Revision: Aufhebung der Unterbringungsentscheidung (§ 63 StGB) wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 603/92
- Datum
- 15.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht und nicht lediglich eine bloße Möglichkeit.
Die Urteilsgründe müssen eine überprüfbare und nachvollziehbare Gefahrlichkeitsprognose enthalten; die bloße Wiedergabe der Ansicht eines Sachverständigen ohne eigene subsumierende Darlegung reicht in der Regel nicht aus.
Es ist darzulegen, inwieweit eine psychische Störung des Täters ursächlich oder symptomatisch mit der begangenen Tat und mit den zu erwartenden künftigen rechtswidrigen Taten zusammenhängt.
Unklare Beweiswürdigung oder nicht erläuterte Indizien (z.B. Herkunft von Blutanhaftungen, Zweck einer mitgeführten Waffe) machen die Feststellungen für eine Maßregelanordnung nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 27. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 603/92 vom 15. September 1992 in dem Sicherungsverfahren gegen RC Max Lothar aus ████, geboren am ███ 1939 in ███
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen auf einer unklaren Beweiswürdigung beruhen und darüber hinaus auch die Unterbringungsvoraussetzungen nicht rechtsfehlerfrei dargetan sind.
1. Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter gab dieser ihr Schläge mit der Hand, wobei beide zu Boden stürzten. Der Beschuldigte wurde dann von seiner hinzukommenden Schwester überwältigt. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte bei der tätlichen Auseinandersetzung seine Mutter mit einer mitgeführten Axt geschlagen hat, oder dass er gar die Absicht gehabt hatte, sie mit dieser Axt zu töten. Die Strafkammer geht aber davon aus, dass der Beschuldigte unmittelbar dazu angesetzt hat, die Axt als Schlagwerkzeug zu benutzen.
Aus den Feststellungen zu den Handgreiflichkeiten ergibt sich dies nicht. Auch wenn man – obwohl dies nicht ausdrücklich festgestellt ist – davon ausgeht, dass der Beschuldigte die Axt in der Hand hatte, wird nicht deutlich, warum er unmittelbar zu deren Einsatz angesetzt und sie nicht lediglich zur Bedrohung verwendet hat. Auch aus den Angaben des Zeugen Klaus Z. anlässlich seines Anrufs bei der Polizei erhellt sich dies nicht. Z. hatte gesagt, dass „sein Onkel (der Beschuldigte) die Oma bedrohe bzw. mit der Axt erschlagen wollte“.
Daraus wird jedenfalls ohne erläuternde Darlegung nicht deutlich, warum der Beschuldigte die Axt anders als zur Bedrohung einsetzen wollte. Als weiteres Indiz zieht die Strafkammer in diesem Zusammenhang die an der Axt festgestellten Blutanhaftungen heran. Von wem die Blutanhaftungen stammten, ist nicht mitgeteilt. Da aber der Beschuldigte bei seiner Festnahme geblutet hatte, liegt die Annahme nahe, dass das Blut an der Axt von ihm stammte, wenngleich offenbleibt, welche Vorgänge zu den Blutanhaftungen an der Axt führten. Warum der Beschuldigte beabsichtigt haben sollte, mit der Axt zu schlagen und nicht nur mit ihr zu drohen, wird jedenfalls aus alledem nicht deutlich.
Die aufgezeigten Unklarheiten können sich auf die Bewertung des zur Unterbringung Anlass gebenden Geschehens unmittelbar auswirken. Die Gefahr, die von einem Täter ausgeht, der mit einer Axt (nur) droht, kann anders zu gewichten sein als die Gefahr, die von einem Täter ausgeht, von dem zweifelsfrei feststeht, dass er unmittelbar dazu angesetzt hat, eine Axt als Schlagwerkzeug einzusetzen.
2. Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 8, 11; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480). Die Erwägungen der Strafkammer, die den Grad der Gefahr künftiger Rechtsbrüche sowohl mit „zu erwarten“ als auch mit „wahrscheinlich“ als auch mit „jederzeit denkbar“ kennzeichnen, lassen nicht erkennen, dass sie sich des genannten Maßstabs bewusst gewesen wäre.
Auch sonst ist die gesteigerte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Rechtsbrüche nicht hinreichend nachprüfbar dargetan. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung der Ansicht der ärztlichen Sachverständigen. Dies reicht in der Regel nicht aus (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 11 m.w.N.). Auch vorliegend gilt nichts anderes: Der 1939 geborene Beschuldigte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch sonst enthalten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte bisher durch Aggressionshandlungen aufgefallen ist. Im Gegenteil hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, dass der Beschuldigte mit seiner Mutter zwar auch schon früher Streit gehabt hatte, es hierbei jedoch „nicht zu Handgreiflichkeiten“ gekommen ist. Unter diesen Umständen wäre eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines Vorlebens im Rahmen der Gefahrlichkeitsprognose unerlässlich gewesen (vgl. BGH aaO).
Dies gilt umso mehr, als der festgestellte Aggressionsausbruch des Beschuldigten durch eine von ihm als extrem belastend empfundene Ausnahmesituation ausgelöst wurde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 13):
Der Beschuldigte sah „seinen Lebenstraum, einmal Eigentümer des (von ihm und seiner Mutter gemeinsam bewohnten) Anwesens zu werden, gefährdet“, als wenige Stunden vor der Tat für ihn unverständliche Vermessungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt wurden und ihm seine Mutter auf seine Frage nach der Bedeutung dieser Vorgänge lediglich erklärte, „dass ihn das einen Dreck angehe“.
Angesichts dieser Feststellungen zum Tatgeschehen hätte die Strafkammer auch verdeutlichen müssen, worin der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters sowohl mit der von ihm begangenen rechtswidrigen Tat als auch mit den von ihm zu erwartenden weiteren rechtswidrigen Taten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrl ichkeit 4, 15 jew. m. w.N.) besteht. Festgestellt ist eine Aggressionshandlung gegen die Mutter, mit der der Beschuldigte schon öfter gestritten hatte. Tatort war das gemeinsam bewohnte Anwesen. Ausgelöst wurde die Tat durch die Sorge des Beschuldigten um seinen „Lebenstraum“.
Für die Zukunft befürchtet die Strafkammer aggressive Verhaltensweisen „z.B. bei Dunkelheit, ungewohnter Umgebung, Umgang mit Unbekannten, noch nie erlebten Verhaltensweisen bei anderen“.
Dass all dies auf die gleiche seelische Wurzel zurückgeht, versteht sich nicht von selbst.
Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und
| Entscheidung. | Maul | Granderath | |||
| Foth | Gribbohm | Wahl |