Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 602/53
Datum
27.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem er als Zeuge unter Eid falsche Angaben zu einem illegalen Rebenverkauf gemacht hatte. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist wegen der nachträglich milderen Fassung des § 23 StGB zur neuerlichen Strafzumessung zurück. Die Beeidigung im vorbereitenden Verfahren war zulässig; die unterlassene Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht begründet keinen entscheidungserheblichen Fehler, wurde aber strafmildernd berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen in einem vorbereitenden Verfahren ist nicht ausgeschlossen, soweit es sich nicht um ein Übertretungsverfahren im Sinne des § 65 Abs. 2 StPO handelt; § 65 Abs. 1 StPO lässt in diesen Fällen die Beeidigung zu.

2

Die Leistung des Eides steht unter dem Schutz des § 154 StGB, ohne dass es auf die Erforderlichkeit der Eidesleistung im Einzelfall ankommt.

3

Die Unterlassung der Belehrung über das nach § 55 StPO bestehende Aussageverweigerungsrecht ist nur zu beanstanden, wenn für den vernehmenden Richter erkennbar Anhaltspunkte vorliegen, dass die Aussage den Zeugen selbst belasten könnte.

4

Die Unterlassung der Belehrung ändert nichts an der Pflicht des unter Eid stehenden Zeugen zur wahrheitsgemäßen Angabe; sie kann jedoch strafmildernd in die Strafzumessung eingehen.

5

Ist nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils ein milderes Strafrecht in Kraft getreten, ist dieses gemäß §§ 2 StGB, 354a StPO im Revisionsverfahren zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen; dies kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 27. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf █████ aus ███, geboren am █████ in █████████, wegen Meineids,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ants als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 27. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

In einem Verfahren gegen Winzer aus █████████ wegen Vergehens gegen die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes betreffend die Bekämpfung der Reblaus im Weinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 (RGBl. 1935 I, 1543) wurde der Angeklagte auf Ersuchen des Amtsrichters in Trier vom Amtsgericht in Stromberg-Hunsrück am 14. August 1952 als Zeuge vernommen. Er beschwor wahrheitswidrig, dass er den Geschäftsabschluss der damaligen Angeschuldigten über den Ankauf der Reben nicht vermittelt und nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt habe, sowie dass die Käufer im Verlauf von mit ihm geführten, aber aufgegebenen Kaufverhandlungen mit ███████, dem Lieferanten der Reben, bekannt geworden seien. In Wahrheit war der Angeklagte selbst der Vertragsgegner der Winzer; er hatte, nachdem ihm die Einfuhr der Reben in das Moselgebiet nicht genehmigt worden war, sich bereit erklärt, die Reben ohne die erforderliche Genehmigung zu liefern. Zu diesem Zwecke hatte er sich mit seinen Käufern zu seinem Lieferanten, den die Käufer erst bei der Abholung kennen lernten, begeben. Lediglich, um nach außen nicht in Erscheinung zu treten, veranlasste er, dass das Geschäft in der Weise abgewickelt wurde, dass die Käufer unmittelbar an seinen Lieferanten zahlten und die Reben sogleich mitnahmen. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte unter Strafmilderung nach § 157 StGB zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.

Unbegründet ist der Revisionsangriff, das Amtsgericht in Trier hätte nicht um eidliche Vernehmung ersuchen dürfen, da nach § 65 Abs. 2 StPO eine Beeidigung in Übertretungssachen im vorbereitenden Verfahren unzulässig sei. Zwar trifft zu, dass das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war und die Vernehmung des Angeklagten als Zeuge im Rahmen der Anordnung einzelner Beweiserhebungen nach § 202 Abs. 1 StPO erfolgte. Es handelte sich aber nicht um ein Verfahren wegen Übertretung, sondern um eine Strafsache wegen eines Vergehens gegen § 32 in Verbindung mit § 26 der Verordnung vom 23. Dezember 1935, so dass die Vereidigung nach § 65 Abs. 1 StPO nicht ausgeschlossen war. Wurde sie angeordnet, so steht der Eid unter dem Schutz des § 154 StGB, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade in diesem Fall die Eidesleistung geboten war oder nicht (BGHSt 3, 248 f. und 309 f.).

Richtig ist, dass der Angeklagte über sein ihm nach § 55 StPO zustehendes Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt worden ist. Dazu hätte aber nur Anlass bestanden, wenn Anhaltspunkte vorhanden waren, die den vernehmenden Richter überhaupt erkennen ließen, dass der Angeklagte sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage möglicherweise selbst belastet hätte. Die Unterlassung der Belehrung ändert übrigens nichts daran, dass der Angeklagte, wenn er aussagte und den Eid leistete, zur Angabe der Wahrheit verpflichtet war. Die Strafzumessungsgründe und die Minderung der Strafe auf die Hälfte der nach § 154 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindeststrafe lassen erkennen, dass außer dem Eidesnotstand auch die Unterlassung der Belehrung vom Landgericht berücksichtigt worden ist.

Im Übrigen wird der Angeklagte nochmals Gelegenheit haben, auf die nach seiner Ansicht in Betracht kommenden Strafmilderungsgründe hinzuweisen, da das Urteil im Strafausspruch wegen Gesetzesänderung aufzuheben ist. Seit Verkündung des angefochtenen Urteils ist § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Nach §§ 2 StGB, 354a StPO muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) das mildere neue Strafgesetz auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im Übrigen ist, da keine den Bestand des Urteils im Schuldspruch beeinflussenden Rechtsfehler ersichtlich sind, die Revision zu verwerfen.

Hantel Dr. Hörchner

Die Bundesrichter Glanzmann und Dr. Jagusch sind beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Schalscha
Dr. Hörchner
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