Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Anwendung des Jugendstrafrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 600/53
- Datum
- 01.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sachrüge ist unbegründet, soweit die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen den äußeren und inneren Tatbestand tragen und der Revisionsvortrag sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung beschränkt.
Eine fortgesetzte Handlung (Fortsetzungszusammenhang) liegt nur vor, wenn der Vorsatz bereits bei der Verwirklichung der ersten Teilhandlung den späteren Tatverlauf in den wesentlichen Einzelheiten umfasst (Gesamtvorsatz).
Ist der Täter zur Tatzeit Heranwachsender, kann nach § 105 JGG das für Jugendliche geltende materielle Recht anzuwenden sein; diese Anwendung gilt gemäß § 116 Abs. 1 JGG auch für vor Inkrafttreten begangene Verfehlungen.
Fehlen erforderliche Feststellungen zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Jugendgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 9. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker Siegfried D. ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██ ██ in █ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 9. April 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Augsburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet.
Die Verurteilung wegen schweren Raubs (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB) im Falle 9 des Urteils wird zum äußeren und inneren Tatbestand durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Was der Angeklagte demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
In den Fällen 2 bis 8 hat das Landgericht den Angeklagten auf Grund der bedenkenfrei getroffenen Feststellungen zutreffend drei vollendeter und vier versuchter schwerer Diebstähle (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 6 – nicht 4, wie es in den Urteilsgründen irrig heißt –, zum Teil in Verbindung mit § 43 StGB) schuldig erkannt.
Bezüglich der Verurteilung wegen einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) im Falle 10 hat der Angeklagte zwar die Aufhebung des Urteils beantragt, jedoch ausdrücklich erklärt, dass er keine Gesetzesverletzung geltend mache. Insoweit ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch unzulässig.
Entgegen der Annahme der Revision bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht zwischen den vollendeten und versuchten Diebstahlshandlungen in den Fällen 2 bis 8 Tatmehrheit nach § 74 StGB und nicht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 1, 313, 315), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 66, 236, 238 f.; 72, 211) angeschlossen hat, liegt eine fortgesetzte Handlung nur vor, wenn der Vorsatz des Täters vor oder spätestens bei der Verwirklichung der ersten Teilhandlung den späteren Verlauf der Tat zwar nicht in allen, aber doch in den wesentlichen Einzelheiten umfasst (sog. Gesamtvorsatz). Die von Olshausen (Anm. 18 vor § 73), Schönke (Anm. III vor § 73), Schwarz (Anm. 5 vor § 73) u. a. vertretene Lehre von dem sog. Fortsetzungsvorsatz, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, ist abzulehnen (BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27).
2.) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Begehung der Straftaten noch nicht 21 Jahre alt, also „Heranwachsender“ im Sinne des § 1 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953. Nach § 105 dieses Gesetzes hat der Richter auf strafbare Verfehlungen eines Heranwachsenden unter bestimmten Voraussetzungen die für einen Jugendlichen geltenden sachlichrechtlichen Vorschriften der §§ 4 bis 32 des Gesetzes anzuwenden. § 105 gilt gemäß § 116 Abs. 1 des Gesetzes auch für Verfehlungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Ob hiernach bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben sind oder ob auf ihn das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, bedarf der weiteren Feststellung durch den Tatrichter.
Das Urteil ist daher im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das gemäß §§ 118 Abs. 1, 108 Abs. 1 in Verb. mit §§ 33, 40 Abs. 1 JGG, § 2 der VO des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 18. September 1953 (Bayer. GVBl. 1953 S. 177) zuständige Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Augsburg zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben, sofern es nicht den Angeklagten bei Anwendung des Jugendstrafrechts von Kosten und Auslagen freistellt (§§ 109 Abs. 2, 74 JGG).
| Dr. Hörchner | Mantel | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |