Revision: Korrektur von Schuldsprüchen bei Zusammentreffen von §243 Abs.1 Nr.2 und Nr.6 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 604/66
- Datum
- 31.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Trifft § 243 Abs.1 Nr.2 und Nr.6 StGB zusammen, ist nicht von Tateinheit auszugehen; es ist jeweils der Tatbestand des schweren Diebstahls zu prüfen.
Die Revisionsinstanz kann den Schuldspruch nach § 357 StPO berichtigen, wenn die rechtliche Würdigung der Taten eine Änderung der Tatbezeichnungen erfordert; dies kann auch Mitangeklagte betreffen.
Eine fehlerhafte Bezeichnung der Straftat in der Urteilsformel rechtfertigt keinen Revisionsgrund, soweit sich der Fehler nicht zu Ungunsten des Angeklagten auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Das Zusammentreffen mehrerer Erschwerungsgründe darf vom Tatrichter bei der Strafzumessung schärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 26. Juli 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 604/66 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ███, ohne den Maschinenschlosser Harald ██, festen Wohnsitz, geboren am ███ 1937 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ██ J1 A. – wegen Bandendiebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 31. Januar 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 1966 a) in den Ziff. I 1 und II des Urteilssatzes dahin geändert, dass der Angeklagte ██ ████ des schweren Diebstahls im Rückfall in 26 Fällen, der Angeklagte ██ des schweren Diebstahls im Rückfall in 18 Fällen schuldig ist, b) in Ziff. IV des Urteilssatzes dahin klargestellt, dass die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten 2. verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 27. Juli 1966 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Gründe
Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet, wie die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt.
Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass beim Zusammentreffen der Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 StGB nicht Tateinheit, sondern jeweils nur ein schwerer Diebstahl vorliegt. Der Senat hat dementsprechend den Urteilssatz geändert; gemäß § 357 StPO war die Änderung auch im Schuldspruch gegen den früheren Mitangeklagten ████████████████████ erforderlich. Die unrichtige Bezeichnung der Straftaten kann sich nicht zu Ungunsten der Angeklagten auf die Strafe ausgewirkt haben; das Zusammentreffen mehrerer Erschwerungsgründe durfte der Tatrichter bei der Strafzumessung schärfend berücksichtigen.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Mai |