Revision gegen Urteil wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung abgewiesen; Tenor berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 59/89
- Datum
- 28.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor berichtigen, soweit dessen Formulierung die in der Entscheidung tatsächlich gebildete Rechtsfolge nicht zutreffend wiedergibt.
Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist aus Einzelfreiheitsstrafen und gemäß § 55 StGB einbezogenen Einzelgeldstrafen zu bilden; eine zuvor festgesetzte Gesamtgeldstrafe kann dabei entfallen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 5. Oktober 1988
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 59/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ferdinand C. geboren am ███████ 1948 in BO, wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 5. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird Nr. II 1 des Urteilstenors wie folgt berichtigt:
"I. Aus der Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten und den gemäß § 55 StGB einbezogenen Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 21. April 1986 Cs 17 Js 3312/86 wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet. Die in dem Strafbefehl festgesetzte Gesamtgeldstrafe entfällt."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Kuhn | Schauenburg | Froth | |||
| Ulsamer | Brüning |