Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Eigennutz bei Handeltreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 601/92
Datum
29.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens und tateinheitlicher Einfuhr von Heroin. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht keine Feststellungen traf, aus denen sich ein Eigennutz oder ein persönlicher Vorteil des Angeklagten ergab. Solche Feststellungen sind für die Verurteilung wegen Handeltreibens erforderlich, zumal offen blieb, ob er die Ware nur weiterleiten sollte. Zudem ist für die Einfuhrtat gesondert zu prüfen, ob Mittäterschaft vorliegt; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens sind Feststellungen erforderlich, aus denen sich ein Eigennutz oder ein dem Täter zurechenbarer Vorteil ergibt.

2

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Eigennutz, ist die Verurteilung wegen Handeltreibens aufzuheben.

3

Die Aufhebung einer Verurteilung wegen Handeltreibens kann die Aufhebung tateinheitlich begangener Schuldsprüche nach sich ziehen und erfordert deren gesonderte Überprüfung.

4

Bei Unklarheiten, ob der Beschuldigte die Betäubungsmittel nur weitergeleitet oder zum eigenen Vertrieb bestimmt hat, muss das Gericht insbesondere die Frage der Mittäterschaft durch hinreichende Feststellungen klären.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 23. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 601/92 vom 29. September 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am Prince Larry ████████ 1962 in ███████ (Liberia), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens kann nicht bestehen bleiben, weil sich zum Eigennutz des Angeklagten keine Feststellungen finden, dem Urteil auch nicht wenigstens mittelbar zu entnehmen ist, welchen Vorteil der Angeklagte haben sollte oder sich versprach. Ausführungen hierzu waren umso mehr geboten gewesen, als das Landgericht die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, der Angeklagte habe das Heroin nur weiterleiten, nicht selbst verkaufen sollen.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Einfuhr in nicht geringer Menge nach sich. Ohnedies ist insoweit eingehender, als bisher geschehen, zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter der Einfuhr war (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21 m. w. N.).

GribbohmBruningWahl
FothBeyer
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