Treffer
BGH Urteil

§277 StGB: Herstellung und Gebrauch gefälschter Gesundheitszeugnisse; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 597/73
Datum
21.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen und Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH hält das Zuschneiden von Briefköpfen/Unterschriften und das Vorlegen von Fotokopien für tatbestandsmäßig nach §277 StGB, hebt den Strafausspruch aber auf, weil das Landgericht Rückfall nach §17 Abs.1 Nr.1 StGB zu Unrecht annahm. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Herstellen gefälschter Gesundheitszeugnisse verwirklicht sich auch durch Zusammenfügen von Briefkopf und Unterschrift aus echten Gutachten mit eigenem Text (z. B. Ausschneiden und Zusammenkleben).

2

Bei §277 StGB gilt das Fälschen als zweiaktiges Delikt; der Gebrauch der gefälschten Urkunde ist verwirklicht, wenn Ablichtungen der gefälschten Zeugnisse dem zu täuschenden Rechtsverkehr vorgelegt werden.

3

Rechtsfolgen des Rückfalls nach §17 Abs.1 Nr.1 StGB treten nur ein, wenn die herangezogene frühere Verurteilung vor Begehung der zweiten Tat vorgelegen hat.

4

Entscheidungen, wonach das Herstellen einer unechten Urkunde und deren anschließende Ablichtung als Gebrauchmachen i.S. des Urkundenstrafrechts zu werten sind, sind entsprechend auf §277 StGB anzuwenden, da es sich um ein zweiaktiges Delikt handelt.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 7. August 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 597/73 in der Strafsache gegen den ████████ Heinz ████ ██ aus ████, geboren am ███████████████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mössl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. August 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug (§§ 267, 263, 43, 73 StGB) unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 2. Dezember 1970 erkannten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat allein zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der allgemein angegriffene Schuldspruch bedarf nur insoweit näherer Erörterung, als der Angeklagte wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen verurteilt worden ist.

Nach den insoweit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte in beiden ihm zur Last gelegten Fällen ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und eigene gesundheitliche Beschwerden in der Weise ausgestellt, dass er von tatsächlich erstatteten fachärztlichen Gutachten jeweils den Briefkopf und die Unterschrift des Arztes abschnitt und mit dem von ihm selbst verfassten Text der ärztlichen Bescheinigung zusammenklebte. Wie das Urteil weiter feststellt, fertigte der Angeklagte von diesen Papieren Fotokopien, von denen er eine dem Staatlichen Gesundheitsamt Füssen und die andere der Staatsanwaltschaft Heilbronn vorlegte; er handelte dabei in der Absicht, die Behörden zu täuschen (UA S. 5–7).

Die Anwendung des § 277 StGB auf diesen Sachverhalt begegnet indessen keinen Bedenken.

Der Senat hat zu § 267 StGB ausgeführt, dass auch in den Fällen eine Urkundenfälschung vorliegt, in denen der Täter eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte verfälscht, um ihren Inhalt sodann im Wege der Ablichtung dem zu täuschenden Rechtsverkehr zugänglich zu machen; darin liegt eine besondere Form des Gebrauchmachens von der Urschrift (BGHSt 24, 140, 142 m. w. Hinw.).

Dieser Grundsatz gilt entsprechend für § 277 StGB, zumal das Fälschen von Gesundheitszeugnissen ein zweiaktiges Delikt ist, bei dem das Gebrauchmachen den zweiten Handlungsteil bildet.

Durch die Anfertigung ärztlicher Bescheinigungen unter Verwendung der Briefköpfe und Unterschriften aus tatsächlich erstatteten Gutachten hat der Angeklagte falsche Gesundheitszeugnisse hergestellt. Der Annahme insoweit bereits abgeschlossener Fälschungen steht nicht entgegen, dass die – durch Zusammenkleben geschaffenen – Schriftstücke als solche zur Täuschung im Rechtsverkehr möglicherweise nicht ohne Weiteres verwendbar waren.

Danach bestehen aber auch keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte durch die Vorlage von Fotokopien von gefälschten Zeugnissen im Sinne des § 277 StGB Gebrauch gemacht hat.

Die Entscheidung BGHSt 20, 17 steht nicht entgegen, da sie einen nicht vergleichbaren anderen Straftatbestand – § 281 StGB – betrifft.

Auch im Übrigen lässt die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt keine Rechtsfehler erkennen.

2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die vom Landgericht angenommenen Rückfallvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vorliegen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, kommt Rückfall nur in Betracht, wenn die zweite herangezogene Tat nach der ersten Verurteilung begangen worden ist (BGH NJW 1971, 2318).

Das war hier nicht der Fall (UA S. 12). Durch diesen Rechtsfehler ist erkennbar nicht nur die Einzelstrafe wegen fortgesetzten versuchten Betruges, sondern auch die Bestrafung wegen zweier Vergehen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) beeinflusst. Der Strafausspruch ist daher – abgesehen von den einbezogenen rechtskräftigen Einzelstrafen – im Ganzen aufzuheben. In diesem Umfang unterliegt die Sache zugleich der Zurückverweisung, während die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen ist.

MösslLoesdauPikart
PfeifferHerdegen
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