Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einfuhr als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens (BtMG a.F.)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 602/87
Datum
17.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts, das für Fall II 1 Tateinheit zwischen unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Handeltreiben angenommen hatte. Der BGH stellt fest, dass nach altem Recht (§ 11 BtMG a.F.) die Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens (Bewertungseinheit) zu behandeln ist. Deshalb musste der Schuldspruch wegen Einfuhr in diesem Fall entfallen; die Einzelstrafe bleibt jedoch unberührt. Die übrigen Revisionsgründe blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach altem Recht (§ 11 BtMG a.F.) kann die Einfuhr von Betäubungsmitteln als rechtlich unselbständiger Teilakt dem Handeltreiben zuzurechnen sein (Bewertungseinheit), sodass keine gesonderte Strafbarkeit der Einfuhr besteht.

2

Liegt eine rechtliche Einheit zwischen Einfuhr und Handeltreiben vor, ist ein gesonderter Schuldspruch wegen Einfuhr aufzuheben; es besteht Tateinheit im Sinne der Bewertungseinheit.

3

Der Wegfall eines zu Unrecht gesondert festgestellten Schuldspruchs ändert nicht notwendigerweise den Schuldgehalt der Tat und lässt die bereits verhängte Einzelstrafe unberührt.

4

Bei der Beurteilung von Sachverhalten nach älterer Fassung des BtMG ist die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH (Bewertungseinheit) zu beachten und anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 9. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 602/87 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus RO, dort geboren am [REDACTED::<2>], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. April 1987 im Schuldausspruch wie folgt abgemildert:

„Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig.“

Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

Im Fall II 1, der nach altem Recht (§ 11 BtMG a. F.) beurteilt worden ist, hat das Landgericht Tateinheit zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem unerlaubten Handeltreiben angenommen. Es hat dabei übersehen, dass vor der Ausgestaltung der Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln zu einem selbständigen Verbrechenstatbestand (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) die Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens angesehen wurde (sog. Bewertungseinheit: BGHSt 30, 28). Der Schuldspruch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln musste deshalb im Fall II 1 entfallen. An dem Schuldgehalt der Tat ändert das allerdings nichts. Die verhängte Einzelstrafe bleibt somit unberührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründung und der Gegenerklärung vom 20. November 1987 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

FothUlsamerGranderath
MaulSchimansky
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