Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung: Aufhebung Anstiftung zur Geldfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 603/96
Datum
29.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen Anstiftung zur Geldfälschung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Verurteilung auf einer lückenhaften und unzureichend erörterten Beweiswürdigung beruhte, insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Mitbeschuldigten und offener Unstimmigkeiten im Tatgeschehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei belastenden Angaben von Mitbeschuldigten alle naheliegenden Motive einer möglichen Falschbelastung eingehend zu prüfen und in seine Erwägungen einzubeziehen.

2

Ein Mitangeklagter darf nicht ohne Prüfung möglicher Vorteile, Motivationen oder sonstiger Entlastungs- bzw. Belastungsfaktoren wie ein unbeteiligter Zeuge behandelt werden.

3

Offensichtliche Unstimmigkeiten in der Darstellung von Herkunft, Besitz und Weitergabe von Beweismitteln sind vom Tatrichter aufzuklären, bevor eine Verurteilung getragen werden kann.

4

Beruht eine Verurteilung auf einer lückenhaften oder widersprüchlichen Beweiswürdigung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 603/96 vom 29. Oktober 1996 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urtell des Landgerichts München I vom 15. Mai 1996, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellung, die Angeklagte habe den Mitangeklagten K. im Frühjahr 1994 damit beauftragt, für sie Falschgeld im Nennwert von 30.000 bis 50.000 US-Dollar zu besorgen, stützt sich auf eine nur lückenhafte Beweiswürdigung.

Zwar steht aufgrund der Geständnisse der drei Mitangeklagten fest, dass K. unter Hinzuziehung der weiteren Angeklagten und H. aus Italien 250 gefälschte 100-Dollarnoten beschaffte, wobei letzterer das Falschgeld dort ankaufte und zusammen mit K. im April 1994 an K. weiterleitete. Die Beschwerdeführerin hat jedoch jede Beteiligung an diesem Falschgeldgeschäft bestritten.

Das Landgericht hält sie im Wesentlichen deshalb für überführt, weil der Mitangeklagte K. sie als seine Auftraggeberin belastet hat, wobei offen bleibt, ob dieser das Falschgeld jemals an die Angeklagte weiterleitete und über welche Möglichkeiten der gewinnbringenden Weiterveräußerung die Angeklagte verfügte. Dabei bezeichnete das Landgericht diesen Mitangeklagten als „äußerst schillernde Persönlichkeit“, die „möglicherweise häufiger in dubiose Geschäfte verwickelt“ gewesen sei. Das zeigt sich unter anderem daran, dass K. im Anschluss an seine Festnahme als Scheinaufkäufer zur Überführung des Mitangeklagten H. auftretend 2.000 DM des von der Polizei bereitgestellten Kaufgeldes unterschlug und möglicherweise die Angeklagte vor der Tat im Rahmen undurchsichtiger Wechselgeschäfte um 110.000 DM betrogen hatte.

Das Landgericht hält seine Angaben dennoch für „uneingeschränkt glaubhaft“, weil auch der Zeuge S. in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Angeklagte habe bei anderer Gelegenheit ihn und den Angeklagten K. zu einem weiteren Falschgeldgeschäft angestiftet. Dem liegt zugrunde, dass K. im September 1994 in Österreich im Besitz von ca. 2.500 falschen 100-US-Dollarnoten (einer anderen Fälschungsqualität) angetroffen und verhaftet wurde (Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Landau/Pfalz). Der Zeuge S., der anlässlich der Festnahme K.s ebenfalls inhaftiert worden war, steht jedenfalls im Verdacht, an jenem Falschgeldgeschäft beteiligt gewesen zu sein; Näheres teilt das Urteil dazu aber nicht mit. Er und K. beschuldigen auch in jenem Verfahren die Angeklagte der Anstiftung, was diese ebenfalls bestreitet.

Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht wie geschehen den Zeugen S. ohne eingehende Erörterung der gesamten Umstände für uneingeschränkt glaubwürdig halten. Wenngleich durch die getrennte Verfolgung der beiden erwähnten Falschgeldgeschäfte S. hier nur in der Rolle eines Zeugen aufgetreten ist, gelten für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit dieselben strengen Maßstäbe, die der Bundesgerichtshof für Fälle aufgestellt hat, in denen der bestreitenden Einlassung eines Angeklagten lediglich die belastende Aussage eines Mitbeschuldigten gegenübersteht (BGH StV 1991, 451 f.; 1992, 92 f.). Danach hat der Tatrichter alle naheliegenden Motive einer möglichen Falschbelastung in seine Erwägungen einzubeziehen, insbesondere danach zu fragen, ob sich der den Angeklagten belastende Mitbeschuldigte davon eine Milderung seiner eigenen Strafe oder einen sonstigen Vorteil, etwa die Entlassung aus der Untersuchungshaft, versprochen haben kann oder ob es ihm darum geht, andere Hintermänner der Tat zu decken.

Demgegenüber hat das Landgericht den Zeugen S. ohne weitere Prüfung wie einen unbeteiligten Zeugen behandelt. Aufgrund seiner Aussage hat es für erwiesen erachtet, dass die Angeklagte in dem Landauer Ermittlungsverfahren gelogen habe, und daraus gefolgert, dass dies auch hier so sei.

Zudem enthält das Urteil eine Reihe von Unstimmigkeiten, die das Landgericht nicht geklärt hat:

Die Angeklagte hatte lediglich eingeräumt, den Mitangeklagten K. zu kennen und von diesem „um erhebliche Summen wegen eines Wechselgeschäfts“ geschädigt worden zu sein. Dementsprechend stellt das Landgericht fest, sie habe von ihm Wechsel für einen den Wechselsummen entsprechenden Betrag von 110.000 DM erworben, und es führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass er ihr „mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Geschäft mit den geplatzten Wechseln vorsätzlich Schaden zugefügt hat“. Unerörtert bleibt die sich aufdrängende Frage, welchen Sinn es gehabt haben soll, dass die Angeklagte die erwähnten Wechsel zum Nennwert kaufte. Der Vorgeschichte der Tat und ihren Begleitumständen kam Bedeutung zu für die Wertung, ob die Aussage des Mitangeklagten K. glaubhaft war, die Angeklagte habe ihn beauftragt, Falschgeld zu einem Betrag von 30.000 bis 50.000 US-Dollar zu besorgen.

Was einen früheren Tatkomplex angeht, der nach § 154 Abs. 2 StPO behandelt wurde, treten weitere Unklarheiten zutage: Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte um den 20. Januar 1994 am Hauptbahnhof in Karlsruhe ca. vier falsche 100-US-Dollarnoten der Fälschungsklasse DF 502 erhalten, deren Qualität sie gegenüber dem Mitangeklagten K. bemängelte, weil sie einen Test mit einem Geldtestgerät nicht bestanden hatten; sie gab ihm diese Noten zurück. Anfang März 1994 übergab K. an der Autobahnraststätte Stuttgart der Angeklagten mindestens vier falsche 100-US-Dollarnoten derselben Fälschungsklasse „als neues Muster“, die sie „prüfte und für gut befand“. Es hätte näherer Erörterung bedurft, warum sie einmal die Qualität des Falschgeldes beanstandete, ein anderes Mal nicht. Wie das Landgericht feststellt, gab die Angeklagte bei einem Treffen Ende Februar oder Anfang März 1994 in der Raststätte Bruchsal diesem insgesamt acht Noten zurück. Das Urteil teilt nicht mit, wie sie in den Besitz dieses Falschgeldes gelangt war, welche Qualität es aufwies und warum sie es zurückgab.

Schließlich wäre in die tatrichterliche Gesamtschau einzubeziehen gewesen, dass der Mitangeklagte H. im Fall III 2 der Urteilsgründe den Falschgeldhandel fortsetzte, obwohl dem nicht mehr ein entsprechender Auftrag der Angeklagten zugrunde lag.

Auf den aufgezeigten Mängeln kann die angefochtene Entscheidung beruhen.

GranderathSchaferBrüning
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