Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Eigennutz bei Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 601/92
- Datum
- 29.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens sind Feststellungen erforderlich, aus denen sich ein Eigennutz oder ein dem Täter zurechenbarer Vorteil ergibt.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Eigennutz, ist die Verurteilung wegen Handeltreibens aufzuheben.
Die Aufhebung einer Verurteilung wegen Handeltreibens kann die Aufhebung tateinheitlich begangener Schuldsprüche nach sich ziehen und erfordert deren gesonderte Überprüfung.
Bei Unklarheiten, ob der Beschuldigte die Betäubungsmittel nur weitergeleitet oder zum eigenen Vertrieb bestimmt hat, muss das Gericht insbesondere die Frage der Mittäterschaft durch hinreichende Feststellungen klären.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 23. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 601/92 vom 29. September 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am Prince Larry ████████ 1962 in ███████ (Liberia), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens kann nicht bestehen bleiben, weil sich zum Eigennutz des Angeklagten keine Feststellungen finden, dem Urteil auch nicht wenigstens mittelbar zu entnehmen ist, welchen Vorteil der Angeklagte haben sollte oder sich versprach. Ausführungen hierzu waren umso mehr geboten gewesen, als das Landgericht die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, der Angeklagte habe das Heroin nur weiterleiten, nicht selbst verkaufen sollen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Einfuhr in nicht geringer Menge nach sich. Ohnedies ist insoweit eingehender, als bisher geschehen, zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter der Einfuhr war (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21 m. w. N.).
| Gribbohm | Bruning | Wahl | |||
| Foth | Beyer |