Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen widersprüchlicher Feststellungen bei Betäubungsmittelmengen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 59/88
Datum
25.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Sachrüge die Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr und Handels mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen widersprüchlich und lückenhaft sind (u.a. unklare Mengenverteilung und rund 2 kg Differenz). Ferner bemängelte der Senat unzureichende Angaben zum THC-Gehalt und eine fehlerhafte Gewichtung der Menge in der Strafzumessung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen widersprüchlich oder lückenhaft sind und das Revisionsgericht Umfang und Ursachen der Mängel nicht abschätzen kann.

2

Unklare oder nicht nachvollziehbare Differenzen bei Mengen- und Herkunftsangaben von Betäubungsmitteln können den Schuldspruch beeinträchtigen und Aufhebung rechtfertigen.

3

Bei der Strafzumessung ist die tatsächliche sichergestellte Menge sowie die nachgewiesene Erwerbsmenge angemessen zu berücksichtigen; eine bloße pauschale Gewichtung der ‚großen Menge‘ genügt nicht.

4

Schlussfolgerungen zu Wirkstoffgehalt (z.B. THC) sind unzulässig, wenn konkrete Mindestangaben in den Feststellungen nicht durch nachvollziehbare Anknüpfungspunkte oder Untersuchungsgrundlagen gestützt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 23. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 59/88 in der Strafsache gegen den Schriftsetzermeister Bernd ███ geboren am █████ in ████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. Februar 1988 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „illegaler Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit illegalem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit illegaler Abgabe von Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision weist der Angeklagte mit Recht darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen widersprüchlich und lückenhaft sind.

Die Kammer geht auf der Grundlage des „umfassenden Geständnisses“ des Angeklagten davon aus, dass er in der Zeit von November 1986 bis Februar 1987 insgesamt 12.367 g Haschisch erworben hat, davon 4.500 g im Inland und 7.867 g in Amsterdam. Von dieser Gesamtmenge sind nach den Urteilsfeststellungen am 1. März 1987 in seiner Wohnung 3.438 g sichergestellt worden. Demnach verblieben ihm – falls sein Geständnis tatsächlich umfassend war – für eine Abgabe an Dritte insgesamt 8.929 g Haschisch. Die – in einzelnen Punkten pauschalen – Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch unter Zugrundelegung der jeweils nach den Einzelangaben geringstmöglichen Mengen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum wenigstens 10.900 g – teils mit, teils ohne Gewinn, teils unentgeltlich – an Dritte weitergegeben hat. Worauf die Differenz von rund 2 kg Haschisch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Größe der Differenz lässt befürchten, dass fehlerhafte Angaben des Angeklagten ohne Überprüfung übernommen worden sind. Da sich das Ausmaß derartiger Fehler und ihre Ursachen für das Revisionsgericht nicht abschätzen lassen, führt dieser Sachmangel zur Aufhebung des Urteils auch im Schuldspruch.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Begründung des angefochtenen Urteils auch in folgenden Punkten zu Bedenken Anlass gibt:

Den Feststellungen zum Einzelakt 1 (UA S. 7) lässt sich nicht entnehmen, von wem die am 28. Februar 1987 in Amsterdam erworbene Rauschgiftmenge nach Landshut verbracht worden ist. Im Fall 2 b ii (UA S. 8) ist nicht angegeben, ob der Angeklagte die 500 g Haschisch mit Gewinn verkauft oder – wie etwa im Fall 2 b pp – zum Selbstkostenpreis abgegeben oder gar verschenkt hat. Das Landgericht nimmt in der rechtlichen Würdigung an, dass die Qualität des Rauschgifts „teilweise unbekannt“ war (UA S. 11); offenbar sind damit alle Haschisch-Partien gemeint, deren THC-Gehalt nicht mehr durch Untersuchung ermittelt werden konnte. Andererseits enthalten die Feststellungen zu jedem einzelnen Erwerbsakt konkrete Angaben über den Mindestgehalt an THC (UA S. 5/6). Anknüpfungspunkte dafür sind nicht mitgeteilt; eine Überprüfung ist dem Senat damit unmöglich gemacht. In der Strafzumessung wird „in hohem Maße“ zu Lasten des Angeklagten „die große Menge (ca. 12 kg) des eingeführten Rauschgifts“ gewertet (UA S. 11), obwohl tatsächlich höchstens 7.867 g vom Angeklagten im Ausland erworben worden sind. Weiter wird darauf abgestellt, dass er „gegen drei Strafgesetze“ verstoßen habe (UA S. 12). Damit ist offenbar gemeint, dass er sich tateinheitlich auch der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Das beruht jedoch darauf, dass er einen Teil des eingeführten Rauschgifts nicht mit Gewinn veräußert hat; ein Straferschwerungsgrund kann daraus nicht hergeleitet werden. Unerwähnt bleibt bei der Strafzumessung auch, dass ein wesentlicher Teil (nämlich rund 44 %) des eingeführten Haschischs sichergestellt werden konnte.

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