Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Unterlassung von Sicherungsverwahrung und Fahrerlaubnissperre

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 600/82
Datum
02.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtverhängung der Sicherungsverwahrung und einer Sperre nach § 69a StGB. Der BGH gab der Revision teilweise statt, hob die betreffenden Entscheidungen auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht habe frühere Verurteilungen und die Bedeutung des Scheiterns einer Tat unzureichend gewürdigt; § 69b StGB stehe der Sperre nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit erhebliche frühere Verurteilungen und sonstige Anzeichen einer Hangtäterschaft nicht hinreichend berücksichtigt oder zu gering gewichtet.

2

Die Rückfallverjährung hindert die Heranziehung früherer Taten als Symptomtaten nach § 66 Abs. 4 Nr. 4 StGB, schließt deren Verwertung als sonstige Anhaltspunkte für die Hangtäterschaft in der Gesamtwürdigung jedoch nicht aus.

3

Das bloße Scheitern oder der Abbruch einer versuchten Tat (etwa durch Flucht des Opfers) entkräftet nicht ohne Weiteres die Prognose, dass der Täter künftig erhebliche Straftaten begehen wird.

4

Die Vorschrift des § 69b StGB steht der Anordnung einer Sperre nach § 69a StGB nicht entgegen, soweit der Betroffene nicht als ausländischer Kraftfahrzeugführer im Sinne der einschlägigen Verordnung anzusehen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 4. März 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 600/82 █████████████████

in der Strafsache gegen den Elektriker Walter ████ aus ████, geboren am ██████ 1932 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. März 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie der Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Nichtverhängung der Sicherungsverwahrung und einer Sperre gemäß § 69a StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsverwahrung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht geht – zu Recht – davon aus, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vorliegen. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es jedoch abgesehen, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, dass der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten besitze und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Zu diesem Ergebnis kommt es vor allem deshalb, weil hinsichtlich der als Symptomtat herangezogenen, durch Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 19. März 1975 mit einer Einzelstrafe von 15 Monaten geahndeten sexuellen Nötigung letzte nicht ausräumbare Zweifel bestünden, ob die damals erfolgte Schädigung des Opfers so schwer gewesen sei, dass sich hieraus die Prognose herleiten ließe, der Angeklagte werde auch in Zukunft erhebliche Straftaten verüben.

Gegen diese Betrachtung bestehen durchgreifende Bedenken. Zu Unrecht stellt das Urteil des Landgerichts auf die durch die damalige Tat dem Opfer zugefügte, letztlich nur geringfügige Schädigung ab. Der Angeklagte hatte das Mädchen massiv angegriffen und ihm dabei den Hals zugedrückt; zu den ersichtlich vom Angeklagten geplanten weitergehenden sexuellen Handlungen war es nur deshalb nicht gekommen, weil das Opfer fliehen konnte. Aus dem Scheitern der Tat unter diesen Umständen lassen sich Zweifel daran, dass vom Angeklagten weitere erhebliche Straftaten drohen, nicht herleiten.

Daneben hätten die Vorverurteilungen des Angeklagten durch die Urteile des Landgerichts Lübeck vom 7. September 1961, des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 2. März 1966 und des Landgerichts Berlin vom 3. März 1967 bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Zwar hat das Landgericht diese Vortaten zutreffend nicht mehr als Symptomtaten im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 4 StGB herangezogen, weil die Rückfallverjährung gemäß §§ 66 Abs. 3, 48 Abs. 1 StGB entgegenstand; das hinderte jedoch nicht ihre Verwertung als sonstige Anzeichen für die Hangtäterschaft im Rahmen der Beweiswürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 42; Schönke/Schröder/Stree, StGB 21. Aufl. § 66 Rdn. 62).

Insgesamt hält daher die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.

Weil die Beschränkung des Rechtsmittels hier nach der Sachlage wirksam ist (vgl. BGHSt 7, 101), bestehen durchgreifende Bedenken insoweit, als das Landgericht von der Verhängung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis abgesehen hat.

Entgegen der Menung des Landgerichts steht die Vorschrift des § 69b StGB der Anordnung einer Sperre nicht entgegen, da der Angeklagte kein ausländischer Kraftfahrzeugführer im Sinne der §§ 4 und 5 der Verordnung über den internationalen Kraftverkehr (RGBI. vom 12. November 1934 – RGBl. I S. 1137) ist. Weil er nach den Feststellungen des Landgerichts seit längerem seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Ausland hat, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Sperre gemäß § 69a Abs. 1 StGB angeordnet werden.

HerdegenGranderathSchimansky
MaulFoth
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