Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung: Nichtanwendung des Jugendstrafrechts bei geistiger Retardierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 604/67
Datum
16.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes und weiterer Straftaten sowie gegen die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts. Zentrale Frage war, ob § 105 Abs.1 Nr.1 JGG bei einem Heranwachsenden mit leichtem Schwachsinn anzuwenden ist. Der BGH hält die Nichtanwendung für rechtmäßig, da keine weitere Entwicklung zum Erwachsenen zu erwarten ist; eine mögliche spätere Nachreife ist eine tatrichterliche Frage. Auch die Anwendung des § 106 JGG zur Strafbemessung ist nicht zu beanstanden; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nur anzuwenden, wenn der Heranwachsende nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht; liegt eine abgeschlossene, nicht zu überwindende Retardierung vor, ist Jugendstrafrecht nicht gerechtfertigt.

2

Die bloße, entfernte Möglichkeit einer späteren Nachreife rechtfertigt nicht zwingend die Anwendung des Jugendstrafrechts; das Eintreten einer Nachreife ist eine tatrichterliche Feststellung, regelmäßig unter Heranziehung sachverständiger Stellungnahmen.

3

Die Beurteilung der Frage nach Anwendung des Jugendstrafrechts ist unabhängig von der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB; die Vorschriften verfolgen unterschiedliche Fragen und Maßstäbe.

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Die Entscheidung über die Anwendung des § 106 JGG (Strafrahmen/Strafmaß) obliegt dem pflichtgebundenen Ermessen des Tatrichters; eine darauf gestützte Strafzumessung ist nur bei Rechtsfehlern der Revision zugänglich.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 10. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 604/67 URTEIL in der Strafsache gegen den aus █████ dort geborenen ██ ███ Arbeiter Heinz █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. März 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und gegen ihn außerdem wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes, tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall auch mit versuchter räuberischer Erpressung, eine Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Schuldspruche lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen; die Revision erhebt insoweit auch keine Rügebeanstandungen. Dass das Landgericht bei der versuchten räuberischen Erpressung nicht den § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet hat, beschwert den Angeklagten nicht.

II. Auch die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.

Die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Das Landgericht geht mit dem Sachverständigen zugunsten des zur Tatzeit kurz vor Vollendung des 19. Lebensjahres stehenden Angeklagten davon aus, dass sich wegen seiner negativen jugendtümlichen Züge „eine derartige geistige und sittliche Retardierung ergebe, dass er noch auf der Stufe eines Jugendlichen stehe“ (UA S. 43). Der Tatrichter folgt dem Gutachten auch darin, dass die Entwicklung des Angeklagten abgeschlossen ist: er wird in nächster Zeit, insbesondere bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres, wegen seines leichten Schwachsinns und seiner Willensschwäche die jetzt erreichte Entwicklungsstufe nicht überschreiten (UA S. 44). Aus diesem Grunde wendet die Jugendkammer § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht an.

a) Nach dieser Vorschrift gilt Jugendstrafrecht, wenn der heranwachsende Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, wenn bei ihm also Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren (BGHSt 12, 116, 118). Ist jedoch nicht zu erwarten, dass der Heranwachsende über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt, so ist die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht gerechtfertigt. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetzes („..... nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand .....“). Die Auffassung entspricht auch dem Zweck der für Straftaten Jugendlicher vorgesehenen Vorschrift: Die für Rechtsfolgen sind auf den unfertigen, noch formbaren Menschen zugeschnitten; bei ihm lassen die auf das Erziehungsbedürfnis abgestellten, nach § 5 JGG auszuwählenden Maßnahmen eine Besserung und Abschreckung erwarten. Nur der Heranwachsende, der noch in der für Jugendliche charakteristischen Entwicklungsphase steht, wird vom Gesetz also dem Jugendstrafrecht unterstellt, nicht aber derjenige, der endgültig auf der Stufe des Jugendlichen stehen geblieben ist (ebenso Dallinger/Lackner, JGG § 105 Rn. 31).

b) Der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits im Urteil vom 16. Juni 1959 (LM JGG § 105 Nr. 10 = MDR 1959, 772 Nr. 109) vertreten, mit dem er eine tatrichterliche Entscheidung bestätigte. In jenem Fall war die geistige Entwicklung der Täterin wegen Schwachsinns abgeschlossen; das Landgericht hatte ihre Zurechnungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG jedoch nicht angewandt. Für den hier gegebenen Fall eines leicht Schwachsinnigen, bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorliegen (UA S. 46, 47), kann nichts anderes gelten; auch hier ist es der Schwachsinn, der eine weitere geistige und sittliche Entwicklung zum Erwachsenen hin verhindert.

Im Übrigen ist die Frage, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, unabhängig davon zu beurteilen, ob die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt ist; der § 51 StGB und seine die Grenzbereiche betreffenden Vorschriften haben nicht die Unreife des Täters zur Grundlage, die auf die Jugend zurückzuführen ist.

c) Wie schon die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervorhebt, ist allerdings zu beachten, dass gerade bei Schwachsinnigen eine spätere Nachreife erfolgen kann (ebenso Jagusch in LK, 8. Aufl. JGG § 105 Anm. 6 a.E.); Entwicklungsfortschritte werden noch bis zum 25. Lebensjahr hin als möglich angesehen (vgl. die Zusammenstellung bei Wegener MschrKrim 1960, 147, 160 in seiner Besprechung des o.a. Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1959). Wegen dieser rein gedanklichen Möglichkeit einer Nachreife will eine in der Lehre verbreitete Meinung (vgl. Wegener aaO; Potrykus, JGG 4. Aufl. § 105 Anm. 2 a.E.; ähnlich wohl Grethlein, JGG 2. Aufl. § 105 Anm. 2 cc 2) in derartigen Fällen immer Jugendstrafrecht anwenden. Diese Auffassung mag für die künftige Gesetzgebung bedeutsam sein; im geltenden Recht findet sie keine Stütze.

Ob eine Nachreife eintreten wird, ist vielmehr Tatfrage, die das Gericht im Einzelfall – regelmäßig mit Hilfe eines Sachverständigen – klären muss. Das hat die Jugendkammer getan. Nach dem Urteil ist die entfernte Möglichkeit einer gewissen Nachreife zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr nicht auszuschließen; das Landgericht folgt auch hierin dem Gutachten des Sachverständigen. Bei der rechtlichen Würdigung geht es in tatsächlicher Hinsicht von dieser Möglichkeit aus. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, liegt deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht vor.

Die Jugendkammer war nicht gehindert, in der rechtlichen Beurteilung vom Vorschlag des Sachverständigen abzuweichen. Sie entnimmt die Nichtanwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG dem Umstand, dass der Angeklagte „sicher in absehbarer Zeit“ keinen höheren Reifegrad erreichen werde; in der allenfalls in einem Zeitabstand von 10 bis 20 Jahren einsetzenden „Nachreife“ sieht sie keinen echten Reifungsprozess, sondern nur eine gewisse Anpassung an die Umwelt auf Grund gewonnener Erfahrung (UA S. 44). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Entwicklung, wie sie das Jugendgerichtsgesetz im Auge hat und wie sie nach der angeführten Lehrmeinung noch bis etwa zum 25. Lebensjahr nachgeholt werden kann, ist nach den Feststellungen im gegebenen Fall nicht zu erwarten. Bei der später möglichen Umweltanpassung handelt es sich nicht um die Entwicklung eines Jugendlich-Unreifen zum Erwachsenen, sondern darum, dass der Schwachsinn weniger deutlich in Erscheinung tritt.

2. Die Nichtanwendung des § 106 JGG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung steht im pflichtgebundenen Ermessen des Tatrichters. Die Jugendkammer hat die hierbei maßgebenden Gesichtspunkte in Betracht gezogen; sie wägt die Möglichkeit einer Wiedereingliederung und die anderen Strafzwecke gegeneinander ab, räumt jedoch namentlich angesichts der Tatausführung dem Sühnebedürfnis den Vorrang ein (UA S. 47, 48). Damit verstößt sie nicht gegen das Gesetz (BGHSt 7, 353, 355; Urteil vom 19. November 1963 1 StR 448/63). Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, bewegt sich im Bereich des Tatsächlichen; Rechtsfehler vermag sie nicht aufzudecken.

Da auch im Übrigen der Strafausspruch rechtlich unbedenklich ist, war die Revision zu verwerfen.

HübnerFischerMai
SeibertLoesdau
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