Treffer
BGH Beschluss

Revision: Korrektur von Schuldsprüchen bei Zusammentreffen von §243 Abs.1 Nr.2 und Nr.6 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 604/66
Datum
31.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen Bandendiebstahls im Rückfall. Fraglich war die rechtliche Bewertung des Zusammentreffens von Erschwerungsgründen nach § 243 Abs.1 Nr.2 und Nr.6 StGB sowie die richtige Bezeichnung der Tatbestände. Der BGH änderte Teile des Urteilssatzes zur Anzahl der Verurteilungen, verwies auf mögliche Berichtigung nach § 357 StPO und rechnete Untersuchungshaft an; sonst wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trifft § 243 Abs.1 Nr.2 und Nr.6 StGB zusammen, ist nicht von Tateinheit auszugehen; es ist jeweils der Tatbestand des schweren Diebstahls zu prüfen.

2

Die Revisionsinstanz kann den Schuldspruch nach § 357 StPO berichtigen, wenn die rechtliche Würdigung der Taten eine Änderung der Tatbezeichnungen erfordert; dies kann auch Mitangeklagte betreffen.

3

Eine fehlerhafte Bezeichnung der Straftat in der Urteilsformel rechtfertigt keinen Revisionsgrund, soweit sich der Fehler nicht zu Ungunsten des Angeklagten auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

4

Das Zusammentreffen mehrerer Erschwerungsgründe darf vom Tatrichter bei der Strafzumessung schärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 26. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 604/66 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ ███, ohne den Maschinenschlosser Harald ██, festen Wohnsitz, geboren am ███ 1937 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ██ J1 A. – wegen Bandendiebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 31. Januar 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 1966 a) in den Ziff. I 1 und II des Urteilssatzes dahin geändert, dass der Angeklagte ██ ████ des schweren Diebstahls im Rückfall in 26 Fällen, der Angeklagte ██ des schweren Diebstahls im Rückfall in 18 Fällen schuldig ist, b) in Ziff. IV des Urteilssatzes dahin klargestellt, dass die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten 2. verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 27. Juli 1966 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Gründe

Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet, wie die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt.

Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass beim Zusammentreffen der Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 StGB nicht Tateinheit, sondern jeweils nur ein schwerer Diebstahl vorliegt. Der Senat hat dementsprechend den Urteilssatz geändert; gemäß § 357 StPO war die Änderung auch im Schuldspruch gegen den früheren Mitangeklagten ████████████████████ erforderlich. Die unrichtige Bezeichnung der Straftaten kann sich nicht zu Ungunsten der Angeklagten auf die Strafe ausgewirkt haben; das Zusammentreffen mehrerer Erschwerungsgründe durfte der Tatrichter bei der Strafzumessung schärfend berücksichtigen.

HübnerLoesdauPfeiffer
FischerMai
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