Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Rechtshilfe zur Vernehmung eines US‑Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 599/82
Datum
14.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das Landgericht eine Verurteilung im Wesentlichen auf die Verlesung von Vernehmungsniederschriften eines in die USA zurückgekehrten Zeugen stützte, ohne alle zumutbaren Schritte zur Ermöglichung seiner richterlichen Vernehmung (z. B. Rechtshilfe, kommissarische Vernehmung) auszuschöpfen. Die Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn eine persönliche Vernehmung nicht in absehbarer Zeit möglich ist und zuvor erforderliche Maßnahmen unternommen wurden. Eine gesonderte Entscheidung zum NATO‑Truppenstatut war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stützt sich eine Verurteilung im Wesentlichen auf Aussagen eines im Ausland befindlichen Zeugen, muss das Gericht vor der Verlesung seiner Vernehmungsniederschriften alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zur Ermöglichung einer richterlichen Vernehmung ausschöpfen, insbesondere den Weg der internationalen Rechtshilfe und die Möglichkeit einer kommissarischen Vernehmung prüfen.

2

Die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 2 StPO tritt nur an die Stelle der unmittelbaren Vernehmung, wenn der Zeuge in absehbarer Zeit nicht vernehmbar ist und zuvor die notwendigen und zumutbaren Schritte zur Ermöglichung seiner Vernehmung unternommen wurden.

3

Erhöht sich die Zweifel an der Verwertbarkeit früherer Vernehmungsniederschriften (z. B. weil der Zeuge bei den Vernehmungen Beschuldigter war und der Verteidigung kein Fragerecht eingeräumt wurde), so steigen die Anforderungen an die Bemühungen des Gerichts, live oder gleichstehende richterliche Aussagen zu erreichen.

4

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 251 StPO erfüllt sind, begründet dies im Regelfall keine gesonderte Verletzung von Rechten aus Art. VII Abs. 9 c NATO‑Truppenstatut; eine solche Frage bedarf keiner eigenen Entscheidung, wenn § 251 anwendbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 31. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 599/82

in der Strafsache gegen Duane Robert F. aus █████, geboren am █████ in █████ (USA), wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. März 1982, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht ging, als es den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt feststellte, „im Wesentlichen von den Angaben des Zeugen █████ gegenüber den deutschen Polizeibeamten und dem deutschen Ermittlungsrichter aus“ (UA S. 17). Diese Angaben waren dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden, dass die bei den Vernehmungen erstellten Niederschriften gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen wurden. Bei dem richterlichen Protokoll hatte das Landgericht deshalb auf diese Vorschrift zurückgegriffen, weil der zugezogene Dolmetscher nicht vereidigt worden war. Der Zeuge █████, Staatsangehöriger der USA, lebt inzwischen dort.

Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg, die Strafkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Zeuge könne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden; denn die Kammer hat zuvor nicht alle zumutbaren und im Hinblick auf die Bedeutung der Aussage des Zeugen erforderlichen Schritte unternommen, eine richterliche Vernehmung doch zu erreichen.

Die Verurteilung des Angeklagten F. stützt sich nahezu ausschließlich auf die Aussagen des Zeugen █████. Sie sind gerade im Hinblick auf diesen Angeklagten recht knapp und gehen kaum ins einzelne. Gegenüber einem anderen Zeugen, dem Cpt. L., hat █████ eine Beteiligung des Angeklagten ███████ in Abrede gestellt. Hinzu kommt, dass █████ bei den Vernehmungen, deren Niederschriften verlesen wurden, jeweils Beschuldigter war; schon deshalb entfielen die Benachrichtigungen und die (auch nur mittelbare) Ausübung des Fragerechts des Angeklagten oder seines Verteidigers.

Unter diesen Umständen musste das Landgericht alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen oder, falls dies nicht gelang, eine richterliche Vernehmung – oder eine einer solchen gleichstehende Vernehmung – zu erreichen.

Diesem Erfordernis ist das Landgericht nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat es durch den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen H. den Zeugen █████ fragen lassen, ob er bereit sei, zur Hauptverhandlung zu kommen, vor einem deutschen Konsularbeamten oder einem amerikanischen Richter auszusagen. █████ hat dies alles bei zwei Ferngesprächen verneint, obwohl ihm freies Geleit zugesagt worden war. Er hat erklärt, er wolle mit der Sache „nichts mehr zu tun haben“.

In gleicher Weise äußerte er sich gegenüber einem Beamten der DEA.

Das Landgericht hat jedoch nicht versucht, auf dem Rechtshilfeweg den Zeugen zu laden oder eine kommissarische Vernehmung herbeizuführen. Beides ist grundsätzlich möglich (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil III 10, insbes. Rdn. 15 ff.). Dass es zum Erfolg geführt hätte, ist trotz der Äußerungen des Zeugen nicht von vornherein auszuschließen, zumal bei einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe Zwangsmittel in Betracht kommen (aaO Rdn. 18).

Deshalb kann das Urteil, soweit es den Angeklagten ███ angeht, nicht bestehen bleiben. Die Rüge, Art. VII Abs. 9 c des NATO-Truppenstatuts sei verletzt, bedarf keiner besonderen Entscheidung. Sind die Voraussetzungen des § 251 StPO für die Verlesung einer Niederschrift an die Stelle der Vernehmung getreten, so sind dadurch die aus Art. VII Abs. 9 c sich ergebenden Rechte eines Angeklagten nicht verletzt (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1974 – 1 StR 89/74).

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
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