Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und nachträgliches Gehör im Revisionsverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 602/71
Datum
01.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Frist zur weiteren Begründung der Revision und stellt gleichzeitig einen Antrag auf nachträgliches Gehör nach §33a StPO. Der BGH hält die Wiedereinsetzung für unzulässig, weil bereits ein Verwerfungsbeschluss ergangen ist. Den §33a-Antrag weist das Gericht als unbegründet zurück, da §33a nicht der Neueröffnung des Revisionsverfahrens dient und der Angeklagte im ersten Rechtszug hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur (weiteren) Revisionsbegründung (§ 349 Abs. 3 StPO) ist unzulässig, wenn bereits ein abschließender Verwerfungsbeschluss ergangen ist.

2

Das Verfahren des nachträglichen Gehörs nach § 33a StPO dient nicht zur Neueröffnung des Revisionsverfahrens oder zur nachträglichen Einführung neuer Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil.

3

Das Revisionsgericht ist bei der rechtlichen Prüfung der allgemeinen Sachrüge in vollem Umfang an die in der Urteilsschrift festgestellten Tatsachen gebunden; eine Verwertung neuer Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Lasten des Angeklagten ohne vorherige Anhörung ist ausgeschlossen.

4

Ein Beschluss des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO kann grundsätzlich nicht mit der Rüge angefochten werden, dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Ausführungen zur allgemeinen Sachrüge vorzubringen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 23. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 602/71 in der Strafsache gegen den Schneider ██ ███ aus █████████, ███ geboren ███ 1937 in ███, zur Zeit in Strafhaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1972

Tenor

Das Gesuch des Verurteilten vom 1. Februar 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 23. Juli 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf nachträgliches Gehör wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision (§ 349 Abs. 3 StPO) ist unzulässig, da mit dem Verwerfungsbeschluss vom 11. Januar 1972 bereits eine abschließende Sachentscheidung ergangen ist (BGHSt 17, 94, 97; 23, 102, 103).

Auch der Antrag auf Gewährung nachträglichen Gehörs (§ 33a StPO) kann keinen Erfolg haben. Der Antragsteller beanstandet, dass er eine zusätzliche Erklärung zur allgemeinen Sachrüge nicht rechtzeitig habe abgeben können. Das Verfahren nach § 33a StPO ist jedoch nicht dazu bestimmt, es dem Antragsteller durch eine – von ihm offensichtlich angestrebte – Neueröffnung des Revisionsverfahrens zu ermöglichen, Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil nachträglich zu erheben. Zur rechtlichen Nachprüfung war das Revisionsgericht auf die allgemeine Sachrüge ohnehin in vollem Umfang verpflichtet. Eine Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen ohne vorherige Anhörung und zum Nachteil des Antragstellers bei der Beschlussverwerfung vom 11. Januar 1972 war gar nicht möglich, weil die Entscheidung des Senats zur Sachrüge auf dem im Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt beruht. Zu einer Äußerung hierzu hatte der Antragsteller im ersten Rechtszug hinreichend Gelegenheit.

Der Beschluss des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO kann somit grundsätzlich nicht gemäß § 33a StPO mit der Begründung angegriffen werden, dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Ausführungen zur Sachrüge zu machen (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 31. Januar 1969 – 1 StR 292/68 –).

MoselPfeifferPikart
LoesdauZipfel
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