Revision: Teiländerung von Diebstahlsurteilen (§243 StGB) mit Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 602/69
- Datum
- 03.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass die zur Qualifizierung erforderliche Beseitigung von Verwahrungs- oder Sicherungsmitteln am relevanten Tatort erfolgt; erfolgt das Lösen erst an einem anderen Ort, ist dieser Qualifikationstatbestand nicht erfüllt.
Ändert sich durch revisionsrechtliche Feststellungen der Schuldspruch oder der Schuldumfang in einzelnen Taten, kann der Strafausspruch über Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben sein; die Entscheidung über die Gesamtstrafe obliegt dem Tatrichter, sodass bei entsprechender Änderung Zurückverweisung geboten ist.
Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; soweit solche nicht festgestellt werden, sind die angefochtenen Entscheidungen in diesen Punkten zu verwerfen.
Offensichtliche Schreib- oder Formfehler in der Urteilsformel sind vom Revisionsgericht zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 12. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 602/69
in der Strafsache gegen
1. den Pflasterer Anton geboren am ██ 1939 in ████████████, aus █████████, ██
2. den Kraftfahrer Alfred geboren am ████ 1941 in █████████████, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 3. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. Mai 1969 wird
1. auf die Revision des Angeklagten Anton ███ a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte im Fall V 6 nur des einfachen Diebstahls schuldig ist; b) im Strafausspruch zu den Fällen B I 12 und 6 sowie zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft;
auf die Revision des Angeklagten Alfred im Strafausspruch zum Fall B I 12 und zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
IV. Die Urteilsformel des vorgenannten Urteils wird in Nr. 5 dahin berichtigt, dass die Fahrerlaubnis den Angeklagten Anton und Alfred █████ entzogen wird.
Gründe
In den Fällen B I 12 (UA S. 15) und BV 6 (UA S. 58) des angefochtenen Urteils ist der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erfüllt, weil die Verwahrungsmittel nicht auf dem Bahnhofsgelände, sondern erst zu Hause gelöst worden sind (BGH NJW 1952, 597, 598; insoweit in BGHSt 2, 260 nicht abgedruckt). Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall BV 6, der demnach als einfacher Diebstahl zu werten ist; im Fall B I 12 ändert sich nicht der Schuldspruch, da die Tat ein schwerer Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bleibt, wohl aber der Schuldumfang, so dass – ebenso wie im Fall BV 6 – der Ausspruch über die Einzelstrafe aufgehoben werden muss, weil die Strafkammer das Vorliegen von zwei Erschwerungsgründen als strafschärfend gewertet hat (UA S. 65).
Da die Prüfung, ob trotz Änderung von Einzelstrafen die Gesamtstrafe beibehalten werden kann (vgl. BGHSt 7, 86; BGH NJW 1953, 1360), dem Tatrichter obliegt, muss bei beiden Angeklagten auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Anführung des Namens ███ in Nr. 5 der Urteilsformel beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.
| Loesdau | Pfeiffer | ||
| Seibert | Pikart |