Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft zu Drogenhandel und Gesamtstrafen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 600/98
Datum
12.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision gegen ein Urteil wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingelegt und rügte u. a. den Vorsatz bezüglich einer über 5 kg liegenden Heroinmenge. Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen. Er hielt eine eigene Neubewertung der tatrichterlichen Beweiswürdigung für nicht zulässig und befand die Bildung der Gesamtstrafe sowie die Strafzumessung für rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu geeignet, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene Beweiserwägungen zu ersetzen; eine Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler.

2

Bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision sind Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen nur eingeschränkt erfolgversprechend, wenn sie im Wesentlichen eine erneute Beweiswürdigung verlangen.

3

Der Tatrichter muss bei der Strafzumessung nicht alle denkbaren förderlichen oder belastenden Umstände erörtern; es genügt, dass er die für die Strafe maßgeblichen Umstände darlegt.

4

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung abzustellen: Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gebildet; die Summe der Einzelstrafen ist kein vorrangiges Bemessungskriterium.

5

Bei der Vergleichsbetrachtung mit Strafen von Mittätern ist zu beachten, ob gegen diese Einzel- oder Gesamtstrafen verhängt wurden, da dies die Beurteilung des Verhältnisses der Strafen beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. April 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

1 StR 600/98 vom 12. Januar 1999

in der Strafsache gegen █████████████████

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. April 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einzelstrafe von acht Jahren verurteilt und unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1995 erkannten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt; dabei hat es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts wendet, hinsichtlich der 5 kg Heroin überschreitenden Menge habe der Angeklagte nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt, erscheint zweifelhaft, ob dieses Vorbringen im Hinblick auf die Beschränkung des Rechtsmittels zulässig ist. Zudem erschöpft sich die Revision letztlich in dem Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene Beweiserwägungen zu ersetzen.

In Anbetracht dessen, dass das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung mehrfach hervorhebt, dass der Angeklagte hinsichtlich 5 kg Heroin mit direktem Vorsatz handelte, ist auch nicht zu besorgen, dass es bei der Strafzumessung diesen Umstand aus dem Blick verloren hat. Auch sonst sind die tatrichterlichen Strafzumessungserwägungen nicht in rechtsfehlerhafter Weise lückenhaft. Der Tatrichter ist nicht gehalten, sämtliche für die Strafe möglicherweise bedeutsamen Umstände zu erörtern; es genügt, dass er die für die Strafe bestimmenden Umstände anführt.

2. Ebenso hat das Landgericht die Gesamtstrafe ohne Rechtsfehler gebildet. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die gegen Mittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessung 1; BGH StV 1991, 557). Damit hat es die von der Revision vermisste Begründung für den straffen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe gegeben.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter beanstandet, die Strafkammer habe bei ihrer Bezugnahme auf die gegen den Mittäter des Angeklagten verhängte Strafe übersehen, dass gegen diesen eine Einzelstrafe, nicht eine Gesamtstrafe verhängt worden sei, geht dieses Vorbringen fehl. Das Landgericht hat vielmehr gerade darauf abgehoben, dass der Mittäter nur wegen einer Tat verurteilt wurde, während das Verfahren wegen der zweiten Tat im Hinblick auf § 31 Nr. 1 BtMG eingestellt wurde.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu bilden ist, mithin die Summe der verwirkten Einzelstrafen kein entscheidendes Bemessungskriterium ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4; BGH NStZ 1994, 393).

SchäferGranderathBötticher
MaulBrünning
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