Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben und an Jugendkammer zurückverwiesen wegen JGG-Anwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 603/53
Datum
05.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes und besonders schweren Raubes verurteilt. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache an die Jugendkammer zurück, weil das neue Jugendgerichtsgesetz (JGG) auf den zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden anzuwenden sein kann. Beweiswürdigung und Verwertbarkeit früherer Geständnisse werden vom BGH bestätigt; Habgier liegt vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist nach § 337 StPO auf Rechtsfehler beschränkt; reine Sachwürdigungsergebnisse des Tatrichters sind bindend.

2

Geständnisse, die der Angeklagte in früheren Vernehmungen abgelegt hat, können in der Beweiswürdigung verwertet werden; das Fehlen eines Geständnisses in der Hauptverhandlung schließt ihre Verwertung nicht aus.

3

Habgier im Sinne des § 211 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter aus bloßer Raffsucht handelt; sie ist gegeben, wenn der Täter rücksichtslos den Gewinn von Geld oder Geldeswert erstrebt.

4

Ein milderes Jugendstrafrecht ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anwendbar, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Übergangs- und Rückwirkungsvorschriften (u. a. § 116 JGG, § 2 Abs. 2 StGB n.F., § 354a StPO) erfüllt sind; in diesem Fall hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an den Tatrichter (Jugendkammer) zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kempten, 23. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Alfred ███ aus ████████, Gemeinde ███████, geboren ███ ████ in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Mordes u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Amtgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kempten vom 23. Juni 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an die Jugendkammer des Landgerichts in Kempten.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für dauernd aberkannt.

Es hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1951 den Hilfsarbeiter ███ an eine einsame Waldstelle gelockt und ihn dort seinem Plan folgend niedergeschossen und seiner Barschaft beraubt hat.

Die Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.

Mit der Rüge, das Schwurgericht habe § 261 StPO verletzt, greift der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung an. Sie ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 337 StPO) und, da sie keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, für das Revisionsgericht bindend. Die Auffassung der Revision, das Schwurgericht habe Geständnisse, die der Angeklagte bei früheren Vernehmungen abgelegt habe, bei der Beweiswürdigung nicht verwerten dürfen, da er in der Hauptverhandlung kein Geständnis abgelegt habe, ist rechtsirrig.

Das Schwurgericht hat den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ nicht verletzt. Die Urteilsgründe zeigen eindeutig, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen hat.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Durch die rechtsirrige Verneinung von Habgier ist der Angeklagte nicht beschwert. Habgier im Sinne des § 211 StGB setzt nicht ein Handeln aus Raffsucht voraus; sie ist gegeben, wenn der Täter in rücksichtsloser Weise den Gewinn von Geld oder Geldeswert erstrebt (BGH, Urteil 1 StR 372/53 vom 22. September 1953; vgl. auch OGHSt 1, 87, 90). Das war bei dem Angeklagten der Fall.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da am 1. Oktober 1953 das neue Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten ist. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat „Heranwachsender“ im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes. Auf Heranwachsende sind unter bestimmten Voraussetzungen gewisse, sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften anzuwenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf der Richter nach § 106 JGG die Tat eines Heranwachsenden, die nach allgemeinem Strafrecht mit lebenslangem Zuchthaus bedroht ist, mit zeitigem Zuchthaus von 10 bis 15 Jahren ahnden; von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte darf er absehen.

Nach § 116 JGG gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern das mildere Gesetz vom Revisionsgericht zu beachten ist (§ 2 Abs. 2 StGB n. F. in Verbindung mit § 354a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953).

Ob die Voraussetzungen des § 105 JGG bei dem Angeklagten gegeben sind oder ob die Strafe nach § 106 JGG gemildert werden soll, hat zunächst der Tatrichter zu prüfen, der bisher hierzu keine Gelegenheit hatte. Der Schuldspruch bleibt jedoch unberührt (Urteile des Senats vom 17. November und 15. Dezember 1953 – 1 StR 362/53 und 1 StR 544/53).

Hiernach ist das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer zurückzuverweisen (§§ 118, 41 JGG), im Übrigen aber die Revision zu verwerfen.

Dr. PeetzJaguschDr. Schalscha
MantelHeimann-Trosien
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