Treffer
BGH Beschluss

Revision: fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe bei früherer Verurteilung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 597/66
Datum
10.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim ein. Der BGH hob den Teil des Urteils auf, der die Gesamtstrafe betraf, weil das Landgericht nicht berücksichtigte, dass nur eine Tat vor einer früheren Verurteilung lag und daher zwei Gesamtstrafen zu bilden waren. In allen übrigen Punkten wurde die Revision verworfen; missverständliche Ausführungen zu § 44 StGB wurden auslegbar erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die zeitliche Beziehung zu früheren Verurteilungen zu berücksichtigen; liegen Taten sowohl vor als auch nach einer früheren Verurteilung, sind für die zeitlich vorangehenden und nachfolgenden Taten getrennte Gesamtstrafen zu bilden (§ 79 StGB).

2

Fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe rechtfertigt die Aufhebung des dies betreffenden Teils des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

Missverständliche oder knapp gehaltene Ausführungen in den Urteilsgründen begründen keinen Revisionsgrund, wenn sie im Zusammenhang mit dem Urteilstext und weiteren Ausführungen auslegbar sind und keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen lassen.

4

Die Verwehrung der Milderungsbefugnis nach § 44 StGB kann durch ausdrückliche Feststellungen über die besondere Verwerflichkeit der Tat gerechtfertigt sein und ist insoweit Auslegungssache der Strafkammer.

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Verkäufer ██████ aus ██, geboren am ████ 1926 in ██, wegen fortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers, in der Sitzung vom 10. Januar 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

1. des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 1966 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat bei Bildung der Gesamtstrafe nicht berücksichtigt, dass nur die Tat II 1 (S. 4 UA) vor der früheren Verurteilung vom 26. Juni 1964 (AG Mannheim; S. 3, 22 UA) begangen war. Es waren also zwei Gesamtstrafen zu bilden (RGSt 4, 53 ff.; BGH GA 1955, 244; Schönke/Schröder, 12. Aufl. LII, Randz. 19 zu § 79 StGB). Insoweit hat die Revision ohne weiteres Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Übrigen lässt das Urteil auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Die an sich etwas missverständlichen Ausführungen zu V, 2. Absatz des Urteils (S. 19 UA) sind dahin zu verstehen, dass die Strafkammer in den Fällen II 5 und 6 wegen der besonderen Verwerflichkeit dieser Taten von den Milderungsmöglichkeiten des § 44 StGB keinen Gebrauch machen wollte (vgl. S. 21, 22 UA).

FischerSeibertPikart
LoesdauMai
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