Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei nachträglich zu berichtigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 600/67
Datum
14.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Sachhehlerei ein und rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, nimmt allerdings für zwei Fälle eine Änderung des Schuldspruchs (Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei) vor. Fehlender Hinweis nach §265 StPO und die verkürzte Urteilsberatung begründen keinen Verfahrensmangel, da Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn der Angeklagte geständig ist oder seine Verteidigung bereits auf eine alternative Verurteilung eingerichtet ist und der Hinweis die Verteidigung nicht mehr beeinflussen kann.

2

Die förmliche Wiederaufnahme der Beratung nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ist nicht erforderlich, wenn zuvor eine vertrauliche, entscheidungszielgerichtete Umfrage stattgefunden hat und keine neuen entscheidungserheblichen Erwägungen anfallen.

3

Bei zugleich möglicher Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Hehlerei hat das Gericht eine Wahlfeststellung vorzunehmen; bleibt die Beteiligung am Diebstahl für einzelne Fälle nicht nachgewiesen, ist dies durch entsprechende Änderung des Schuldspruchs zu berichtigen.

4

Die Feststellung von Hehlereivorsatz und Mittäterschaft kann auf Geständnissen und den Gesamtumständen beruhen; bloße Rügen genügen nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Feststellungen enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 1. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ██, Gen. Autolackierer Günther ██████████, geboren am ████ in ███, Kreis BCD, ████

Sachbezeichnung: █████████ wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. ████████████ Bundesrichter

Fischer Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

Dr. Pfeiffer Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████ ███████ als Verteidiger,

██████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. August 1967 wird verworfen; jedoch ist er im Fall III b der Urteilsgründe wegen Diebstahls oder Hehlerei, im Fall III 10 a der Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls und wegen Sachhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen und den Einzug seines Führerscheins angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt im Wesentlichen erfolglos.

I. 1. Einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdeführer zunächst darin, dass der Verurteilung wegen Sachhehlerei im Fall des Kopfstützendiebstahls (Urt. III 10 a = Fall X der Anklage) kein Hinweis des Gerichts gemäß § 265 StPO vorausgegangen sei. Es ist richtig, dass der Angeklagte ausweislich der insoweit allein maßgebenden Sitzungsniederschrift lediglich in einem anderen Zusammenhang (Urt. III 1 b = Fall I 2 der Anklage) auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist (Prot. S. 48). Ein Hinweis im Falle III 10 a war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Vertreter der Staatsanwaltschaft hierzu beantragt hatte, den Angeklagten nicht wegen Diebstahls, sondern wegen der im Eröffnungsbeschluss nicht genannten Strafvorschrift des § 259 StGB zu verurteilen (vgl. dienstliche Äußerung der Landgerichtsräte Lutz und Eberhardinger vom 14.12.1967 und 22.1.1968). Auf dem Fehlen des Hinweises konnte das Urteil aber nicht beruhen, weil der Angeklagte geständig war, die Kopfstützen jedenfalls in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft an sich gebracht zu haben (vgl. UA 21, 33, 38; Prot. S. 25) und weil er selbst seine Verteidigung auch in diesem Fall auf eine mögliche Verurteilung wegen Sachhehlerei eingerichtet hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, was der Angeklagte auf einen gerichtlichen Hinweis zu seiner Verteidigung noch hätte vorbringen können.

2. Weiterhin rügt die Revision eine Verletzung der Vorschriften über die Urteilsberatung (§ 260 StPO; §§ 192, 197 GVG; DRiG § 43). Sie beanstandet, dass das Urteil nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und nach Hinweis des Vorsitzenden gemäß § 265 StPO im Falle III (I 2 der Anklage) verkündet worden sei, ohne dass das Gericht sich vorher noch einmal zur Beratung zurückgezogen habe. Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Wenn die Beweisaufnahme nochmals eröffnet wird, um auf eine etwaige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, so stellt es, zumal wenn hiernach lediglich die früheren Anträge wiederholt werden, keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das bereits beratene Urteil daraufhin nach vorangegangener geheimer Umfrage – die erkennbar nur das Ziel verfolgt, darüber zu beschließen, ob es bei dem Ergebnis der bisherigen Beratung bleiben soll – verkündet wird (vgl. RGSt 46, 373, 374/375; BGH NJW 1951, 206 Nr. 32; BGHSt 19, 156, 157). In einer solchen abgekürzten Form hatte sich jedoch die Beratung und Abstimmung nach übereinstimmender dienstlicher Erklärung der beteiligten Richter vollzogen. Eine Aufnahme dieses Vorgangs in die Sitzungsniederschrift wäre zweckmäßig gewesen, war aber nicht erforderlich (BGHSt 5, 294; BGH Urteil vom 2. August 1960 – 1 StR 249/60; vgl. auch Anm. Frinkel zu BGH in LM StPO § 274 Nr. 5).

II. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil – von einer Änderung des Schuldspruchs abgesehen – ebenfalls stand.

Den festgestellten Sachverhalt hat die Jugendkammer sowohl die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des gemeinschaftlichen einfachen und schweren Diebstahls in den dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Fällen (III 2, 8, 9, 10 b, c, 17) als auch die Voraussetzungen der Verurteilung wegen Sachhehlerei im Übrigen (III 1 b, 10 a) mit Recht entnommen. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken gegen die Feststellung des Hehlereivorsatzes im Falle 1 b (UA S. 16, 34) und der Mittätereigenschaft des Angeklagten bei seiner Beteiligung an den ausgeführten Diebstählen (UA S. 36, 37, 38, 40, 41). Was der Beschwerdeführer hierzu im Einzelnen vorträgt, deckt keine Rechtsfehler auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine Unstimmigkeit liegt nur darin, dass die Jugendkammer in den beiden Hehlereifällen (III b, 10 a) von der Nichterweisbarkeit der Diebstahlsbeteiligung ausgegangen ist, ohne die hiernach gebotene Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei vorzunehmen (BGHSt 15, 63). Das ist durch entsprechende Änderung des Schuldspruchs nachzuholen. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt.

Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten nach alledem zu verwerfen.

HübnerFischerPfeiffer
SeibertPikart
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