Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft zur Gesamtstrafenbildung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 600/97
Datum
11.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz mit Schwerpunkt auf die Bildung der Gesamtstrafe ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und billigt die Begründung der Gesamtstrafenbildung. Er stellt klar, dass eine ausdrückliche Wiederholung der Strafzumessungserwägungen nicht stets erforderlich ist, wenn durch Bezugnahme das Gesamtbild ersichtlich wird. Auch eine bloße Auslandsinhaftierung begründet keine Vorstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte in einer Gesamtschau zu berücksichtigen; eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen ist nicht stets erforderlich, wenn durch Bezugnahme die erforderlichen Erwägungen erkennbar bleiben.

2

Die Bezugnahme auf zuvor ausgeführte Strafzumessungskriterien in den Einzelstrafen genügt zur Begründung der Gesamtstrafe, solange das für die Gesamtwürdigung maßgebliche Gesamtbild erkennbar übernommen wird.

3

Die bloße Tatsache einer Inhaftierung im Ausland stellt ohne nachgewiesene Verurteilung keine Vorstrafe dar und darf nicht automatisch als bestimmender Strafzumessungsgrund gewertet werden.

4

Die Generalprävention ist ein zulässiger Strafzumessungsgrund und kann bei der Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafen maßgeblich berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 10. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 600/97 vom 11. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Landau, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. Juni 1997 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, - wegen Hehlerei, - wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie - wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich im Wesentlichen nur gegen die Gesamtstrafenbildung wendet, die der Senat jedoch dahin auslegt, dass sie den gesamten Strafausspruch angreift, hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hält die Strafzumessungserwägungen für rechtlich bedenklich, weil sie nicht ohne weiteres damit vereinbar seien, dass der Angeklagte in der Zeit vom 10. März 1992 bis 25. März 1993 in der Schweiz wegen Drogendelikten inhaftiert war. Doch ist die Feststellung, der Angeklagte sei wegen Drogendelikten nicht vorbestraft, eindeutig. Allein in der mitgeteilten Inhaftierung musste das Landgericht keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund sehen.

Die Angriffe gegen die Begründung der Gesamtstrafe bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat dazu eigenständige Erwägungen nicht angestellt, sondern nur auf die zur Bildung der Einzelstrafen angeführten Strafzumessungskriterien verwiesen. Zwar müssen bei der Festsetzung der Gesamtstrafe die maßgebenden Gesichtspunkte angeführt und in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden. Jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich; Bezugnahme oder Verweisung können genügen (BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1). Hier hat das Landgericht in einer einleitenden Übersicht und bei den Erwägungen zu den Einzelstrafen eine Anzahl für alle Taten des Angeklagten maßgebender Kriterien, insbesondere auch den Gesichtspunkt der Generalprävention, angeführt und schon dabei in sachgerechter Weise das Gesamtbild der abzuurteilenden Taten mit in Betracht gezogen.

Damit genügt die Begründung noch den zu stellenden Anforderungen, zumal es nicht zutrifft, dass die Gesamtstrafe die Einzelstrafe nur geringfügig überschreitet.

SchäferGranderathLandau
MaulBrünning
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