Treffer
BGH Beschluss

Revisionsverwerfung und Abweisung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 597/71
Datum
21.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München I ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung der vorgebrachten Revisionsrügen keinen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird verworfen, weil das Landgericht die Kosten des voraufgegangenen Revisionsverfahrens zu Recht einem Mitangeklagten auferlegt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung anhand der in der Revision gerügten Punkte keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

2

Wird die Revision verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die Auferlegung der Kosten für voraufgegangene Revisionsverfahren einschließlich notwendiger Auslagen durch das Tatgericht nicht rechtsfehlerhaft ist.

4

Die Auferlegung der Kosten eines vorangegangenen Revisionsverfahrens auf einen Mitangeklagten ist nur zu beanstanden, wenn sie gegen gesetzliche Vorgaben oder das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. August 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 597/71

in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Johann █, geboren am ██ in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Installationshelfer Günter ████, geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. ██████ Karl ███████, geboren am ████████,

4. den Kaufmann Johann █████████, geboren am ██████████,

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 21. Dezember 1971 einstimmig

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. August 1971 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Zugleich wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten ███████████ gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Die Kosten des voraufgegangenen Revisionsverfahrens einschließlich der im Zusammenhang damit entstandenen notwendigen Auslagen hat das

Landgericht dem zu einer Strafe von gleicher Dauer verurteilten Angeklagten mit Recht auferlegt.

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