Treffer
BGH Beschluss

Betrug bei fortlaufenden Lieferungen: Anforderungen an Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 5/98
Datum
17.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in zahlreichen Fällen wegen Betrugs verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hebt die Verurteilungen in bestimmten Fällen auf und verweist zurück, weil das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hat, ob spätere Lieferungen noch auf der Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit beruhten. Für einmalige oder unmittelbar anschließende Bestellungen genügen die allgemeinen Feststellungen; bei lang andauernden Lieferungen sind hingegen nähere Feststellungen nötig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einmaliger Vertragsverbindung oder wenn an die unterbliebene Zahlung bei einem Lieferanten alsbald eine neue Bestellung und Lieferung erfolgt, tragen allgemeine Feststellungen zu Täuschung und Irrtum die Verurteilung wegen Betrugs.

2

Bei fortlaufenden Bestellungen über längere Zeit sind nähere Feststellungen erforderlich, ob die späteren Lieferungen noch ursächlich auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit beruhten.

3

Zur Beurteilung der Ursächlichkeit sind Umstände zu ermitteln wie erneute Vorspiegelungen der Zahlungsfähigkeit, vereinbarte Zahlungsmodalitäten, Stundungsvereinbarungen, Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls Kenntnis des Lieferanten von der Zahlungsunfähigkeit.

4

Fehlen die hierfür notwendigen Feststellungen, sind die betreffenden Verurteilungen im Umfang der unzureichenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 5/98 vom 17. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen

a) 31 bis 33, 22, 39, 46, 92, 63, 69, 78 bis 86, 71, 125, 126 wegen Betrugs verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Betrugs in 132 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Der Angeklagte hat trotz bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit zahlreiche Lieferungen und Leistungen bestellt (und erhalten), obwohl ihm klar war, dass seine Geschäftspartner in erhebliche Gefahr gerieten, ihre Leistungen nicht bezahlt zu bekommen.

Die allgemeinen Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten und dem Irrtum seiner Lieferanten tragen die Verurteilung wegen Betrugs bei einmaliger Vertragsverbindung oder wenn der unterbliebenen Zahlung bei einem bestimmten Lieferanten alsbald eine neue Bestellung und Lieferung erfolgte.

Anders verhält es sich dagegen bei fortlaufenden Bestellungen hinsichtlich der Leistungen, die über einen längeren Zeitraum hin nach den ersten Lieferungen trotz offener Rechnungen erfolgt sind. Denn wenn trotz offener Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt werden, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen dazu, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereitfand (BGH NStZ 1993, 440; st. Rspr.).

Hier hatte es in den im Beschlusstenor genannten Fällen deshalb näherer Darlegung bedurft, warum diese Firmen trotz der seit Monaten offenen Rechnungen weiterhin geleistet haben, das heißt, ob den späteren Lieferungen noch ursächliche Vorspiegelungen des Angeklagten über die Zahlungsfähigkeit zugrunde lagen.

Dabei kann besondere Bedeutung gewinnen, ob der Angeklagte seinen Geschäftspartnern jeweils erneut die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit vorgespiegelt hat, welche Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit mit Rechnungslegung, Zahlungsfristen, Zahlung erst nach Verkauf der Ware) vereinbart waren, ob sich die Gläubiger zu einer Stundung der Schuld bereitgefunden, die Zahlung angemahnt oder sogar Mahn- und Vollstreckungsbescheide erwirkt haben.

Im Übrigen lässt das Urteil auf Nachprüfung keinen Rechtsfehler erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).

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