Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu Betrug und Sachwucher: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 597/65
Datum
08.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revisionen der Eheleute B. teilweise stattgegeben und die Verurteilungen wegen Sachwuchers (§ 302e StGB) bzw. der Beihilfe dazu aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Betrugs wurden dagegen in wesentlichen Teilen bestätigt. Der Senat begründete die Teilaufhebung mit mangelhaften Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit; Aufklärungsrügen wurden zum Teil als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Sachwuchers (§ 302e StGB) setzt Gewerbsmäßigkeit oder Gewohnheitsmäßigkeit voraus; Gewerbsmäßigkeit liegt nur vor, wenn der Täter die Absicht hat, durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

2

Die Absicht, sich durch wiederholte Taten fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, kann aus einer einzigen Tat nur dann geschlossen werden, wenn aus ihr und dem Verhalten des Täters deutlich hervorgeht, dass eine derartige dauerhafte Einnahmeerzielung beabsichtigt war; hierfür sind besondere, hinreichend konkrete Feststellungen erforderlich.

3

Eine wegen Nichtigkeit bloß gefährdete Vermögenslage kann im Rahmen des § 263 StGB einer Vermögensschädigung gleichstehen, wenn das Opfer an die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung glaubt und sich darauf bindet.

4

Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht angibt, mit welchen Beweismitteln das Tatgericht die behaupteten, fehlenden Feststellungen hätte erheben sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 8. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. ███████████████ Josef ████ 2. ██ Karoline ███ 3. █████ Lore ████, zuletzt Ehevermittlerin, geboren am █ ████ █

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Josef und Karoline B. wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 8. März 1965:

a) dahin gelindert, dass der Schuldspruch wegen Sachwuchers und wegen Beihilfe dazu wegfällt;

b) je mit den Feststellungen in den Strafaussprüchen aufgehoben, ausgenommen die Einzelstrafe hinsichtlich Karoline B. im Fall R.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen dieser Beschwerdeführer werden verworfen.

Ferner wird die Revision der Angeklagten L. verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat – unter Freisprechung im Übrigen – den Angeklagten Josef B. wegen Betrugs in Tateinheit mit Sachwucher, dessen Ehefrau Karoline B. wegen Beihilfe dazu und außerdem diese Angeklagte und die Mitangeklagte ████████ wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt.

Die Rechtsmittel der Eheleute B. sind zum Teil begründet, das der Beschwerdeführerin L. ist unbegründet.

1. Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe der Revisionen der Angeklagten Karoline ███████ ███ gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges zu je neun Monaten Gefängnis im Fall R. und die Einwendungen der Revisionen der ████████ █████ dagegen, dass das Landgericht ihre notwendigen Auslagen insoweit, als sie freigesprochen worden sind, nicht der Staatskasse auferlegt hat.

2. Dagegen sind die Revisionen der Eheleute B. insoweit teilweise begründet, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Sachwucher und wegen Beihilfe dazu wenden.

a) Ohne Erfolg bleiben freilich die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Strafkammer, Josef B. habe Frau ██████ betrogen und seine Ehefrau habe ihm dabei geholfen.

Die Aufklärungsrügen sind nicht zulässig, weil die Revisionen nicht angeben, mit Hilfe welcher Beweismittel der Tatrichter die vermissten weiteren Beweise über den Wert des ursprünglich Frau ████ gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens und über die Auffassungsgabe und die Sehfähigkeit der Frau ████████████ erheben sollen (BGHSt 2, 168). Überdies hat das Landgericht ein strafbares Verhalten der Eheleute B. nur im Abschluss der „Vereinbarung“ zwischen Josef B. und Frau █████████ vom 4. Dezember 1961 gesehen, und für die strafrechtliche Beurteilung der Herbeiführung dieser Abmachung kam es darauf an, welche Vergütung Josef B. für seine Maklertätigkeit beanspruchen konnte, aber nicht darauf, wie viel Frau ███████ bei einer späteren Veräußerung des damals zum Ankauf vermittelten Besitzes erlösen konnte oder erlöste.

Dass die „Vereinbarung“ vom 4. Dezember 1961 nichtig war, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, aber offensichtlich gesehen und beachtet. Es hat Frau ██████s Zusagen nämlich nicht als verbindlich und damit als unmittelbar wirksame Vermögensminderung, sondern als eine Vermögensgefährdung gewertet (UA 38). Diese Vermögensgefährdung kam hier, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat, einer Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB gleich; denn Frau █████████████ kannte die Ungültigkeit der Übereinkunft nicht, hielt sich vielmehr daran gebunden (vgl. UA 15), und das setzte Josef ███████ in Stand, zu seinem Vorteil Geschäfte über Frau ███ gehörende Vermögensstücke anzubahnen, teilweise sogar abzuschließen. Unter diesen Umständen stand die Nichtigkeit der „Vereinbarung“ vom 4. Dezember 1961 der Annahme einer – der Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB gleichzusetzenden – Vermögensgefährdung nicht entgegen.

Auf die Weise und in dem Maße, wie Frau █████ geschädigt wurde, bereicherte sich Josef B., seiner Absicht entsprechend (UA 39). Die Auffassung der Strafkammer, dass er durch die bewusste Herbeiführung der Übereinkunft vom 4. Dezember 1961 einen vollendeten Betrug begangen habe, hält daher der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dasselbe gilt von der Annahme des Tatrichters, Frau B. habe ihrem Mann bei der betrügerischen Schädigung seines Opfers durch das Schreiben dieser „Vereinbarung“ vorsätzlich geholfen; denn diese Beschwerdeführerin betätigte sich nicht nur in anderen Fällen selbst als Grundstücksmaklerin (UA 18) und unterstützte ihren Mann bei seinen Geschäften nicht nur im Allgemeinen, sondern hatte ihm schon vor dem Schreiben der Übereinkunft vom 4. Dezember 1961 gerade bei dem Verkauf des landwirtschaftlichen Besitzes in ██████ durch mehrere Vorsprachen bei der Bundesvermögensstelle in Kempten geholfen (UA 6) und war über Frau ██████s Eigenarten genau unterrichtet (UA 8). Diese Feststellungen rechtfertigen die Ansicht des Landgerichts, Frau B. habe ihrem Ehemann, dessen Vorhaben teilend, durch das Schreiben der „Vereinbarung“ vom 4. Dezember 1961 wissentlich tätige Hilfe geleistet, ganz abgesehen davon, dass sie, wie die Revision ausdrücklich erwähnt, auch bei der Unterzeichnung dieser Abmachung zugegen war und sie Frau ██████ vorlas.

b) Dagegen können die Verurteilung des Angeklagten Josef B. wegen tateinheitlich begangenen Sachwuchers und der Angeklagten Karoline B. wegen Beihilfe dazu nicht bestehen bleiben.

Sachwucher setzt nach § 302 e StGB eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Tatausführung voraus. Die Strafkammer hat angenommen, Josef B. habe gewerbsmäßig gehandelt. Diese Ansicht wird von den Feststellungen nicht getragen. Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob das Verhalten dieses Angeklagten die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 302 e StGB erfüllt.

Gewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer sich von der Absicht leiten lässt, sich durch die wiederholte Begehung von Sachwucher eine fortlaufende Einnahmequelle von mindestens einiger Dauer zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383). Zur Annahme einer solchen Absicht sind nicht unbedingt mehrere Handlungen notwendig; sie kann sich schon aus der ersten Tat ergeben, wenn daraus genügend klar hervortritt, dass der Täter sich durch wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Taten auf eine gewisse Zeit hin fortlaufende Einnahme besorgen will (vgl. RGSt 54, 230). Wenn freilich das Vorhandensein dieser Absicht aus nur einer strafbaren Handlung geschlossen werden soll, werden deren Verübung und das gesamte Verhalten des Täters besonders sorgfältig zu untersuchen und nähere Feststellungen über dessen Vorhaben zu treffen sein, sich auf solche Weise eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erschließen. Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat zwar beachtet, dass dem Beschwerdeführer Josef B. gegenüber den ursprünglich weitergehenden Vorwürfen ein wucherisches und überhaupt unredliches Verhalten nur im Fall █████████ nachgewiesen werden konnte. Gleichwohl ist sie davon ausgegangen, dass er ständig bereit und bestrebt sei, sich durch eine wucherische Ausnutzung seiner Auftraggeber zusätzliche Einkünfte zu verschaffen und dass er aus dieser Absicht heraus auch Frau ███ bestimmt habe, ihm die in der „Vereinbarung“ vom 4. Dezember 1961 enthaltenen und zu seinen Leistungen in auffälligem Missverhältnis stehenden Zusagen zu geben. Im Grunde beruht diese Auffassung darauf, dass Josef B. ██ ████ ██████ im Rahmen seiner Maklertätigkeit zu übervorteilen versuchte. Mit der Eigenart des Falles, dass sich dem Makler durch das Zusammentreffen verschiedener Umstände hier eine besonders günstige Gelegenheit zur ausbeuterischen Ausnutzung einer schwerfälligen und sehbehinderten, wenig geschäftsgewandten Frau bot, die in dieser oder ähnlicher Form schwerlich des Öfteren wiederkehren wird, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Wenn man diese Eigenheit des Falles jedoch in Rechnung stellt, rechtfertigt das einmalige Erliegen des Angeklagten Josef B. in einer besonderen Verlockung die Annahme nicht, er beabsichtige jede sich bietende Gelegenheit zur wucherischen Ausbeutung seiner Kunden zu ergreifen und habe auch aus dieser Einstellung heraus Frau ███ zum Abschluss der „Vereinbarung“ vom 4. Dezember 1961 bewogen.

Sein Verhalten erfüllt daher das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 302 e StGB nicht. Weitere Feststellungen dazu sind in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Deshalb muss bei Josef B. der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Sachwuchers und dementsprechend bei seiner Ehefrau der Schuldspruch wegen Beihilfe dazu wegfallen.

c) Die Strafen hat das Landgericht im Fall ████ █████ dem § 73 StGB dem § 302 e StGB entnommen. Die Einschränkung der Schuldsprüche nötigt deshalb bei Josef ████████ zur Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen und bei Karoline B. zur Aufhebung des Ausspruchs über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe. Dagegen kann die gegen diese Beschwerdeführerin im Fall R. ausgesprochene Einzelstrafe bestehen bleiben; denn deren Bemessung ist von der irrtümlichen Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten ███████ im Fall R. nicht beeinflusst.

HübnerSeibertLoesdau
FischerMai
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