Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen: Beweiswürdigung und Sachverständigenbeweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 597/54
- Datum
- 15.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl und Bestellung eines Obergutachters liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts und ist vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob der Sachverständige über vermeintlich überlegenere Forschungsmittel verfügt.
Die Einweisung einer Zeugin in eine geschlossene Heil- und Pflegeanstalt zu Beobachtungszwecken ist nur mit deren Einwilligung zulässig.
Die Vereidigung einer Zeugin ist gerechtfertigt, wenn das Gericht nach sorgfältiger Erhebung und Prüfung der Sachverständigengutachten hinreichend feststellt, dass die Eidesfähigkeit vorliegt.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Feststellungen sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit keine Rechtsfehler oder willkürliche Wertungen zu erkennen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 18. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg ██████ aus ████████, geboren ██████████ in ████, wegen Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 18. Juni 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat er am Abend des 31. Juli 1952 der damals noch jungfräulichen Frieda ██████, von der er annahm, dass sie alsbald von ihrem Dienstplatz einer Gastwirtschaft nach Hause gehen werde, in dem Vorraum eines Backofens aufgelauert, sie beim Vorbeigehen überfallsartig umfasst und mit Gewalt in den Vorraum geschoben, wo er sie zu Boden stieß, sich trotz ihres von ihm als ernstlich erkannten weiteren Widerstandes auf sie legte und den Beischlaf mit ihr vollzog. Über den Vorfall hatte die ████ zunächst weder mit ihren Eltern noch mit sonst jemand gesprochen. Sie erzählte von dem Geschehen einer Zeugin █████████ und später auch ihren Eltern vielmehr erst, als sie sich schwanger glaubte. In Wahrheit lag bei ihr jedoch trotz entsprechender körperlicher Veränderungen und empfundener Beschwerden nur eine eingebildete Schwangerschaft vor.
Gegen die Entscheidung hat der Angeklagte, der sowohl in einer früheren als auch in der nunmehrigen Hauptverhandlung mit aller Entschiedenheit bestritten hat, mit der Zeugin ██ etwas zu tun gehabt zu haben, Revision eingelegt. Er rügt Verstöße gegen das Verfahrensrecht und erhebt die Sachbeschwerde.
1.) Verfahrensrügen.
In der Hauptverhandlung waren zunächst als Sachverständige über den Geisteszustand und die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ der Landgerichtsarzt Medizinalrat Dr. ███ und der Nervenfacharzt Dr. ██ gehört worden. Nach ihrer Vernehmung beschloss die Strafkammer, die █████ ausserdem durch den Obermedizinalrat Dr. ███ von der Heil- und Pflegeanstalt in Erlangen als Obergutachter daraufhin untersuchen zu lassen, a) ob die Zeugin wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung habe (§ 60 Nr. 1 StPO); b) ob bei ihr eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche vorliege oder zur Zeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Notzucht vorgelegen habe, die die Beobachtungsgabe, die Merkfähigkeit, das Unterscheidungsvermögen oder die Wahrheitsliebe beeinträchtigen oder die Zeugin zu Übertreibung oder Phantasie neigen machen; c) ob eine eingebildete Schwangerschaft bei der Zeugin für eine der Voraussetzungen unter b) und der dort angeführten Folgen spreche.
Am letzten Verhandlungstage wurde dann Obermedizinalrat Dr. ███ als weiterer Sachverständiger vernommen und vereidigt. Der Verteidiger stellte hierauf den Antrag, festzustellen, dass zur Begutachtung der Eidesfähigkeit und des Geisteszustandes der Zeugin █████ sowie der Zuverlässigkeit ihrer Aussage eine längere Untersuchung in einer geschlossenen Anstalt notwendig sei, und diese Untersuchung für den Fall, dass die Zeugin nach Belehrung damit einverstanden sei, anzuordnen. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, weil durch das erstattete Obergutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache schon erwiesen sei, die Sachkunde des Obergutachters nicht zweifelhaft sei, sein Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, auch keine Widersprüche enthalte und der neue Obergutachter nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des bisherigen Obergutachters überlegen erscheinen. Zugleich beschloss die Strafkammer die Vereidigung der Zeugin ███████, die anschließend erfolgte.
a) Der Beschwerdeführer erblickt in dem Verfahren der Strafkammer in erster Reihe eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Er ist der Auffassung, das Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ könne nicht als Obergutachten bezeichnet werden, da er über keine zuverlässigeren Forschungsmittel als Dr. ███ verfüge und auch die ███████ nicht so lange und gründlich wie dieser Sachverständige untersucht habe; ausserdem stehe Dr. ███ im selben Rang wie der Sachverständige Dr. ███. Unter diesen Umständen hätte unbedingt eine „Kapazität“, etwa ein Universitätsprofessor, das Obergutachten erstatten und die Zeugin ███ zu diesem Zweck einer längeren Beobachtung in einer geschlossenen Anstalt unterziehen müssen.
Die Rüge greift nicht durch. Wenn die Strafkammer mit Rücksicht auf die verschiedenartige Beurteilung, die der Geisteszustand und die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ von Seiten der Sachverständigen Dr. ███ und Dr. ██ erfuhren, den Obermedizinalrat Dr. ███ als Obergutachter zugezogen hat, so kann das aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Das Landgericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, welchen Sachverständigen es als Obergutachter zuzog. Ob der bestellte Sachverständige über die für einen Obergutachter erforderlichen Fähigkeiten und Forschungsmittel verfügt hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Im übrigen hat weder der Angeklagte noch der Verteidiger der Zuziehung des Dr. ███, der in dem oben erwähnten Beschluss der Strafkammer entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht als „Professor“, sondern als „Obermedizinalrat“ bezeichnet worden ist, widersprochen. Die ██ zur Beobachtung in eine geschlossene Anstalt einzuweisen, war der Strafkammer schon deshalb versagt, weil eine solche Maßnahme bei einem Zeugen nur mit dessen Zustimmung zulässig ist und die ██ in ihrer schriftlichen Erklärung vom 26. Mai 1954 sich nur mit der Untersuchung durch einen Facharzt einverstanden erklärt, es aber ausdrücklich abgelehnt hatte, sich in eine Heil- und Pflegeanstalt zum Zwecke der Beobachtung und Gutachtenerstattung einweisen zu lassen.
Soweit der Beschwerdeführer etwa geltend machen will, die Strafkammer hätte nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. ███ noch eine „Kapazität“ als Obergutachter hören müssen, geht die Rüge ebenfalls fehl. Nachdem die Strafkammer bereits drei Gutachten erhoben hatte, stand es in ihrem Ermessen, ob es noch eine weitere Aufklärung der von ihr zu entscheidenden Fragen durch einen 4. Sachverständigen für erforderlich hielt (vgl. RGSt 64, 113). Wenn sie auf Grund des von dem Sachverständigen Dr. ███ erstatteten Gutachtens die Überzeugung gewonnen hatte, dass die Frage des Geisteszustandes und der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ hinreichend geklärt sei, und wenn sie ferner der Meinung war, dass der etwaige neue Obergutachter gegenüber Dr. ███ über keine überlegenen Forschungsmittel verfüge, so kann dem aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden. Jedenfalls sind die Darlegungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung nicht geeignet, darzutun, dass im vorliegenden Falle durch die Anhörung eines weiteren Sachverständigen eine weitere Klärung der erwähnten Fragen zu erwarten war.
b) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe dadurch gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 1 StPO verstoßen, dass es nicht ausreichend geprüft habe, ob die Zeugin ███████ wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen ██████████████████ vom Wesen und von der Bedeutung des Eides eine genügende Vorstellung habe. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist die ██ mehrmals vernommen, die Entscheidung über ihre Vereidigung aber so lange zurückgestellt worden, bis der als letzter Sachverständiger gehörte Obergutachter Dr. ███ vernommen war. Hieraus, aus dem Inhalt des Beschlusses über die Bestellung des Dr. ██ zum Obergutachter und den die geistigen Fähigkeiten und die Glaubwürdigkeit betreffenden Urteilsausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landgericht sorgfältig geprüft hat, ob die ██ die für das Wesen und die Bedeutung des Eides erforderliche geistige Reife besaß, und diese Frage ohne Rechtsirrtum bejaht hat.
2.) Sachbeschwerde.
Sie kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es oblag der pflichtmäßigen Prüfung der Strafkammer, welchem der zur Frage des etwaigen Schwachsinns und der Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ erhobenen Sachverständigengutachten sie sich anschloss. Wenn sie dabei nicht dem Gutachten des Dr. ████████, sondern denen der Sachverständigen Dr. ████ und Dr. ███ gefolgt ist, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Keinem rechtlichen Bedenken begegnen ferner die sonstigen Erwägungen, auf Grund deren das Landgericht die ██████ für glaubwürdig befunden hat; das gilt vor allem auch für die Gründe, aus denen es die Strafkammer verneint hat, dass sich die ██████ dem Angeklagten freiwillig hingab, und aus denen sie die für diesen Fall von dem Sachverständigen Dr. ███ gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin erhobenen Bedenken für ausgeräumt erachtet hat. Die Feststellungen, die das Landgericht auf Grund der für glaubhaft befundenen Bekundungen der Zeugin über den Vorfall selbst, insbesondere über die Täterschaft des Angeklagten getroffen hat, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Den von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, dass eine hochgradig kurzsichtige Person wie die Zeugin ███ stets nachtblind sei, gibt es nicht. Ebensowenig ist einzusehen, warum die Zeugin den ihr schon seit ihrer Jugend persönlich bekannten Angeklagten nicht an der Stimme erkannt haben soll.
Die rechtliche Würdigung gibt ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass. Den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der versuchten Notzucht zu prüfen, bestand für das Landgericht kein Anlass, da es den Tatbestand der vollendeten Notzucht für gegeben erachtet hat.
Auch die Strafzumessung kann aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden.
Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
| Martin | Peetz | Dr. Hengsberger | KS | ||||
| Dr. Hirchner | Dr. Hübner | Suen |