Überleitung vom Bußgeld- ins Strafverfahren noch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 StR 600/87
- Datum
- 19.05.1988
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 81 Abs. 2 OWiG ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar; das Bußgeldverfahren kann dort noch in ein Strafverfahren übergeleitet werden.
Der Hinweis nach § 81 Abs. 2 OWiG entfaltet keine rückwirkende Wirkung auf die Statthaftigkeit oder Einordnung des bereits eingelegten Rechtsmittels.
Nach Überleitung in das Strafverfahren sind die besonderen Vorschriften des OWiG im weiteren Verfahren grundsätzlich nicht mehr anzuwenden; das Verfahren ist regelmäßig als Revisionsverfahren fortzuführen.
Eine Wahl des Beschwerdeführers, ob sich eine Rechtsbeschwerde nach Überleitung in Berufung oder Revision „verwandelt“, ist mit der Rechtsmittelsystematik nicht vereinbar.
Ohne den nach § 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlichen Hinweis fehlt die Grundlage, in einer Entscheidung strafrechtliche Gesichtspunkte zu behandeln; der Hinweis dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 600/87 in der Bußgeldsache gegen Hermann ██████ ██ aus ███████, geboren am ██ 1950 in ███ wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Senat für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 19. Mai 1988 durch Vors. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath und Dr. von Gerlach
Tenor
Das Bußgeldverfahren kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden. In diesem Falle ist das Verfahren regelmäßig als Revisionsverfahren fortzusetzen.
Gründe
I. 1. Das Amtsgericht Günzburg hat durch Urteil vom 26. Januar 1987 gegen den Betroffenen wegen „einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,21 ‰“ gemäß § 24a StVG eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:
Am 29. September 1986 führte der Betroffene gegen 20.50 Uhr auf der Autobahn A 8 aus Richtung ███████ kommend und in Richtung ███████ fahrend bei km 98 einen Lastkraftwagen. Er war in ████████ zu seiner Fahrt aufgebrochen, wo er am Spätnachmittag Bier getrunken hatte. Eine dem Betroffenen um 21.34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,21 ‰ im Mittelwert.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen angesichts des festgestellten Blutentnahmewertes in der Zeit zwischen seiner Abfahrt in ███████ und der Kontrolle auf der Autobahn den Grenzwert von 1,3 ‰ überschritten haben müsse und sich der Betroffene deshalb der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB schuldig gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht hat beantragt, die Rechtsbeschwerde unter Überleitung in das Strafverfahren (§ 81 Abs. 2 OWiG) als Revision zu behandeln, das Urteil des Amtsgerichts Günzburg aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
2. Der zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft berufene 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hält das Rechtsmittel für begründet, weil das Amtsgericht nicht geprüft habe, ob eine Straftat nach § 316 StGB vorliege. Er möchte ohne Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.
3. An der beabsichtigten Verfahrensweise sieht sich der vorlegende Senat durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1981 (NJW 1981, 1282 = Justiz 1981, 247) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1985 (VRS 70, 153) gehindert. Diese Gerichte vertreten – ohne nähere Begründung – die Auffassung, das Bußgeldverfahren könne auch im Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Mit dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes erhalte der Betroffene die Stellung eines Angeklagten (§ 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG); die Rechtsbeschwerde „verwandle“ sich in das nach der Strafprozessordnung gegen Urteile des Amtsgerichts zulässige Rechtsmittel. Das sei nach Wahl des Beschwerdeführers die Berufung oder die (Sprung-)Revision. Beide Gerichte hatten die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde jeweils als Berufung behandelt, nachdem der Beschwerdeführer in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall keine Erklärung abgegeben, in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall das Rechtsmittel der Berufung gewählt hatte.
Diese Gerichte hatten dann die Verfahren an eine Strafkammer des Landgerichts als Berufungsgericht abgegeben.
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Er hat seine Rechtsauffassung wie folgt zusammengefasst:
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Bußgeldverfahren nicht in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Das gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel ist auch dann als Rechtsbeschwerde und nicht als Berufung oder Revision zu behandeln, wenn nach Auffassung des Rechtsbeschwerdegerichts eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht kommt.
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht, wie beabsichtigt, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, ohne von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf abzuweichen. Das folgt aus seiner Rechtsansicht, § 81 Abs. 2 OWiG sei im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar. Das vorlegende Gericht will zwar auch ohne Erteilung eines Hinweises nach dieser Vorschrift und den sich daraus ergebenden Übergang zum Strafverfahren das angefochtene Urteil aufheben, weil der strafrechtliche Gesichtspunkt vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden sei; da es jedoch davon ausgeht, dass eine Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision durch den Beschwerdeführer nicht innerhalb der dafür maßgeblichen Rechtsmittelbegründungsfrist erfolgte und damit unwirksam ist, wäre das Rechtsmittel nach der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf als Berufung anzusehen und die Sache an eine Berufungsstrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
III. In der zwischen den Oberlandesgerichten Stuttgart und Düsseldorf einerseits und dem vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgericht andererseits strittigen Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 81 Abs. 2 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts nicht beitreten.
1. a) In Rechtsprechung und Schrifttum war bisher die Anwendbarkeit des § 81 Abs. 2 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren unbestritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine zunächst in der Entscheidung vom 11. November 1985 (VRS 70, 153) ausgesprochene Rechtsansicht in weiteren Entscheidungen bestätigt (Beschlüsse vom 24. November 1986 – 2 zu § 17 LMBG – und vom 24. Februar 1987 – NStE Nr. 3 zu § 81 OWiG). Auch das Schrifttum geht ohne Einschränkungen und weitere Erörterung davon aus, dass der Hinweis nach § 81 Abs. 2 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren noch möglich ist (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 81 Anm. 6; Göhler, OWiG 8. Aufl. § 81 Rdn. 25).
b) Demgegenüber ist das vorlegende Gericht der Meinung, eine Anwendung des § 81 Abs. 2 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Folge, dass dieses in ein Berufungs- oder Revisionsverfahren überginge, widerspreche jeglicher Rechtsmittelsystematik. § 81 Abs. 2 OWiG regele die Überleitung in das Strafverfahren so, dass die Aburteilung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich durch denselben Richter und sogar innerhalb der zunächst im Bußgeldverfahren begonnenen Hauptverhandlung erfolgen könne und solle. Demgemäß sei die Ausgestaltung, die der Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren in § 81 Abs. 2, 3 OWiG gefunden hat, allein auf die Bedürfnisse des Verfahrens im ersten Rechtszug zugeschnitten. Die unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsmittel – der Rechtsbeschwerde einerseits und der Berufung und der Revision andererseits – würden zu inneren Widersprüchen führen; es wäre nur schwer verständlich, wenn das Rechtsbeschwerdegericht unabhängig davon, ob eine Rechtsbeschwerde zulässig ist oder nicht, schon dann in das Strafverfahren überleiten könnte, wenn nur die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines strafprozessualen Rechtsmittels gegeben seien. Schließlich würde eine Behandlung des eingelegten Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde auch zu sachgerechten Ergebnissen führen.
c) Dieser rechtlichen Beurteilung kann der Senat nicht folgen.
Die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes geltender Fassung über das Verhältnis des Bußgeldverfahrens zum Strafverfahren wollen aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Notwendigkeit einer einheitlichen, alle rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Entscheidung die strenge Trennung der beiden Verfahrensarten, die noch das Ordnungswidrigkeitengesetz 1952 vorsah, überwinden (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG vor § 81 Vorbem. 1). Demgemäß ist das Gericht im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Dafür, dass diese Regelung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gelten sollte, fehlen überzeugende Gründe.
Die Vorschrift des § 81 OWiG findet sich in einem besonderen sechsten Abschnitt „Bußgeld- und Strafverfahren“ nach den im fünften Abschnitt zusammengefassten Vorschriften über das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht und die Rechtsmittel; demgemäß wendet sich § 81 OWiG nach seiner systematischen Stellung an das Gericht im Bußgeldverfahren, wozu auch das Rechtsbeschwerdegericht zählt. Schon die systematische Einordnung und der Wortlaut des § 81 OWiG sprechen daher dafür, dass die Regelung auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Göhler NStZ 1988, 83).
Zudem wären grundsätzliche rechtssystematische Einwände dagegen zu erheben, das Rechtsbeschwerdegericht von der in § 81 Abs. 1 OWiG niedergelegten Pflicht zur umfassenden Kognition auszunehmen. Für das Strafverfahren steht außer Frage, dass auch das Revisionsgericht erkennbar werdende Veränderungen rechtlicher Gesichtspunkte zu berücksichtigen und ihnen in geeigneten Fällen selbst Rechnung zu tragen hat; demgemäß wird auch die Möglichkeit eines Bußgelderkenntnisses in der Revisionsinstanz gemäß § 82 Abs. 1 OWiG nicht bestritten (vgl. BayObLG bei Ruth DAR 1980, 273). Nichts anderes kann im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten. Das vorlegende Gericht übersieht, dass es selber nur auf Grund umfassender Kognition zu dem Ergebnis kommen kann, das Amtsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise den strafrechtlichen Gesichtspunkt nicht beachtet, und gerät damit in einen nicht auflösbaren Widerspruch (Göhler aaO S. 84). Zugleich würde die Verfahrensweise, die das vorlegende Gericht beabsichtigt, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verkürzen. Im Gegensatz zu § 265 Abs. 1 StPO verbietet § 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht nur eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes ohne vorherigen Hinweis, sondern bereits eine Entscheidung. Ist der dort vorgeschriebene Hinweis unterblieben, fehlt demnach die Grundlage dafür, in der Entscheidung überhaupt zu dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Straftat Stellung zu nehmen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zum OWiG, BTDrucks. V/1269 S. 104).
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 und Abs. 3 Satz 2 OWiG in erster Linie auf die Bedürfnisse des Verfahrens im ersten Rechtszug abstellt; da § 81 OWiG für das gesamte gerichtliche Bußgeldverfahren gilt, sind auch solche Regelungen zwingend geboten.
2. a) Allerdings kann der Senat den Oberlandesgerichten Stuttgart und Düsseldorf insoweit nicht zustimmen, als sie davon ausgehen, die Rechtsbeschwerde „verwandle“ sich nach dem Übergang in das Strafverfahren nach Wahl des Beschwerdeführers in eine Berufung oder Revision. Eine solche Folge würde – insoweit trifft der Hinweis des vorlegenden Gerichts zu – der Rechtsmittelsystematik widersprechen.
Die Wahl eines Rechtsmittels wird stets durch die Verfahrensart, in der die beanstandete Entscheidung ergangen ist, bestimmt. Gegen ein im Bußgeldverfahren ergangenes Urteil kann daher – erforderlichenfalls nach Zulassung – ausschließlich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angebracht werden; rückwirkende Kraft kann dem Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG nicht zugemessen werden, denn erst mit ihm erhält der Betroffene die Stellung des Angeklagten. Dem entspricht es, wenn § 81 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausdrücklich bestimmt, dass die besonderen Vorschriften des OWiG im „weiteren“ Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Demgemäß bleibt der Charakter des Bußgeldbescheides als Grundlage des Verfahrens erhalten.
b) Wie ein beim Oberlandesgericht anhängig gewordenes Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Übergang in das Strafverfahren fortzuführen ist, ist damit freilich noch nicht geklärt. Da jedoch nach Erteilung des Hinweises nach § 81 Abs. 2 OWiG die besonderen Vorschriften des OWiG über das Bußgeldverfahren, zu denen insbesondere auch die §§ 72 bis 80 OWiG zählen (Göhler, OWiG 8. Aufl. § 82 Rdn. 3), nicht mehr anwendbar sind, bleibt nur die Möglichkeit, das Verfahren nun als Revisionsverfahren fortzuführen. Daran kann nichts ändern, dass nach der Überleitung in das Revisionsverfahren verfahrensrechtliche Fragen auftreten können, deren Lösung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, so, ob eine Verurteilung des nunmehrigen Angeklagten durch das nunmehrige Revisionsgericht, vorausgesetzt, der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt, auf Grund eines Strafgesetzes möglich ist (verneinend Göhler NStZ 1988, 83, 84; anders von ihrem abweichenden Ausgangspunkt aus OLG Stuttgart NJW 1981, 1282; OLG Düsseldorf VRS 70, 153, 154); hier jedenfalls kommt nach den getroffenen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht nicht in Frage.
Damit bleibt zu klären, an welches Gericht die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Wäre das Verfahren von vornherein als Strafverfahren geführt worden, wäre auf eine erfolgreiche Sprungrevision die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Überleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens in ein Revisionsverfahren durch das Rechtsbeschwerdegericht führt dazu, dass nun in gleicher Weise ein Strafverfahren durchzuführen ist. Es liegt nahe, in diesem so nachträglich entstandenen Strafverfahren bei der Zurückverweisung nicht anders vorzugehen als im Normalfall. Eine solche Lösung dient auch der systematischen Klarheit. Prozesswirtschaftliche Einwände hält der Senat demgegenüber nicht für durchgreifend, insbesondere auch deshalb, weil der nunmehrige Angeklagte ein Recht auf den vollen Instanzenzug hat (aA Göhler NStZ 1988, 83, 84 im Anschluss an OLG Stuttgart NJW 1981, 1282; OLG Düsseldorf VRS 70, 153, 154).
Ob etwas anderes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist den Übergang in das Strafverfahren beantragt und zugleich ihr Rechtsmittel als Berufung bezeichnet hat, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht so verfahren ist.
IV. Die Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu entscheiden:
Das Bußgeldverfahren kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden. In diesem Falle ist das Verfahren regelmäßig als Revisionsverfahren fortzusetzen.
V. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Das gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel ist auch dann als Rechtsbeschwerde zu behandeln, wenn das Rechtsbeschwerdegericht den Hinweis erteilt hat, dass nur eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht kommt.
| Schauenburg | Foth | Gerlach | |||
| Maul | Granderath | Vv. |