Revision verworfen: Totschlag, Schuldfähigkeit und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 603/78
- Datum
- 12.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vereidigung nach § 59 StPO führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Beweislage so eindeutig ist, dass eine Vereidigung das Ergebnis nicht hätte ändern können.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist zu begründen; fehlt die Begründung, ist die Rüge nur dann erfolgreich, wenn der beantragte Beweis für die Schuld‑ oder Straffrage von Bedeutung gewesen wäre.
Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter zwischen einer Milderung nach § 213 StGB und einer nach §§ 21, 49 StGB wählen; eine doppelte Milderung ist nur zulässig, wenn die Milderungsgründe auf selbständigen sachlichen Grundlagen beruhen.
Als Provokation im Sinne des § 213 StGB gilt in der Regel eine gegenwärtige schwere Kränkung, nicht hingegen eine Drohung mit künftigen Nachteilen, die primär Besorgnisse über die künftige Lebenssituation auslöst.
Die Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung entbindet den Tatrichter nicht von der Abwägung mit Erschwerungsgründen; das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters ist maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 23. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 603/78
in der Strafsache gegen ██ Reinhard geboren am ██ ██ 1952 in ██ bei ██, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mes, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster ████████████ ████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ███████ ██ als ████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 23. März 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
Verfahrensrügen
1. Professor Dr. ███████████, der als psychiatrischer Sachverständiger über die Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Gutachten zu erstatten hatte (und als solcher unvereidigt blieb), machte auch Angaben über die Bedeutung, die ein Etikett in der Mütze der Getöteten hatte, und darüber, dass sie bei ihrer Einweisung in das psychiatrische Landeskrankenhaus eine Oberkieferprothese getragen hatte. Diese Wahrnehmungen hatten nichts mit dem Gegenstand seines Gutachtens zu tun; es handelte sich um Zeugenaussagen, die auch als solche verwertet wurden (UA S. 11).
Deshalb hätte über die Vereidigung des Prof. Dr. ███ als Zeugen entschieden werden müssen. Das ist nicht geschehen.
Indessen kann das Urteil auf diesem von der Revision gerügten Verfahrensfehler nicht beruhen. Das kann zwar im Allgemeinen bei einem Verstoß gegen § 59 StPO nicht ausgeschlossen werden. Wie schon im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 1978 (2 StR 425/77) ist hier jedoch die Beweislage so eindeutig, dass eine Bekräftigung oder Ergänzung der bisherigen Aussage oder eine Abweichung davon bei einer Vereidigung zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können. Es ging nur um die Frage, ob die aufgefundene Leiche die der Frau ███ war. Allein die von den Angehörigen wiedererkannten Kleidungsstücke einschließlich des Schuhwerks und die in der Handtasche gefundenen der Frau ███ gehörenden Gegenstände (Schlüsselbund, Personalausweis, Monatskarte) lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass die Schwurgerichtskammer ohne die Zeugenaussage die Identifizierung bezweifelt hätte.
2. Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung der Frau Anna L. und des Franz Sch. zurückgewiesen mit der Begründung, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Revision beanstandet mit Recht, dass hierbei nicht angegeben worden sei, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Bedeutungslosigkeit angenommen worden sei.
Auch hier kann der Senat jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler ausschließen.
Die Beweisthemen hatten keine Beziehung zur Schuld- oder Strafrage. Ob der Angeklagte und seine jetzige Ehefrau von Mitte Dezember 1974 bis Mai 1975 in K. und anschließend in St. gewohnt, ob sie die Miete pünktlich entrichtet hatten und nicht deshalb gekündigt worden sind, weil sie die Miete nicht zahlten, spielte ersichtlich im Prozess keine Rolle; die Feststellungen über die Wohnungen des Paares (UA S. 3) enthalten keine Ausführungen zu diesen Fragen. Dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin Br. mit dem Beweisantrag angegriffen werden sollte, war ihm nicht zu entnehmen.
II. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Die Prüfung des Urteils auf Grund der insoweit allgemein erhobenen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler.
2. Der Erörterung bedarf der Strafausspruch. Das Landgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen und den nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt; einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB (wegen der Anwendbarkeit des § 21 StGB) hat es nicht für gegeben angesehen. Die hier angewandten Rechtsgrundsätze entsprechen dem Gesetz:
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB begründen; wegen § 50 StGB darf jedoch der Tatrichter eine Milderung nur nach § 213 StGB oder nach §§ 21, 49 StGB eintreten lassen, wobei die Wahl in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (BGHSt 21, 57, 59; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 416/76).
Dagegen ist eine doppelte Milderung dann möglich, wenn neben erheblich verminderter Schuldfähigkeit ein Fall der ersten Alternative des § 213 StGB (sog. Provokation) gegeben ist, weil jeder dieser Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54; BGH, Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 482/76 = MDR 1977, 106).
a) Die Revision vermisst eine Prüfung dieser Möglichkeit im Urteil; die Drohungen der Frau B. (sie werde das Darlehen zurückziehen, ihr Verhältnis zum Angeklagten ihrer Tochter enthüllen, dafür sorgen, dass der Sohn S. ihm weggenommen würde) seien einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB zumindest gleichzusetzen.
Allerdings wird als Provokation jede schwere Kränkung angesehen (RG JW 1930, 919 Nr. 23; HRR 1935, 312; BGH, Urteile vom 4. Mai 1971 – 1 StR 103/71 – und vom 28. September 1977 – 3 StR 344/77, bei Holtz MDR 1978, 110). Immer liegt dem aber eine gegenwärtige Missachtungskundgebung zugrunde, die den Täter „zum Zorn“ reizt und zur Tat hinreißt. Davon zu unterscheiden ist eine Drohung mit einem Verhalten in der Zukunft, die beim Täter die Besorgnis über seine künftige Lebenssituation erregt. Solch eine Drohung hat Frau ███ ausgesprochen. Wenn der Angeklagte sie durch seine Tat für immer zum Schweigen brachte, so ist sein Verhalten eher ähnlich den Fällen zu bewerten, in denen der Täter zur Verdeckung einer Straftat (oder hier aus Habgier) handelt; die Annahme eines Falles des privilegierten Totschlags liegt jedenfalls so fern, dass der Tatrichter eine ausdrückliche Abhandlung dieser Möglichkeit in den Urteilsgründen unterlassen durfte.
Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 1975 – 2 StR 197/75 – lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung lässt ausdrücklich offen, ob die Drohung mit einer ungerechtfertigten Anzeige wegen Vergewaltigung als „schwere Beleidigung“ anzusehen sei; sie hält nur die Prüfung für erforderlich, ob aus diesem Grunde die zweite Alternative des § 213 StGB gegeben sei.
b) Diese Prüfung hat der Tatrichter hier vorgenommen. Als Anlass für die mögliche Annahme, dass „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliege, hat das Landgericht nur die erheblich verminderte Schuldfähigkeit angesehen; allein deshalb hat es das Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 212 Abs. 2 StGB) verneint, der nach tatrichterlicher Überzeugung aus einer Reihe von gewichtigen Gründen sonst gegeben gewesen wäre (UA S. 21, 22).
Dass der Angeklagte die Tat beging, um seinen „engsten Lebensbereich“ zu verteidigen, hat die Schwurgerichtskammer nicht übersehen. Sie hat im Rahmen der Strafzumessung diesen Umstand berücksichtigt (UA S. 22), sie hat ihm aber angesichts der angeführten Erschwerungsgründe nicht ein solches Gewicht beigemessen, dass die Annahme eines minder schweren Falles – abgesehen von der verminderten Schuldfähigkeit – gerechtfertigt gewesen wäre. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Mayr | Pikart | ||
| Loesdau | Herdegen |