Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Pflicht zur Beiziehung eines Psychologen bei jugendlicher Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 601/71
Datum
21.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen sexueller Straftaten mit der Beanstandung, die Jugendkammer hätte ein psychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeitsprüfung der minderjährigen Zeugin einholen müssen. Der BGH verwirft die Revision und hält die Ablehnung des Gutachtenantrags für nicht rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter darf Zeugenaussagen grundsätzlich selbst würdigen; ein Sachverständigengutachten ist nur in besonderen Fällen zwingend, nicht aber bei hinreichender Unterstützung durch andere Beweismittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist grundsätzlich selbständig befugt, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen; die Beiziehung eines Sachverständigen ist nicht regelmäßig erforderlich.

2

Die Beiziehung eines Psychologen bei Aussagen minderjähriger Zeugen kann geboten sein, wenn diese sich in der Geschlechtsentwicklung befinden und über geschlechtsbezogene Tatsachen aussagen.

3

Fehlt es an besonderen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin und stützt sich die Überzeugung des Gerichts auf bestätigende Umstände, kann die Ablehnung eines psychologischen Gutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO rechtmäßig sein.

4

Wenn die Ablehnung eines Gutachtenantrags gerechtfertigt ist, liegt darin auch keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 9. September 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 601/71

in der Strafsache gegen den █████████ ██████ ███ aus ██, geboren am ██ 1930 in ██████, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Präsident Pfeiffer Senatspräsident als Vorsitzender,

Loesdau Bundesrichter

Mohl Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

Zipfel Bundesrichter

als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 9. September 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte seine ███████████████, 1953 geborene Tochter Gertrud in den Jahren 1968 und 1969 zur Unzucht missbraucht und mehrfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen; später hat er noch gemeinsam mit seiner hierwegen rechtskräftig bestraften Ehefrau den sexuellen Umgang derselben Tochter mit einem anderen Mann in der Ehewohnung geduldet. Der Angeklagte ist deshalb wegen Unzucht mit einer Abhängigen, wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande und wegen schwerer Kuppelei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Von dem weiteren Schuldvorwurf, sich auch an seiner 1958 geborenen Tochter Angelika vergangen zu haben, hat ihn die Jugendkammer freigesprochen.

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten rügt allein Verletzung formellen Rechts. Der Beschwerdeführer hält es für verfahrensrechtlich fehlerhaft, dass die Jugendkammer ihre Feststellungen wesentlich auf die Aussagen der minderjährigen Zeugin Gertrud █ gestützt habe, ohne deren Glaubwürdigkeit durch das Gutachten eines Psychologen zu überprüfen. Die insoweit behaupteten Verstöße gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO liegen jedoch nicht vor.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, ein Gutachten eines Psychologen darüber einzuholen, dass die Zeugin Gertrud █ nicht glaubwürdig erscheine, zumal sie eine bereits im Januar 1969 gegen ihren Vater erstattete Anzeige zurückgezogen habe. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Gericht mit Rücksicht auf das Alter der Zeugin selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Dazu führen die Urteilsgründe ergänzend aus, die Jugendkammer habe Erfahrung mit Jugendschutzsachen, in denen in der Regel die Entscheidung von der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kindern und Jugendlichen abhänge; sie sei daher auch im vorliegenden Fall sehr wohl in der Lage, auf Grund der gegebenen Umstände zu beurteilen, ob die minderjährige Zeugin glaubhaft sei oder nicht, deren Aussage im Übrigen „keine Gehässigkeit, sondern Schmerz über das Handeln des Vaters und darauf beruhende Abscheu“ zum Ausdruck gebracht habe (UA S. 11, 12). Die Revision hält dem entgegen, dass die Selbsteinschätzung der Jugendkammer für Regelfälle gelten möge, aber keine Geltung beanspruchen könne, wenn wie hier aus besonderen Gründen Zweifel gegen die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin abzuleiten seien. Sie vermag aber keine Umstände aufzuzeigen, die das Gericht im vorliegenden Fall hätten veranlassen müssen, seiner eigenen Sachkunde zu misstrauen.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen selbständig zu würdigen. Er ist daher selbst bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen regelmäßig nicht auf Sachverständige angewiesen. Anders kann es liegen, wenn minderjährige Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich über solche, die sie selbst betreffen. Aber auch in solchen Fällen ist die Beiziehung eines Sachverständigen nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Aussagen in anderen Umständen eine gewichtige Unterstützung finden (BGHSt 7, 82, 85; BGH in StPO § 244 Abs. 4 – Nr. 12; BGH, Urteil vom 26. November 1968 – 1 StR 378/68).

So verhält es sich hier. In ihrer Überzeugung von der Verlässlichkeit der Zeugenaussage des Mädchens sah sich die Jugendkammer bestärkt durch die bestätigenden Angaben des Zeugen █████, durch das Teilgeständnis des Angeklagten und durch die in der Beweisaufnahme hervorgetretene generelle Neigung des Angeklagten zu unzüchtigem Verhalten (UA S. 10). Demgegenüber hat der Tatrichter den von der Revision hervorgehobenen Umstand, dass Gertrud █ eine frühere Anzeige gegen ihren Vater zurückgezogen hat, nicht verkannt, sondern ihn nur in denkgesetzlich möglicher Weise – anders gewertet, als der Beschwerdeführer es tun möchte (UA S. 11). Ebensowenig ist der Jugendkammer entgangen, dass Gertrud █ sich frühzeitig dem intimen Umgang mit Männern zugewandt hat. So stellt das Urteil fest, dass sie bereits Mutter eines 1970 geborenen unehelichen Kindes ist (UA S. 4). Gerade dieser Umstand spricht aber eher dafür, dass die Zeugin im Zeitpunkt ihrer Vernehmung ihre jugendliche Entwicklung auf geschlechtlichem Gebiet bereits abgeschlossen hatte, so dass auch Bedenken gegen die Art ihrer Lebensführung für den Tatrichter nicht unbedingt Anlass sein mussten, am Wert ihrer Aussage zu zweifeln.

Auch sonst sind aus dem Urteil keine Umstände ersichtlich, die etwa aus Gründen der Abweichung vom gewöhnlichen Erscheinungsbild jugendlicher Personen (vgl. BGHSt 3, 52; BGH, Urteile vom 5. Juli 1955 – 1 StR 195/55 und vom 18. November 1955 – 1 StR 431/55) die Heranziehung eines Sachverständigen erfordert hätten. Keinen Anlass zu besonderen Bedenken bot insbesondere auch die Tatsache, dass die Aussage der Zeugin Gertrud █ sich nicht mit den Angaben ihrer jüngeren Schwester in der Hauptverhandlung deckte (UA S. 15; vgl. auch die protokollierte Aussage dieser Zeugin in der Sitzungsniederschrift und zu deren möglicher Berücksichtigung BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 – 1 StR 662/70).

Hat die Jugendkammer nach alledem aber den Antrag auf Beiziehung eines Psychologen mit Recht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zurückgewiesen, dann liegt darin nach Sachlage erst recht auch keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Revision ist somit zu verwerfen.

PfeifferMohlPikart
LoesdauZipfel
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