BGH: §56 StGB nicht auf Raufhandel anwendbar – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 598/53
- Datum
- 05.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte unzulässig; der gesamte Inhalt des Urteils gilt als angefochten.
Mittäterschaft setzt bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus; wer erst nach der für den Erfolg ursächlichen Misshandlung hinzutritt und sich nicht beteiligt hat, kann nicht als Mittäter gelten.
§ 56 StGB n.F. findet auf den Tatbestand des Raufhandels keine Anwendung, soweit der durch die Schlägerei verursachte Tod als Tatbestandsvoraussetzung (nicht als strafverschärfende Folge) gilt.
Gesetzesänderungen sind vom Revisionsgericht zu beachten; die Anwendung von §56 StGB n.F. setzt Feststellungen darüber voraus, dass die tatbestandsmäßige Folge wenigstens fahrlässig vorhersehbar war.
Vorinstanzen
Schwurgericht Trier, 21. Mai 1953
Leitsatz
Auf den Tatbestand des Raufhandels ist § 56 StGB nicht anzuwenden.
Auf den Tatbestand des Raufhandels ist § 56 StGB nicht anzuwenden.
Aktenzeichen: 1 StR 598/53
Urteil des BGH vom 5. Januar 1954 – SchwG Trier
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Johann und Nikolaus ████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 21. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwerdeführer und die Angeklagten Peter █████ und Br. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Beschwerdeführer Johann und Nikolaus █████████, die Mitangeklagten Peter █████ und Br. ████ wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel verurteilt.
Die Beschwerdeführer haben das Urteil insoweit angefochten, als sie wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt sind. Sie rügen „die unrichtige Beweiswürdigung des Gerichts, insbesondere ein Überschreiten der Ermessensgrenzen“, die Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ und die nicht richtige Anwendung des § 226 StGB.
1.) Die Beschränkung der Revision ist unzulässig, da ein Rechtsmittel innerhalb der Schuldfrage bei Tateinheit nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden kann; es gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten (vgl. RGSt 60, 109).
2.) Begründet ist nur die Rüge, § 226 StGB sei nicht richtig angewendet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich der rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen Raufhandels, da Tateinheit mit dem Verbrechen gegen § 226 StGB vorliegt. Die Aufhebung hat sich nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Peter ███████ und ████████ zu erstrecken, gegen die das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer und ihr Bruder Peter den Nikolaus ███ und seine Begleiter angriffen, ohne zuvor von dieser Gruppe tätlich angegriffen oder beleidigt worden zu sein; dass der Angeklagte Br. ████ von sich aus im Verlaufe der Tätlichkeiten ohne dass er zu Hilfe gerufen wurde, in die Auseinandersetzungen eingriff, und dass Nikolaus ██████ im Verlaufe der Auseinandersetzung von einem der Angeklagten einen mit großer Wucht geführten Schlag mit einem stumpfen, aber biegsamen Gegenstand über den Kopf erhielt. Der Schlag führte zu einer Gehirnerschütterung, zu einer Herzmuskellähmung und zum Tod des Nikolaus ███████, der einen erheblichen Herzmuskelschaden hatte.
Wer den tödlichen Schlag führte, konnte das Schwurgericht nicht feststellen. Es hat aber die Überzeugung gewonnen, dass einer der vier Angeklagten den ██ mit einem gefährlichen Werkzeug geschlagen hat, dass die übrigen dessen Vorgehen gebilligt und, wie der Urteilszusammenhang ergibt, die Körperverletzung mittels des gefährlichen Werkzeugs als eigene Tat gewollt haben. Die Feststellungen, auf die das Schwurgericht die Mittäterschaft gestützt hat, sind jedoch widersprüchlich. Es führt an einer Stelle aus (UA S. 32), es habe nicht festgestellt werden können, wann Nikolaus ██████████ den tödlichen Schlag erhalten habe, es bestehe die Möglichkeit, dass dies bereits vor dem Eintreffen des Angeklagten ███████ auf dem Kampfplatz geschehen sei. An einer anderen Stelle (UA 33) stützt das Schwurgericht seine Auffassung, dass die Beschwerdeführer die Anwendung eines gefährlichen Werkzeugs gebilligt haben, u.a. darauf, dass sie ein Messer in der Hand des Br. ████ gesehen haben. „Sie wussten, was auch gerichtsbekannt ist, dass Schlagereien im Bereich der ‚Hornkaserne‘, dem Tatort, sehr häufig stattfinden und mit Stöcken und Messern vielach ausgetragen zu werden pflegen. Es ████████, dass die Brüder ███████████████ damit gerechnet haben, dass ███████████ Messer oder sonstiges gefährliches Werkzeug mit sich führte.“
§ 226 StGB setzt nicht voraus, dass die Körperverletzung, durch die der Tod des Verletzten verursacht worden ist, mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder von mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist; als Ursache genügt auch eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB. Die Mittäterschaft verlangt aber, dass die Mittäter bewusst und gewollt zusammenwirken und jeder den Tatbeitrag des oder der anderen Mittäter und den Erfolg (hier die Körperverletzung des ███) als eigenen will. Ist der Angeklagte Br. ██ ████ nach der für den Tod ursächlichen Misshandlung des ████████ und für die Brüder ███████████████ am Tatort erschienen, hat er sich überhaupt nicht an der Misshandlung des ███████ beteiligt, der etwa 30 m vom Ort des Raufhandels entfernt am Boden lag, dann können die Beschwerdeführer die Körperverletzung nicht gemeinschaftlich mit ihm begangen haben. Die vom Schwurgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGSt 59, 107, 110; 67, 367) und des Bundesgerichtshofs (2 StR 438/51 vom 14. Oktober 1952) gehen von anderen Sachverhalten aus.
Seit dem angefochtenen Urteil ist der § 56 StGB n.F. in Kraft getreten. Er setzt in den Fällen, in denen das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe knüpft, voraus, dass der Täter die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO; BGH 5 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953, JZ 1953, 733; 1 StR 360/53 vom 20. Oktober 1953). Feststellungen, dass die Beschwerdeführer die Folge der Tat bei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehen konnten, enthält das Urteil nicht. Da das Werkzeug, mit dem der tödliche Schlag geführt worden ist, nicht näher beschrieben ist, kann auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass jedem vernünftig Überlegenden klar sein musste, dass ein Schlag auf den Kopf mit einem solchen Werkzeug tödlich wirken kann.
Nach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen auch hinsichtlich der Angeklagten Peter ████ und ████████ aufzuheben.
Auf den Tatbestand des Raufhandels ist § 56 StGB nicht anzuwenden. In § 227 StGB ist der durch die Schlägerei verursachte Tod eines Menschen eine Bedingung der Strafbarkeit (Nagler-Schäfer in LK Anm. I zu § 227), keine straferschwerende Folge der Tat. Durch die Verursachung des Todes eines Menschen wird die schuldhafte Beteiligung an der Schlägerei strafbar (vgl. Dreher in JZ 1953, 421, 426).
Der Senat verweist die Sache auch hinsichtlich des Angeklagten Peter ███████████████, der Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 ist, an das Schwurgericht zurück, weil das Verfahren gegen ihn mit dem gegen die übrigen Angeklagten verbunden ist und im engen Zusammenhang steht (§§ 118 Abs. 2, 103 JGG).
Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen Peter ███████████████ an die Jugendkammer abzugeben (§ 103 Abs. 3 JGG), wird dadurch nicht berührt (BGH 1 StR 362/53 vom 17. November 1953).
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Schalscha | |||
| Jagusch | Heimann-Trosien |