Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 602/72
- Datum
- 26.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie in nicht weiter begründeter Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift; solche Angriffe sind auf Rechtsfehler beschränkt prüfbar.
Stellt das Tatgericht im Rahmen derselben Tat einen anderen, weniger schweren, aber strafbaren Tatbestand fest, ist eine Verurteilung wegen dieses Tatbestands zulässig (§ 264 StPO entsprechendes Verständnis).
Wegen derselben Tat kann nicht zugleich freigesprochen und verurteilt werden; es ist zwischen selbständigen Einzeltaten (fortgesetzter Handlung) und einheitlicher Tat zu unterscheiden.
Für die Strafzumessung sind einschlägige Vorstrafen nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundeszentralregisters (z. B. §§ 45 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG) verwertbar, sofern ihre Verwertbarkeit festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 602/72 URTEIL
in der Strafsache gegen den Metzger Egon ██ aus █, dort geboren am ██████ ███████ 1941, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 6. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 1972 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei. Was die Revision hierzu vorträgt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Zutreffend hat die Strafkammer auch einen Freispruch von dem Vorwurf der räuberischen Erpressung unterlassen (UA S. 27). Anklage und Eröffnungsbeschluss (Bd. II Bl. 177, 181, 188 d.A.) hatten zwei selbständige Vorgänge zum Gegenstand: Einmal die gewaltsame Auseinandersetzung mit dem Gastwirt ██████████ über die unbezahlte Zeche (gewürdigt als Verbrechen nach § 255 StGB), zum anderen die etwa 20 Minuten später stattfindende Schlägerei, an der außer dem Angeklagten noch eine Anzahl weiterer Personen beteiligt war (Vergehen gegen § 223a StGB). Über die Beteiligung des Angeklagten an diesem zweiten Vorfall hat das Landgericht nicht entschieden; insoweit ist das Verfahren abgetrennt und ausgesetzt worden (Bd. II Bl. 239 d.A.). Bei dem hiernach verbleibenden ersten Geschehensteil (II 1 der Urteilsgründe) hat der Tatrichter eine räuberische Erpressung aus subjektiven Gründen nicht für erwiesen angesehen (UA S. 26, 27). Er hat aber nach entsprechendem Hinweis in der Hauptverhandlung (Bd. II Bl. 235 d.A.) das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche Körperverletzung gewürdigt; der Verletzte hatte Strafantrag gestellt (Bd. I Bl. [REDACTED] d.A.). Bei dieser Sachlage war für einen Freispruch von dem weitergehenden Vorwurf der räuberischen Erpressung kein Raum, da das Landgericht im Rahmen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO einen anderen strafbaren Sachverhalt – wenn auch mit geringerem Unrechtsgehalt – festgestellt hat. Wegen derselben Tat kann aber nicht zugleich freigesprochen und verurteilt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1952, 432 Nr. 29 betraf einen anderen Fall: Dort handelte es sich um nicht erwiesene Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, die im Eröffnungsbeschluss als selbständige Taten angesehen worden waren.
2. Der Strafausspruch begegnet entgegen der Meinung der Revision keinen Bedenken. Die strafschärfend berücksichtigten Vorstrafen waren gemäß §§ 45 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG verwertbar. Auch die Anwendung des § 17 StGB ist rechtsfehlerfrei.
Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Geschäftsstelle, | Pikart | Zipfel | |||
| Loesdau | Pfeiffer | Woesner |