, nämlich die Herausgabe der Waffe durch den allein zu ihrem Tragen berechtigten UvD an einen Soldaten, der unter keinem Gesichtspunkt zu ihrem Gebrauch berechtigt war, und die Tötung ██ durch diesen Soldaten für den Angeklagten – entgegen der Auffassung der Strafkammer (UA S. 40/41) – nicht vorhersehbar gewesen. Denn damit, dass ein UvD entgegen einer Grundregel soldatischen Verhaltens seine Waffe zu einem solchen Gebrauch aus der Hand geben würde, brauchte er nicht zu rechnen.
III. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann das Revisionsgericht den Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO selbst freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Pfeiffer Loesdau Més
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