Nicht approbierter Heilkundiger: Spritzenanwendung als gefährliche Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 598/86
- Datum
- 23.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ohne Zulassung zur Ausübung der Heilkunde körperliche Eingriffe vornimmt und sich als zugelassener Heilkundiger ausgibt, kann durch diese Eingriffe einen Angriff auf die körperliche Integrität i.S.v. gefährlicher Körperverletzung begehen.
Ein Tatmittler ist dann ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 223a StGB, wenn seine objektive Beschaffenheit und die Art seiner Benutzung konkret geeignet sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen; dies kann auf Spritzen bei nicht approbierten Behandlern zutreffen.
Die Rechtsprechung, wonach ärztliche Instrumente bei approbierten Ärzten regelmäßig kein gefährliches Werkzeug darstellen, steht einer anderen Bewertung bei nicht befugten Heilkundigen nicht entgegen.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch zugunsten einer tatbestandsmäßigen Variante mit höherer Strafdrohung, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Tapezierer und Kunstmaler Albert [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1935, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezember 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. [REDACTED], Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Vertreter des Nebenklägers [REDACTED],
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in Nr. I der Urteilsformel an die Stelle des Wortes „Körperverletzung“ die Worte „gefährliche Körperverletzung“ treten, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Untersuchung und Behandlung von Personen, die von Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane befallen sind, sowie in vier Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit ihren auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger [REDACTED] – soweit er betroffen ist – den Schuldspruch wegen Körperverletzung; insoweit erstreben sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Nach den Feststellungen brach der Angeklagte den Besuch eines Heilpraktikerkollegs nach drei Semestern ab, las dann Bücher über Naturheilkunde, Anatomie, innere Medizin und Neuraltherapie; eine Zwischenprüfung zur Sanitätsausbildung bestand er so wenig wie eine Heilpraktikerprüfung. Obwohl er keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde innehatte, betätigte sich der Angeklagte von Ende 1982 bis April 1984 berufsmäßig auf dem Gebiet der Heilkunde, behandelte Patienten und führte auch unbefugt den akademischen Grad „Dr. med.“ und die Berufsbezeichnung „Arzt“. Zwölf Patienten, die ihn für einen zugelassenen Heilpraktiker oder Arzt hielten, verabreichte er – subkutan, intravenös oder intramuskulär – Spritzen, u. a. dem Nebenkläger [REDACTED] (Fall B II. 11 der Urteilsgründe), in einigen Fällen direkt in die Schilddrüse, in die Kopfhaut oder in Gelenke; er entnahm auch Blut aus Venen.
Das Landgericht wertet in allen diesen Fällen die Spritzenanwendung nur als vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB; an der Annahme gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223a StGB sieht es sich durch die Entscheidung BGH NJW 1978, 1206 gehindert, weil der Angeklagte die von ihm benutzten Spritzen nicht zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken eingesetzt habe.
Gegen diese rechtliche Wertung wenden sich die Revisionen mit Recht.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das von einem zugelassenen Arzt oder Zahnarzt bei einem ärztlichen Eingriff bestimmungsgemäß verwendete ärztliche Instrument grundsätzlich weder eine Waffe noch ein sonstiges gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB mit der Folge, dass der Arzt, wenn keine wirksame Einwilligung des Patienten in den Eingriff vorliegt, nur wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden kann. In Instrumenten, die ein Arzt in Ausübung seines Berufes anwendet, sieht die Rechtsprechung deshalb kein gefährliches Werkzeug, weil der Tathandlung in solchen Fällen der Angriffs- oder Verteidigungscharakter fehlt (BGH, Urt. vom 24. Mai 1960 – 5 StR 521/59 – bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB S. 598; BGH NJW 1978, 1206; vgl. auch Horn in SK § 223 Rn. 38, 46; Hirsch in LK 10. Aufl. vor § 223 Rn. 3, 4, 6 und § 223a Rdn. 6). Ob diesem Abgrenzungskriterium beizupflichten ist, kann offenbleiben. Denn diese Rechtsprechung steht einer anderen Beurteilung in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen.
Derjenige, der – wie der Angeklagte – ohne zugelassener Heilkundiger zu sein, die Einwilligung von Patienten zu angeblichen Heileingriffen dadurch leicht, dass er sich unberechtigt als zugelassener Heilkundiger ausgibt, führt einen Angriff auf die körperliche Integrität durch, wenn er körperliche Eingriffe vornimmt, ohne dass es darauf ankommen kann, ob es ihm um Heilung oder Linderung geht. Ein Fall wie der vorliegende unterscheidet sich insofern grundsätzlich von den bisher entschiedenen Arztfällen. Die Berechtigung unterschiedlicher strafrechtlicher Beurteilung liegt in der unterschiedlichen Gefährlichkeit der Handlungen geprüfter und approbierter Heilkundiger einerseits und sonstiger Personen andererseits, mögen diese im Einzelfall gewisse Kenntnisse der Heilkunde besitzen oder nicht.
Der Angeklagte war zur Ausübung der Heilkunde nicht befugt und der Sache nach – ungeachtet dessen, dass er sich in gewissem Umfange medizinische Kenntnisse angeeignet haben mag – auch nicht qualifiziert. Er hat die körperliche Integrität seiner Patienten verletzt. Die bei den Eingriffen verwendeten Spritzen genügen der für das gefährliche Werkzeug im Sinne des § 223a StGB anerkannten Definition, wonach ein gefährliches Werkzeug ein solches ist, das unter Berücksichtigung seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen beim Tatopfer hervorzurufen (vgl. Hirsch a. a. O. § 223a Rdn. m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den von der sachverständig beratenen Strafkammer getroffenen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht vor.
Deshalb hat der Senat den Schuldspruch ohne weiteres dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223a Abs. 1 StGB schuldig ist.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht in den Fällen B II 10 und B II 12 der Urteilsgründe (Spritzen in den Frankenhäuserschen Plexus) nicht eine gefährliche Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt „einer das Leben gefährdenden Behandlung“ angenommen hat. Es trifft zwar zu, dass für diese Tatmodalität maßgebend ist, ob die Handlungsweise als solche lebensgefährdend ist, während es auf die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung nicht ankommt (vgl. Hirsch a. a. O. § 223a Rdn. 3, 21 m. w. Nachw.). Auch stünde aus den bereits dargelegten Erwägungen die zu den Arztfällen entwickelte Rechtsprechung der Anwendung dieses Maßstabes hier nicht entgegen. Doch bedarf es keiner näheren Vertiefung dessen, ob die Strafkammer die objektiven Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung zutreffend beurteilt hat oder nicht, weil sie insoweit – zwar hilfsweise, aber rechtsfehlerfrei – auch die subjektive Tatseite verneint hat.
Der Schuldspruch im Übrigen weist keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auf. Jedoch kann der Strafausspruch insgesamt wegen der Schuldspruchänderung nicht bestehen bleiben; § 223a Abs. 1 StGB enthält eine höhere Strafdrohung als diejenige für einfache Körperverletzung (§ 223 StGB).
| Foth | Schauenburg | Schimansky | |||
| Ulsamer | Gerlach |