Revision wegen unzulässiger Beweisaufnahme in Abwesenheit aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 598/83
- Datum
- 08.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Abwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers durchgeführte Beweisaufnahme, die einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft, begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Eine Beurlaubung der Angeklagten nach § 231 StPO bzw. § 231c StPO ist unzulässig, soweit die zu erwartende Beweisaufnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatvorwurf steht und daher entscheidungserhebliche Aufklärung erfordert.
Liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor, unterbleibt eine Prüfung der Beruhensfrage, wenn der Verfahrensverstoß einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft.
Die Verwertung von in der Abwesenheit der Angeklagten gewonnenen Zeugenaussagen oder Wertfeststellungen ist unzulässig, soweit sie zur Begründung der Verurteilung in entscheidender Weise beitragen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 7. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 598/83
in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte Renate E ███, geborene ████, aus ██████████, geboren am 30. September 1932 in [REDACTED], – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Renate ██ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1982, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten Renate ██ hat mit der Rüge Erfolg, dass die Beweisaufnahme teilweise rechtsfehlerhaft in Abwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO).
Ausweislich des Sitzungsprotokolls waren die Angeklagte und ihr Verteidiger auf ihre Anträge am 8. und 22. November 1982 gemäß § 231 StPO beurlaubt und demgemäß nicht in der Hauptverhandlung anwesend. An diesen Tagen ist der Zeuge St[REDACTED] vernommen worden. Er hat [REDACTED] des Festzeltinventars gemacht, seine Bekundungen zum Wert Aussage ist im Urteil verwertet worden (UA S. 98). Der Angeklagten liegt zur Last, als Gehilfin an der Beiseiteschaffung des Inventars (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beteiligt gewesen zu sein.
Die Beweisaufnahme stand daher im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf. Die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nach § 231c StPO lagen infolgedessen nicht vor.
Der absolute Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit (§ 338 Nr. 5 StPO) gestattet keine Prüfung der Beruhensfrage, wenn – wie hier – der Verfahrensverstoß einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (vgl. Paulus in KMR 7. Aufl. § 338 Rdn. 55; KK-Pikart § 338 Rdn. 74).
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