Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen BtM-Verurteilung verworfen – Beihilfe vs. Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 599/86
Datum
02.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein; das Revisionsgericht verwirft die Revision. Zentrale Frage war, ob ein Angeklagter Mittäter oder lediglich Gehilfe war. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Würdigung, hebt die gebotene Gewichtung von Motiven und innerer Einstellung hervor und billigt die Strafzumessung sowie die Aussetzung der Vollstreckung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist auf die innere Einstellung des Beteiligten (Tatvorsatz und Teilhabewillen) abzustellen; tatsächliche Unterstützungsleistungen allein begründen nicht ohne weiteres Mittäterschaft.

2

Die Strafzumessung liegt im tatrichterlichen Ermessen; das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn der Strafrahmen falsch gewählt, die Abwägungspflicht verletzt oder die Strafe so sehr vom Schuldausgleich abweicht, dass sie nicht mehr im zulässigen Ermessen liegt.

3

Bei der Bemessung der Strafe dürfen unterschiedliche Gefährlichkeit und Wirkungen der einzelnen Betäubungsmittel berücksichtigt werden; die Einstufung einer Droge als relativ „weiche“ Droge (z. B. Haschisch) kann strafmildernd gewichtet werden, ohne die rechtliche Bestimmung der nicht geringen Menge zu berühren.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist rechtmäßig, wenn die zuständige Kammer die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere § 56 Abs. 3 StGB) geprüft und ihre Entscheidung hinreichend begründet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 30. April 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 599/86 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Granderath, Dr. ████ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██████████ aus ███████████ als Verteidiger für den Angeklagten ████████████,

███████████████████████ aus ████████████████████████ als Verteidiger für den Angeklagten █████████████,

Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. April 1986 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar ██████████████, ███████████████ und ████████████████ wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, █████████████████ wegen Beihilfe dazu.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten █████████████ als Mittäter und hält die Strafzumessung einschließlich der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung für verfehlt. Hinsichtlich der drei anderen Angeklagten hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer habe sich bei der rechtlichen Würdigung des Tatbeitrags des Angeklagten █████████████, der als Gehilfe verurteilt worden ist, mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch gesetzt. Einerseits habe sich die Strafkammer darauf gestützt, der Angeklagte █████████████ sei an der Planung der Tat nicht beteiligt gewesen (UA S. 27), andererseits sei festgestellt worden, dass einen Tag vor der Abreise der Mitangeklagten ██ und ███████████████ eine Abschiedsfeier stattgefunden habe, bei der in Anwesenheit von █████████████ die Durchführung des Haschisch-Erwerbs „in groben Zügen nochmals durchgesprochen“ worden sei (UA S. 13).

Der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Landgericht hat festgestellt, dass die eigentliche Planung bereits im Juni 1985 durch die Angeklagten ██████████████, ███████████████ und ████████████████ geschah (UA S. 12/13). Demgegenüber war die Besprechung vor der Abreise von ██████████████ und ███████████████ in der letzten Juliwoche ohne Bedeutung für die Planung. An dem Haschisch-Geschäft sollte █████████████, der auch keine Geldmittel einschoss, nicht beteiligt werden (UA S. 13). Richtig ist, dass der Angeklagte █████████████ vereinbarungsgemäß bei den spanischen Behörden Dolmetscherdienste leistete und dass er Kraftfahrzeuge führte, die bei der Tatausführung benutzt wurden. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres folgern, dass █████████████ Mittäter war. Entscheidend ist seine innere Einstellung zur Tat. Insoweit stellt das Landgericht zutreffend auf die Motive des Angeklagten und sein Interesse am Erwerb und der Einfuhr des Haschischs ab. Dem Angeklagten ging es darum, die Gelegenheit zu einer Fahrt nach Spanien, wo er lange gelebt hatte, wahrzunehmen. Dem entspricht es, dass er nur seine Auslagen erstattet bekam und dass er nach dem zunächst für die Angeklagten erfolgreichen Unternehmen lediglich 50 g Haschisch von insgesamt ca. 24 kg Schmuggelgut als vorher nicht vereinbarte Belohnung erhielt. Auch die Strafzumessungserwägung, dass die Tat mittäterschaftlich und dadurch gefährlicher begangen worden sei (UA S. 31), steht der Wertung des Tatbeitrages des Angeklagten █████████████ als bloße Beihilfe nicht entgegen. Mit dieser Erwägung wird ersichtlich nur das Gesamtbild der Haupttat beschrieben; dieses kann auch einem Gehilfen erschwerend zur Last gelegt werden.

2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die gegen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen seien zu niedrig festgesetzt worden, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht hat die von der Revision erwähnten Umstände gesehen und in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Insbesondere hat es zum Nachteil aller Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, dass sie eine ganz erhebliche Menge Haschisch eingeführt haben, wovon wiederum eine große Menge zum Verkauf bestimmt war, und dass die Tat durch mehrere Personen begangen wurde (UA S. 31). Zugunsten aller Angeklagten durfte die Strafkammer berücksichtigen, dass es sich bei Haschisch um eine „weiche“ Droge handelt (UA S. 30). Dieser Umstand ist nicht dadurch verbraucht, dass die Rechtsprechung bei den einzelnen Drogen unterschiedliche Wirkstoffgehalte festgelegt hat, bei deren Vorliegen die Grenze zur nicht geringen Menge i. S. von § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG überschritten wird.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die einzelnen Drogen unabhängig vom Begriff der „nicht geringen Menge“ und seiner gewichtsmäßigen Festlegung wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Einwirkungen auf die Konsumenten in ihrer Gefährlichkeit voneinander abweichen. In diesem Zusammenhang darf Haschisch als „weiche“ Droge bezeichnet werden.

Es lag im tatrichterlichen Ermessen, den einzelnen für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen ein anderes Gewicht beizumessen, als es die Beschwerdeführerin tut. Auch das Revisionsgericht muss diese Bewertung hinnehmen, denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und den Täterpersönlichkeiten einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen die Täter sprechenden Umstände verletzt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rechtsprechung; vgl. z. B. BGHSt 29, 319, 320).

Keiner der erwähnten Fehler liegt hier vor.

3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten █████████████ verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Aussetzung anhand der einschlägigen Vorschriften, zu denen auch § 56 Abs. 3 StGB gehört, geprüft und ihre Entscheidung ausreichend begründet (UA S. 33 bis 35).

UlsamerSchauenburgFoth
KuhnGranderath
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