Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben wegen fehlerhafter Blutalkoholbewertung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 601/72
Datum
09.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen versuchten Mordes auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Schwurgericht zurück. Entscheidungsrelevant ist die Berechnung des Blutalkoholgehalts: Sachverständiger und Tatrichter haben einen zu geringen stündlichen Abbauwert zugrunde gelegt. Hierdurch bleibt offen, ob nach § 51 Abs. 1 StGB nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt; eine ergänzende Begutachtung ist erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung ist ein zutreffender Abbauwert für die Rückrechnung des Blutalkoholgehalts zugrunde zu legen; ein sachverständigerlicher Fehler bei der Bestimmung des höchstmöglichen Abbauwerts kann die Schuldfähigkeitsbeurteilung beeinflussen.

2

Die Frage der verminderten oder erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB hängt nicht allein vom errechneten Blutalkoholgehalt ab, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere von Faktoren, die den Alkoholabbau beschleunigen oder verzögern können.

3

Erweist sich ein vom Tatrichter für maßgeblich gehaltener sachverständiger Wert als fehlerhaft und lässt sich die daraus resultierende Auswirkung auf die Schuldfähigkeitsbeurteilung nicht abschließend durch das Revisionsgericht feststellen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, ggf. unter Hinzuziehung ergänzender Sachverständiger, zurückzuverweisen.

4

Offensichtlich unbegründete Rügen zur Feststellung des Tötungsvorsatzes, zur Annahme von Heimtücke oder zur Verneinung eines Rücktritts rechtfertigen keinen Revisionsanspruch.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München I, 5. Juni 1972

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen den Packer Wilhelm H ███ aus ██████, geboren am ███ ███ 1946 in Gey ████, ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Meesl, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 9. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 5. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchdringt.

Was die Revision zur Feststellung des Tötungsvorsatzes, zur Annahme der Heimtücke und zur Verneinung eines Rücktritts vom Versuch vorträgt, ist allerdings offensichtlich unbegründet.

Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht zutreffend das von den Zeugen beobachtete Verhalten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 47). Bedenklich sind jedoch die Urteilsausführungen zur Feststellung des Blutalkoholgehalts. Bei der Rückrechnung von dem um 6.20 Uhr festgestellten Wert von 1,72 ‰ nimmt der Sachverständige „zugunsten des Angeklagten“ einen stündlichen Abbau von 0,20 ‰ an und gelangt dadurch zu einem Blutalkoholgehalt von 2,79 ‰ um 1 Uhr und von 2,59 ‰ um 2 Uhr (UA S. 41). Es hätte jedoch zugunsten des Angeklagten der höchstmögliche stündliche Abbau von 0,28 bis 0,29 ‰ in Betracht gezogen werden müssen (BGH VRS 23, 209, 211).

Der Sachverständige – und ihm folgend das Schwurgericht – ist demnach von einem Abbauwert ausgegangen, den er irrtümlich für den höchstmöglichen hielt. Das kann sich auf die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt und die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verhindert haben. Allerdings kommt es nicht ausschließlich auf den Blutalkoholgehalt an, sondern weitgehend auch auf die Umstände des Einzelfalles, die die Wirkung der Alkoholaufnahme gemindert oder verstärkt haben können (vgl. dazu BGH aaO).

Indessen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Tatrichter auch dann zur Annahme einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gelangt wäre, wenn er den höheren Abbauwert zugrunde gelegt hätte.

Der neue Tatrichter wird – auch mit Hilfe eines Sachverständigen – zu prüfen haben, ob sich etwa die schweren Verletzungen des Angeklagten auf den Alkoholabbau (beschleunigend oder verzögernd) ausgewirkt haben.

LoesdauPfeifferWoesner
MeeslZipfel
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