Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Nichtveröffentlichung des Ausschlussbeschlusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 601/99
Datum
08.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision führte teilweise zum Erfolg: Die Verurteilung in einem Fall (II 5) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Grund war, dass der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Mutter nicht öffentlich verkündet worden war; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für eine bestimmte Verhandlungsphase ist vor dieser Sitzung öffentlich zu verkünden; unterbleibt die öffentliche Verkündung, liegt hierin ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO).

2

Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung kann die Aufhebung der Verurteilung in den hiervon betroffenen Taten und die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.

3

Verurteilungen, die sich auf andere, unabhängige Beweismittel stützen, bleiben unberührt, sofern die revisionsrechtliche Nachprüfung keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 4. August 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. August 1999 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit er im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall (II 5 der Urteilsgründe) vollendet, in fünf Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat er in Kenntnis seiner HIV-Infektion und der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr mit insgesamt sechs Frauen, denen er die Infektion verschwieg, ungeschützt geschlechtlich verkehrt (zur rechtlichen Würdigung vgl. BGHSt 36, 1 und 262). Die Revision des Angeklagten, mit der

er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

1. Was die Verurteilung des Angeklagten im Fall 5 (Tat zum Nachteil von S. B., der Nebenklägerin) angeht, rügt die Revision zutreffend einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.

Für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten wurde die Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG ausgeschlossen. Nachdem diese Zeugin zur Person und Sache ausgesagt hatte und nach Entscheidung über ihre Vereidigung im allseitigen Einverständnis entlassen worden war, wurde die nichtöffentliche Sitzung fortgesetzt: Der Vertreter der Nebenklägerin beantragte, auch während der Vernehmung der Mutter der Geschädigten, Frau H. B., die Öffentlichkeit auszuschließen. Nach Anhörung der Beteiligten erging Gerichtsbeschluss, die Öffentlichkeit werde „aus dem gleichen Grund“ wie bei ihrer Tochter auch bei der Zeugin H. B. ausgeschlossen.

Erst nach Vernehmung und Entlassung dieser Zeugin wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt.

Nach diesem Ablauf, den die Revision vorträgt und das Protokoll beweist, ist § 174 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GVG verletzt, weil der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Mutter der Geschädigten nicht öffentlich verkündet worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 37 f.). Insoweit liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 338 Nr. 6 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten im genannten Fall und der Ausspruch über die Gesamtstrafe haben deshalb keinen Bestand.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der übrigen Taten, die sich auf andere Beweismittel stützt, bleibt unberührt (vgl. BGH NStZ 1996, 202, 203). Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Was die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. November 1998 in die neu zu bildende Gesamtstrafe angeht, verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Zuschrift vom 19. November 1999.

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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