Teilweise Einstellung: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Auslandstaten unklar (Urkundenfälschung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 598/90
- Datum
- 18.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei im Ausland begangenen Taten setzt voraus, dass der tatbestandliche Taterfolg im Inland eingetreten ist oder die gesetzlichen Anknüpfungsvoraussetzungen (z.B. § 7 Abs. 1 StGB) mit der erforderlichen Sicherheit feststehen.
Bloße Erwartung oder Möglichkeit, dass eine im Ausland begangene Tat im Inland genutzt oder verwertet wird, begründet allein noch nicht den Eintritt des Taterfolgs im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB.
Sind für einzelne Tatabschnitte die Voraussetzungen der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht mit erforderlicher Sicherheit feststellbar, kann das Gericht diese Teile des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen.
Eine teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der getroffenen Gesamtstrafe; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 598/90 Beschluss in der Strafsache gegen [Österreich], ███ Franz ██ aus ██, geboren am ██ ██ 1956 in Salz ██ (Österreich), wegen Urkundenfälschung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1990 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Verfahren in den Fällen II 5, 9 der Gründe des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 10. Juli 1990 wird vorläufig eingestellt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte der Urkundenfälschung in sieben Fällen schuldig ist; im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Ob in den Fällen II 5 und 9 der Urteilsgründe das deutsche Strafrecht gilt, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Der Angeklagte, ein österreichischer Staatsangehöriger, hat in diesen Fällen in Österreich jeweils in gestohlene Kraftfahrzeuge eine neue Fahrgestellidentifikationsnummer eingeschweißt. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass er damit rechnete, diese Fahrzeuge würden – auch in der Bundesrepublik Deutschland – benutzt werden, wäre allein deshalb der Taterfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB nicht dort eingetreten; ob etwas anderes gelten könnte, wenn von den gefälschten Urkunden tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht worden wäre, kann dahinstehen, weil dazu Feststellungen nicht getroffen sind (verneinend dazu: Tröndle in LK 10. Aufl. § 9 Rdn. 4; Endemann NJW 1966, 2381, 2383; a. A. für den Tatbestand des § 263 StGB: OLG Stuttgart NJW 1974, 914). Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB sind nicht belegt; dem Urteil lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass die Eigentümer der entwendeten Fahrzeuge Deutsche sind (vgl. BGHSt 18, 283). Der Senat hat das Verfahren daher insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts eingestellt.
2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Granderath Foth Maul Brüning v. Gerlach