Treffer
BGH Beschluss

Einstellung gem. §154 Abs.2 StPO bei Zweifel an Mittäterschaft im Betäubungsmittelhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 59/98
Datum
06.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH stellte das Verfahren in den Fällen II 3–5 gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein, weil die Annahme von Mittäterschaft zweifelhaft war und die Einzelstrafen die Gesamtstrafe nur geringfügig beeinflussten. Die Strafe wegen der verbleibenden Tat wurde abgeändert; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO ist geboten, wenn Zweifel an der rechtlichen Bewertung von Tatbeiträgen bestehen und die Fortführung des Verfahrens aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht erforderlich erscheint.

2

Die Annahme von Mittäterschaft bedarf einer auf die Tatbeiträge bezogenen tragfähigen rechtlichen Begründung; eine bloße Pauschalbehauptung eines ‚arbeitsanteiligen‘ Tatbeitrags genügt hierfür nicht ohne weiteres.

3

Bei der revisionsrechtlichen Überprüfung kann ein Teilurteil eingestellt werden, ohne dass dadurch die rechtsfehlerfrei festgestellte Strafhöhe in den verbleibenden Taten zu beanstanden ist, sofern die Einstellungsfolgen die Gesamtstrafe nur geringfügig beeinflussen.

4

Entscheidungen über Nebenfolgen wie Vermögensstrafe, Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist sind auch dann revisionsfest, wenn die Strafkammer die Geeignetheit der Betroffenen zur Führung von Kraftfahrzeugen aus der insgesamt dargelegten Täterschaft und Teilverantwortung überzeugend herleitet.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 29. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 59/98 vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Mai 1998

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 1997 dahin abändert, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In den Fällen II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ihre Annahme, es liege Mittäterschaft und nicht Beihilfe vor, ausschließlich mit dem Hinweis begründet, das Anmieten eines Pkw – der entsprechend auch dem Tatplan nicht für die eigentliche Durchführung der Tat verwendet wurde – sei ein „arbeitsanteiliger“ Tatbeitrag. Ob dies rechtlicher Überprüfung standhalten könnte, kann offenbleiben. Da die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr in den Fällen II 3 und 4, ein Jahr und sechs Monate im Fall II 5) sich auf die Gesamtfreiheitsstrafe nur verhältnismäßig geringfügig ausgewirkt haben (Erhöhung der im Fall II 2 verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und einem Monat auf zwei Jahre und sechs Monate), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (vgl. Schoreit in KK, 3. Aufl., § 154 Rdn. 12 m. w. Nachw.). Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Es ist auch auszuschließen, dass die sehr eingehend begründete Strafhöhe im Fall II 2 von einer (möglicherweise) fehlerhaften rechtlichen Bewertung des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehens in den anderen Fällen zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst ist.

Auch hinsichtlich der Vermögensstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperrfrist von sechs Monaten für deren Neuerteilung hält das Urteil rechtlicher Überprüfung stand. Da die Angeklagte (auch) im Fall II 2 bei den meisten Verkaufsgeschäften beteiligt war und insgesamt bei einer „Vielzahl“ der „Auslieferungsfahrten“ den Pkw gesteuert hat, brauchte die Strafkammer die Ungeeignetheit der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht breiter als geschehen zu begründen.

BriiningMaulLandau
SchaferWahl
Einstellung gem. §154 Abs.2 StPO bei Zweifel an Mittäterschaft im Betäubungsmittelhandel — Themis