Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen ungehörter Entlastungszeugen und neuer Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 603/80
Datum
05.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Mitangeklagten wird verworfen; die Revision des Hauptangeklagten wird in Teilen stattgegeben. Der BGH hebt die Verurteilung wegen sexueller Nötigung und die daraus gebildete Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Maßgeblich war, dass ein nach Ansicht der Verteidigung entlastender Zeuge von Amts wegen zu vernehmen gewesen wäre und Widersprüche in Personenbeschreibungen nicht hinreichend aufgeklärt wurden. In sonstigen Punkten ergab die Nachprüfung keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat die Pflicht, Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, wenn deren Aussage zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen, insbesondere zur Identität des Täters, beitragen kann.

2

Bei erheblichen Abweichungen zwischen früheren Personenbeschreibungen und der im Verfahren festgestellten Erscheinung des Beschuldigten kann die Verlässlichkeit der Identifizierung nur nach zusätzlicher Aufklärung der Widersprüche beurteilt werden.

3

Wird eine Verurteilung in einem Teilpunkt aufgehoben, kann die zuvor festgesetzte Gesamtstrafe nicht ohne Neuberechnung bestehen bleiben; die Gesamtstrafe ist entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.

4

Die Revision ist zu verwerten (zu verwerfen), wenn die Nachprüfung anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 603/80 in der Strafsache gegen

1. den Kfz.-Mechaniker Peter ██, geboren am [REDACTED] 1954 in N_____, zur Zeit in Haft,

2. die Hausfrau Gisela ███, geboren am [REDACTED] 1954 in C_____, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und – soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf dessen Antrag und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten Gisela ███ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 1980 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

II. Auf die Revision des Angeklagten Peter ██████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Fall I 3 (sexuelle Nötigung), 2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Es mag dahinstehen, ob die Anträge der Verteidigung, den Zeugen DX zu vernehmen, zu Recht abgelehnt wurden; denn jedenfalls greift die Rüge durch, das Gericht hätte zur besseren Aufklärung diesen Zeugen von Amts wegen hören müssen.

Die Zeugin Bleibinhaus hat während des Ermittlungsverfahrens den Täter zweimal beschrieben. Jeweils hat sie dessen Figur, Gesicht, Haartracht im einzelnen geschildert und den Oberlippenbart erwähnt; von einem Kinnbart war nicht die Rede. Diesen Angaben entsprach das in den Zeitungen veröffentlichte „Phantombild“. Auch auf den Lichtbildern, die der Zeugin zum Zwecke des Wiedererkennens gezeigt wurden, und bei der Gegenüberstellung – einen Monat nach der Tat trug der Angeklagte einen Oberlippenbart, aber keinen Kinnbart –.

Bei dieser Sachlage durfte die Kammer von der Vernehmung des Zeugen DX (der nach der Behauptung der Verteidigung sollte bekunden können, der Angeklagte habe am Tattag „einen deutlich sichtbaren Kinnbart“ getragen) nicht mit der Erwägung absehen, es komme auf diesen Umstand nicht an, weil die Zeugin den Angeklagten nur auf Grund der Haartracht und insbesondere der Augenpartie wiedererkannt habe und weil sie „eine Identifizierung auf Grund der Mund- und Kinnpartie“ ausschließe (UA S. 14).

Es ging in diesem Zusammenhang nicht darum, ob die Zeugin den Angeklagten (auch) an Hand der Mund- und Kinnpartie identifizieren konnte, sondern um die Frage, ob der Zeugin bei ihrer sonst recht genauen Personenbeschreibung ein „deutlich sichtbarer Kinnbart“ (falls er vorhanden war) nicht hatte auffallen müssen und ob, wenn dies nicht der Fall war, ihre Erinnerung als so zuverlässig bewertet werden konnte, wie dies von Seiten des Landgerichts geschah. Diese Frage hat sich die Kammer nicht gestellt. Sie hat deshalb zu Unrecht davon abgesehen, den Zeugen Dutz zu hören.

Bei alledem konnte nicht völlig außer Betracht bleiben, dass die Zeugin bei Lichtbildvorlage zunächst den ihm freilich sehr ähnlichen Zwillingsbruder des Angeklagten „mit letzter Sicherheit“ erkannt hatte und bei dieser Aussage auch geblieben war, nachdem man ihr mitgeteilt hatte, dass der Bruder sich zu jener Zeit in Haft befunden habe.

Für die neue Verhandlung wird – soweit wiederholtes Wiedererkennen in Frage steht – auf die Entscheidung BGHSt 16, 204 hingewiesen.

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall I 3 hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben kann.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Peter ████████ ergeben.

PikartKuhnFoth
WoesnerUlsamer
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