Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung abgewiesen; Tenor berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 59/89
Datum
28.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergibt. Gleichzeitig wird der Urteilstenor zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten berichtigt; die Kostenentscheidung trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor berichtigen, soweit dessen Formulierung die in der Entscheidung tatsächlich gebildete Rechtsfolge nicht zutreffend wiedergibt.

3

Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist aus Einzelfreiheitsstrafen und gemäß § 55 StGB einbezogenen Einzelgeldstrafen zu bilden; eine zuvor festgesetzte Gesamtgeldstrafe kann dabei entfallen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 5. Oktober 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 59/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ferdinand C. geboren am ███████ 1948 in BO, wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 5. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird Nr. II 1 des Urteilstenors wie folgt berichtigt:

"I. Aus der Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten und den gemäß § 55 StGB einbezogenen Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 21. April 1986 Cs 17 Js 3312/86 wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet. Die in dem Strafbefehl festgesetzte Gesamtgeldstrafe entfällt."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KuhnSchauenburgFroth
UlsamerBrüning
Revision gegen Urteil wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung abgewiesen; Tenor berichtigt — Themis