Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 599/91
Datum
07.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten ihr Urteil des Landgerichts wegen Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt Schuldsprüche sowie die Strafzumessung. Er hält die negative Prognose nach § 56 Abs.1 StGB bei erneuter Straffälligkeit für zulässig und verneint eine unzulässige Doppelverwertung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 56 Abs.1 StGB vorausgesetzte Erwartung, der Verurteilte werde künftig keine Straftaten mehr begehen, ist nicht auf die Dauer früherer Bewährungszeiten begrenzt; erneute Straffälligkeit rechtfertigt eine negative Prognose.

2

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter Gewalttaten, die kausal der Durchsetzung weiterer strafbarer Ziele dienen, strafschärfend verwerten, ohne darin eine unzulässige Doppelverwertung zu sehen.

3

Das Unterlassen einer besonderen Erörterung, wie sich die Strafe auf die berufliche Stellung des Angeklagten (§ 46 Abs.1 Satz 2 StGB) auswirkt, ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn diese Umstände nach § 267 Abs.3 StPO bestimmend sind.

4

Die scharfe Bewertung des Vorlebens oder eine strenge Wortwahl des Gerichts berührt die Rechtsmäßigkeit des Strafzumessungsentscheids nicht, solange die rechtliche Würdigung der Vorwürfe und die Gewichtung der Umstände nicht offenkundig fehlerhaft sind.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 16. April 1991

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 599/91 vom 7. Januar 1992 in der Strafsache gegen Walter Otto Alois █████ aus █████████████████, geboren am ██ 1953 in ████, Alois ██████████ aus ██████████████████, geboren am ██ 1954 in ███████████████████, wegen Zuhälterei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Wahl, Dr. █, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. April 1991 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Förderung der Prostitution und wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, den Angeklagten █████████ wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Hausfriedensbruchs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

Revision des Angeklagten █████████

Das Rechtsmittel stützt sich auf die Sachrüge, doch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zum Schuldspruch bedarf das keiner weiteren Begründung. Erörterungsbedürftig ist nur der Strafausspruch; insoweit beantragt der Generalbundesanwalt Aufhebung des Urteils.

Weder die Bemessung der Strafe noch die Entscheidung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Wenn der Angeklagte auch die bisher gegen ihn festgesetzten Bewährungszeiten (1974 wegen Betrugs, Widerstands, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung; 1976 wegen Bandendiebstahls; 1984 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei) beanstandungsfrei überstanden und so den Erlass der Strafen erreicht hat, ist doch die Feststellung des Landgerichts nicht falsch, nachhaltig hätten diese Aussetzungen nicht auf ihn eingewirkt. Die in § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung, der Angeklagte werde *„künftig keine Straftaten mehr begehen“*, ist nicht auf die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit begrenzt. Ein neuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar mehrere Bewährungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch wieder straffällig geworden ist. Es ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht die hier in Betracht kommenden Umstände fehlerhaft gewertet hätte.

Richtig ist, dass die Strafkammer bei Zumessung der Strafe nicht besonders erörtert hat, wie sich die Strafe und ihre Vollstreckung auf den Angeklagten als Heimleiter in einem Arbeiterwohnheim – er bekleidet diese Stellung seit acht Jahren – auswirken wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Doch musste das nicht unbedingt sein; die Strafkammer musste hierin keinen „bestimmenden“ Umstand (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) sehen.

Revision des Angeklagten ████████

Auch hier sind die Beanstandungen zum Schuldspruch unbegründet, ohne dass dies näherer Erörterung bedürfte. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen, wenn es berücksichtigte, dass der Angeklagte bei Verfolgung seiner Ziele (Förderung der Prostitution und Zuhälterei) nicht vor tätlichen Angriffen auf die Frauen zurückschreckte; dieser Umstand hatte zur tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung geführt. Die ursächliche Verknüpfung der Straftaten – vorsätzliche Körperverletzungen zur Durchsetzung der weitergehenden strafbaren Ziele – durfte strafschärfend verwertet werden.

Es trifft auch nicht zu, dass die Strafkammer dem Angeklagten angelastet hatte, er sei vom Versuch der Nötigung nicht zurückgetreten. Die von der Revision in diesem Zusammenhang hervorgehobene Wendung im Urteil (UA S. 23) bezieht sich auf den vom ███████████ mit schmerzhaften Faustschlägen gegen Sonja ██████ beantworteten Versuch dieser Frau, den Angeklagten von weiterer Misshandlung Silvia ████████████ abzuhalten (Urteilsgründe II 3). Die Verknüpfung der Taten durfte auch hier gewertet werden.

Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass das Landgericht im Rahmen der Zumessung vergleichsweise starke Worte gebraucht (den Ausdruck „unbelehrbarer Rechtsbrecher“ benutzt es allerdings nicht). In der Sache ist dem Landgericht

aber kein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat nicht übersehen, dass die zahlreichen vom Angeklagten begangenen Straftaten „weniger gewichtig“ waren, und hat die Verurteilung vom 12. Mai 1989 richtig eingeordnet (UA S. 23). Die Bewertung des Landgerichts mag streng sein; rechtsfehlerhaft ist sie nicht.

GribbohmFothWahl
MaulGranderath
Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution — Themis