Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, §213 StGB geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 597/84
- Datum
- 30.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung, ob eine Beleidigung im Sinne der 1. Alternative des § 213 StGB als schwer anzusehen ist, erfolgt nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung des Lebenskreises der Beteiligten, nicht nach der besonderen Empfindlichkeit des Täters.
Vorausgehende körperliche Misshandlungen, die die Kränkung des Angeklagten vertiefen, sind bei der Prüfung der relevanten Herabsetzung zu berücksichtigen und relativieren nicht ohne Weiteres die Bedeutung der Beleidigung.
Für die Anwendbarkeit der 1. Alternative des § 213 StGB ist keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und dem im Zorn begangenen Handeln des Täters erforderlich.
Ein bloßes Auffälligkeits- oder Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion begründet Zweifel an der Kausalität der Kränkung nur, wenn die tatsächlichen Feststellungen solche Zweifel tragen; fehlen entsprechende Feststellungen, schließt ein Missverhältnis die Anwendung des § 213 nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 3. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Klaus Dieter ███ aus ████, dort geboren am 1942, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. April 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen ging der Tötung des Tatopfers Sch. durch den Angeklagten folgender Vorfall voraus: Als der Angeklagte sich an die Theke der von ihm besuchten Bar begab, streifte er wegen der dort herrschenden Enge unabsichtlich den dort stehenden, ihm nur vom Sehen bekannten betrunkenen ███████. Dieser fragte darauf „in der Art eines Betrunkenen“ den Angeklagten mit lauter Stimme, warum er so blöd gucke. Er beschimpfte ihn dann weiter mit den Worten „Hau ab, du Arschloch“ und bezeichnete ihn als „Wichser“. Schließlich versetzte er dem Angeklagten einen Schlag gegen das Kinn, der einen der unteren Schneidezähne lockerte und eine leicht blutende Verletzung der Mundschleimhaut verursachte, und stieß ihn mit den Händen rückwärts gegen einen Musikautomaten. Mit den Worten „na warte“ verließ der Angeklagte nunmehr die Bar und holte aus seinem Pkw einen geladenen Revolver des Kalibers .38 spec.. Damit zielte er, in die Bar zurückgekehrt, mit den Worten „Du sagst nicht noch einmal Wichser zu mir“ auf ██████ und schoss ihm aus 2 – 3 m Entfernung in Tötungsabsicht eine Kugel durch den Kopf.
Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die 1. Alternative des § 213 StGB mit der Erwägung verneint, die Tat des Angeklagten stelle „keine auch nur einigermaßen adäquate Reaktion“ auf das Verhalten des ██████ dar; angesichts des Lebenskreises der Beteiligten und des Milieus, in dem die Tat geschah, liege eine objektiv als schwer zu beurteilende Beleidigung nicht vor; auch unter Berücksichtigung des Faustschlags und des Stoßens bestehe ein „krasses Missverhältnis zwischen dem Anlass und dem Zorn des Angeklagten“; in derartigen Lokalen kämen Anpöbeleien und Anrempelungen „immer wieder und häufig“ vor; der Angeklagte sei – wie seine Äußerung vor dem tödlichen Schuss zeige – weniger wegen der Misshandlung als wegen der Beleidigung aufgebracht gewesen.
Diese Begründung trägt die Nichtanwendung des § 213 StGB nicht.
Richtig ist allerdings, dass die Frage, ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, nach objektiven Gesichtspunkten – nicht nach der möglicherweise besonderen Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit des Täters – zu beantworten ist (BGH NStZ 1981, 300; 1983, 365) und dass dabei auf den Lebenskreis der Beteiligten abzustellen ist (BGH aaO; Senatsbeschluss vom 24. Februar 1981 – 1 StR 834/80 bei Holtz MDR 1981, 631 m. w. N.). Das Landgericht hat indes übersehen, dass sich damit nicht die die Kränkung des Angeklagten vertiefende Bedeutung der Misshandlung relativieren lässt. Fehlerhaft ist aber vor allem die wiederholte Betonung des Missverhältnisses zwischen dem Verhalten des Tatopfers und der Reaktion des Angeklagten darauf. Die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB setzt keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat voraus (BGH LM Nr. 4 zu § 213 StGB; GA 1970, 214; NStZ 1982, 27). Zweifel an der Ursächlichkeit der Kränkung für die Tat, die sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Verhalten des Opfers und der Reaktion des Täters ergeben können, scheiden hier nach den Feststellungen aus.
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