Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Raubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 599/69
- Datum
- 24.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist Gewaltanwendung gegen eine Person, die mit der Wegnahme in Zusammenhang steht und der Aneignung dient, ausreichend.
Die Würdigung von Zeugenaussagen und die Entscheidung über deren Glaubhaftigkeit obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht überprüft diese Beweiswürdigung nur auf offensichtliche Widersprüche zur Lebenserfahrung oder auf Verstöße gegen Denkgesetze.
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, sofern das Gericht aufgrund der gesamten Umstände zu einer tragfähigen Überzeugung von der Schuld gelangt ist.
Bei der Strafzumessung sind die Ausnutzung der Zwangslage des Opfers und die Absicht, über den zuvor gegebenen Betrag hinaus zusätzliche Vermögensvorteile zu erzielen, als taterschwerende Umstände zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 20. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 599/69
in der Strafsache gegen ██ den Hausmeister Wilhelm █ aus ████, geboren am ███ ████ 1912 in █████████, wegen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Seibert Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,
Toesdau Bundesrichter,
Mösl Bundesrichter,
Pikart Bundesrichter,
Zipfel Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zu der Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
Nach dem Urteil hatte der Angeklagte die Nebenklägerin Maria █████ in seinem Pkw von ███████ nach ████████ gefahren; dort wurde auf einem etwa einen Kilometer außerhalb des Ortes gelegenen, von jedermann begehbaren Feldweg vereinbarungsgemäß im Wagen der Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von 40,— DM ausgeführt. Daraufhin forderte der Angeklagte das gegebene Geld wieder zurück. Es entstand ein Wortwechsel, der Beschwerdeführer schlug der noch im Pkw sitzenden Dirne mehrmals ins Gesicht, um die Herausgabe des Geldes zu erzwingen. Da sich Maria █████ wehrte, packte er sie am Hals und würgte sie. Sodann entriss er ihr die Handtasche mit einem kräftigen Ruck, wobei sich der Tragriemen von der Tasche löste.
In der Erwartung, die Verletzte werde nun keinen Widerstand mehr leisten, entnahm er der Handtasche das darin befindliche Geld in Höhe von 80,— DM und warf die Tasche neben das Auto. Maria █████ flüchtete.
In diesem für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei einen schweren Raub nach § 249, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen.
Entgegen dem Vorbringen der Revision ist das Landgericht nicht davon ausgegangen, dass sämtliche Einlassungen des Angeklagten undenkbar seien. Es hat allerdings die Angaben der Verletzten für richtig und die entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers für Schutzbehauptungen angesehen. Diese Würdigung ist jedoch dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO). Widersprüche mit der allgemeinen Lebenserfahrung oder Verstöße gegen die Denkgesetze sind ihm nicht dabei unterlaufen. Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen, denn sie war von der Schuld des Angeklagten überzeugt.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen hat zwar der Angeklagte möglicherweise nicht sogleich die genaue Höhe des entnommenen Geldbetrages erkannt; er war jedoch entschlossen, in Ausnutzung der Zwangslage der Überfallenen auch mehr Geld an sich zu nehmen, als er dieser vorher gegeben hatte. Damit steht die Zumessungserwägung, er habe sich nicht mit dem Geld begnügt, das er zuvor Maria █████ gegeben hatte, nicht in Widerspruch.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Mösl | Seibert | Pikart | |||
| Loesdau | Zipfel |