Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen falscher Strafrahmenzuordnung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 599/90
Datum
11.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen sein Urteil Revision ein; Verfahrensrügen waren unbegründet. Der BGH hob jedoch wegen falscher rechtlicher Würdigung und damit verbundenem fehlerhaftem Strafrahmen die Einzelfreiheitsstrafe in Fall II 8 sowie die Gesamtfreiheitsstrafe, das Berufsverbot und die Führungsaufsicht auf. Die Tat erfüllt nach den Feststellungen §174 Abs. 2 Nr. 2 StGB (nicht §174 Abs.1 Nr.1), die Strafzumessung ist neu vorzunehmen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nach den Feststellungen der Täter nicht mit sexuellen Handlungen an dem anvertrauten Kind tätig geworden und hat er auch nicht solche an sich vornehmen lassen, sondern das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, ist nicht §174 Abs.1 Nr.1, sondern §174 Abs.2 Nr.2 StGB einschlägig.

2

Wird in der Urteilsbegründung ein höherer Strafrahmen zugrunde gelegt als dem tatsächlich einschlägigen gesetzlichen Tatbestand entspricht, ist die der Fehlanwendung unterliegende Einzel- und gegebenenfalls die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu bemessen.

3

Ein Berufsverbot nach §70 StGB setzt voraus, dass die Tat unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes begangen wurde; allgemeine Berührungspunkte zur beruflichen Tätigkeit genügen nicht ohne Weiteres.

4

Die Anordnung von Führungsaufsicht (§§68, 181b StGB) erfordert eine erkennbare, abwägende Ermessensentscheidung des Tatrichters; fehlt diese substantiierten Erwägung, ist der Maßregelausspruch aufzuheben.

5

Nach §7 Abs.1 StGB kann eine Tat auch dann strafbar sein, wenn sie im Ausland begangen wurde, sofern das ausländische Recht ein entsprechendes Tatbild unter Strafe stellt.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 30. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 599/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Reinhold HC aus █, geboren am ██ 1954 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Dezember 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe in Fall II 8 der a) Urteilsgründe, b) die Gesamtfreiheitsstrafe, die Maßregeln der Führungsaufsicht c) und des Berufsverbots.

Die Liste der angewandten Vorschriften wird ergänzt um § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsanmaßung in zwei Fällen, homosexuellen Handlungen in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dem Angeklagten verboten, auf die Dauer von vier Jahren als Erzieher für männliche Kinder und Jugendliche tätig zu sein, ferner hat es Führungsaufsicht über den Angeklagten angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Die erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde führt zur Aufhebung der in Fall II 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und damit auch der Gesamtstrafe, zum Wegfall des Berufsverbotes und zur Aufhebung der Anordnung der Führungsaufsicht; darüber hinaus hat sich ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

In Fall II 8 der Urteilsgründe hat die Strafkammer das festgestellte Tatgeschehen – ohne nähere Erörterung – als sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte jedoch keine sexuellen Handlungen an dem ihm anvertrauten Kind vorgenommen oder von dem Kind an sich vornehmen lassen, wie es § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt. Vielmehr hat er das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen; deshalb ist insoweit nur der Tatbestand des § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision wäre diese Tat gemäß § 7 Abs. 1 StGB auch dann strafbar, wenn sie der Angeklagte an dem deutschen Tatopfer nicht in Deutschland, sondern in Österreich begangen hätte, weil auch dort die Verleitung eines Kindes, vor dem Täter sexuelle Handlungen vorzunehmen, strafbar ist (vgl. § 207 Abs. 1 Österreichisches StGB). Darüber, dass eine tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht kommt, hat der Tatrichter den Angeklagten belehrt. An der gesetzlichen Bezeichnung der Tat ändert sich nichts; insoweit war lediglich die Liste der angewandten Vorschriften um § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu ergänzen. Doch hat die in diesem Fall festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten keinen Bestand, weil die Jugendkammer der Strafbemessung rechtsirrig den Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Höchststrafe fünf Jahre) zugrunde gelegt hat. Die Höchststrafe gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB beträgt jedoch nur drei Jahre. Die Strafe muss aufgrund eines zutreffenden Strafrahmens neu zugemessen werden. Infolge der Aufhebung der Einzelstrafe konnte auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Die Anordnung eines Berufsverbotes kann keinen Bestand haben.

Die Urteilsfeststellungen weisen nicht aus, dass der Angeklagte auch nur eine der Taten unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes im Sinne des § 70 Abs. 1 StGB begangen hat. In Fall II 8 der Urteilsgründe war der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht mehr Tutor oder Betreuer des Kindes. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügt auch eine Vorbereitung zum Tauchabzeichen durch ein Mitglied der Wasserwacht (Fall II 13 der Urteilsgründe) nicht den Erfordernissen des § 70 Abs. 1 StGB; es handelt sich nicht um eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

Der Senat hat den Maßregelausspruch auch im Übrigen aufgehoben. Das Landgericht hat zu §§ 68 Abs. 1, 181 b StGB lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen § 176 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und die Gefahr bestehe, dass er weitere Straftaten begehen werde, die Jugendkammer sei von einer ungünstigen Prognose überzeugt. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob sich der Tatrichter bewusst war, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, die insbesondere bei der Anordnung von Führungsaufsicht neben einer mehrjährigen Freiheitsstrafe näherer Abwägung bedurfte (vgl. etwa Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 68 Rdn. 6).

Richter am BGH Kuhn ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.

MaulUlsamerBrüning
MaulGranderath
Teilaufhebung wegen falscher Strafrahmenzuordnung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen — Themis