Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 59/95
Datum
09.08.1995
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und erhob Revision gegen das Urteil wegen Betrugs. Das BGH verwirft die Wiedereinsetzungsanträge als unbegründet und die Revision als unbegründet. Zur Begründung betont das Gericht, Wiedereinsetzung dürfe nicht dazu dienen, Form- und Fristvorschriften der Revisionsbegründung zu umgehen; konkrete Darlegungen zum Hindernis und zu den beabsichtigten Rügen fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO zu umgehen.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann nur ausnahmsweise zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen Erfolg haben, wenn konkret dargelegt wird, welche Rügen erhoben werden sollten und inwieweit der Revisionsführer ohne eigenes Verschulden konkret daran gehindert war.

3

Bei behaupteter fehlender Akteneinsicht muss der Antragsteller im Wiedereinsetzungsantrag so genau wie möglich angeben, welche Aktenstücke für welche Verfahrensrügen unentbehrlich gewesen wären.

4

Vereinnahmendes Vertrauen des Angeklagten auf die Tätigkeit seines Verteidigers begründet regelmäßig keinen entschuldbaren Hinderungsgrund; der Verteidiger hat eigenverantwortlich zu prüfen, welche Rügen erhoben werden.

5

Sachrügen unterliegen nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO; ordnungsgemäß erhobene Sachrügen sind vom Revisionsgericht in der Sache zu prüfen, auch wenn ergänzende Protokollierungen unterblieben sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 22. Juli 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 59/95

vom 9. August 1995

in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1943 in ███,

wegen Betruges.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **9. August 1995

Tenor

I. Die Anträge des Angeklagten vom 5. November 1994, 21. November 1994 und 27. Dezember 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

(zu I.)

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ████ Jahren verurteilt. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 10. Oktober 1994 zugestellt. Die Revision des Angeklagten, die dieser neben der Revisionsbegründung seines Verteidigers in einer am 5. November 1994 vom Rechtspfleger des Amtsgerichts München (§ 299 StPO) protokollierten umfangreichen Erklärung selbst begründet hat, erhebt die Sachrüge und Verfahrensrügen.

1) Zugleich hat der Angeklagte im Anhang zum Rechtspflegerprotokoll vom 5. November 1994 „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist“ beantragt und dazu ausgeführt, er sei gehindert, weitere, noch nicht näher bezeichnete Verfahrensrügen in ordnungsgemäßer Form zu erheben, weil dafür benötigte Teile der Ermittlungsakten ihm weder von seinem Verteidiger zur Verfügung gestellt noch dem zuständigen Rechtspfleger zugänglich gemacht worden seien, obwohl er sich rechtzeitig und unter vergeblicher Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe darum bemüht habe.

Mit Antrag vom 21. November 1994 hat der Angeklagte einen Wiedereinsetzungsantrag mit gleichem Ziel gestellt.

Die Anträge haben keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach den §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 345 Verfahrensrüge 1; Maul in KK 3. Aufl. Rdn. 13 ff. zu § 44; Pikart in KK 3. Aufl. § 345 Rdn. 26 m.w.Nachw.).

Nur im Ausnahmefall kann ein Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen Erfolg haben, wenn dargelegt wird, welche Verfahrensrügen erhoben werden sollten und inwieweit der Revisionsführer ohne sein Verschulden konkret daran gehindert war (vgl. Maul aaO m.w.Nachw.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

Allerdings kann eine zulässig erhobene Verfahrensrüge es erfordern, dass in der Revisionsbegründung Aktenteile in ihrem Wortlaut oder zumindest wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. Die Art der Rüge (z.B. Aufklärungsrüge) und ihre Zielsetzung (z.B. was die unterbliebene Beweiswürdigung ergeben hätte) kann jedoch auch unabhängig davon angegeben werden. Wird daher geltend gemacht, die fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muss die Rüge im Wiedereinsetzungsantrag so genau mitgeteilt werden, wie dies dem Beschwerdeführer ohne Akteneinsicht möglich ist.

Dem genügen die Anträge des Angeklagten nicht. Zwar hat er eine Reihe von Dokumenten aufgezählt, die seiner Auffassung nach für weitere, nicht näher ausgeführte Verfahrensrügen vonnöten seien; eine zusammenhängende und nachvollziehbare Darstellung, welche Schriftstücke für welche Rügen unentbehrlich gewesen wären, fehlt jedoch. Damit ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, inwieweit der Angeklagte ohne sein Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten; denn es ist nicht zu erkennen, hinsichtlich welcher Rügen die fehlende Akteneinsicht für die Fristversäumung ursächlich war.

2) Ferner verfolgt der Angeklagte das Ziel, Verfahrensrügen, die er in einem Leitzordner (Sonderband zur Ermittlungsakte) zusammengestellt und zum Zwecke der Revisionsbegründung seinem Verteidiger überlassen hatte, nachholen zu können, nachdem der Verteidiger diesen Ordner seiner Revisionsbegründung lediglich als Anlage beigeftgt hatte, ohne die darin enthaltenen Verfahrensrügen in vollem Umfang aufzunehmen. Der Angeklagte trägt dazu vor, er habe erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revisionsbegründung seines Verteidigers erhalten und dabei festgestellt, dass seine Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben seien. Diese Verteidigungsverschulden müsse er sich nicht zurechnen lassen.

Der Antrag ist zurückzuweisen, denn der Angeklagte war nicht gehindert, diese Rügen fristgerecht zu erheben. Zwar trägt er vor, er habe darauf vertraut, dass sein Verteidiger diese Rügen aufgreifen werde; er verkennt dabei jedoch, dass der Verteidiger gehalten war, in eigener Verantwortung zu überprüfen, in welchem Umfang er Verfahrensrügen erheben wollte (Pikart in KK 3. Aufl., Rdn. 15 zu § 345). Dies hat der Verteidiger im vorliegenden Fall auch getan. Der Angeklagte durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass sämtliche von ihm angeregten Rügen vom Verteidiger erhoben wurden.

3) Schließlich hat der Angeklagte anlässlich der Aufnahme eines Rechtspflegerprotokolls vom 27. Dezember 1994 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt. Dem lag zugrunde, dass der Rechtspfleger bei Aufnahme des Protokolls den Standpunkt eingenommen hatte, die Ergänzung weiterer Verfahrensrügen bedürfe es nicht mehr, weil die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen sei.

Sachrügen unterlagen nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte erstrebt die Möglichkeit, die Protokollierung weiteren Vorbringens nachzuholen.

Auch insoweit war der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Verfahrensrügen konnte der Angeklagte am 27. Dezember 1994 nicht mehr fristgerecht erheben, da die Revisionsbegründungsfrist im November 1994 abgelaufen war. Die Weigerung des Rechtspflegers, an diesem Tage ein weiteres Protokoll aufzunehmen, war nicht mehr ursächlich dafür, dass die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden ist.

Soweit der Angeklagte seine Sachrüge nachträglich erläutert hat, ist eine Wiedereinsetzung nicht erforderlich: Der Angeklagte ist durch die unterbliebene Protokollierung nicht beschwert. Losgelöst von der Frage, ob der Rechtspfleger gehalten gewesen wäre, das Vorbringen des Angeklagten in jedem Falle zu Protokoll zu nehmen (vgl. hierzu OLG Stuttgart JR 1982, 167), war der Senat auf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge hin verpflichtet, das Urteil unter jedem Gesichtspunkt auf eine Verletzung des materiellen Rechts zu überprüfen. Das Vorbringen des Angeklagten zur Erläuterung der Sachrüge hat er dabei zur Kenntnis genommen.

Die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Ulsamer und Dr. Gribbohm sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

GribbohmBringewat
Wahl
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