Revision gegen Unterbringungsurteil: Beauftragter Richter und § 429c StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 597/51
- Datum
- 13.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein beauftragter Richter im Sinne des § 429c Abs. 2 StPO ist ein Mitglied des mit der Sache befassten Kollegialgerichts, dem das Kollegium eine richterliche Untersuchungshandlung überträgt.
Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO, wenn die allgemeinen Vorschriften über die Verfassung des Gerichts verletzt sind; das bloße Nichtmitwirken eines zuvor vernehmenden Mitglieds begründet dies nicht.
Wahrnehmungen des beauftragten Richters, die die übrigen Gerichtsmitglieder nicht gemacht haben, dürfen nur dann Urteilsgrundlage sein, wenn sie in der Vernehmungsniederschrift niedergelegt und in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.
§ 429c Abs. 2 StPO verlangt die Vernehmung durch ein sachkundiges Mitglied des mit der Sache befassten Gerichts; daraus folgt nicht die zwingende Anforderung, dass der beauftragte Richter auch an der Hauptverhandlung persönlich mitwirken muss.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Landwirt Josef So. aus ███, Krs. EC, dort geboren ████ ███, z. Zt. in Er. in der Heil- und Pflegeanstalt, wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 1951 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision erhebt nur eine Verfahrensrüge.
Wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Akten vorträgt, ist die Hauptverhandlung nach § 429 Abs. 1 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden. Der Beschuldigte war zuvor durch den Landgerichtsrat S. als beauftragten Richter unter Zuziehung des ärztlichen Sachverständigen vernommen worden. In der Hauptverhandlung, in der die Vernehmungsniederschrift verlesen wurde, hat Landgerichtsrat S. nicht mitgewirkt. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des § 429c Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Beschuldigte, wenn die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird, durch einen beauftragten Richter vernommen werden. Die Revision vertritt die Ansicht, beauftragter Richter könne nur ein Mitglied des erkennenden Gerichts sein; darunter versteht sie einen der an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter. Die Revision ist weiter der Meinung, die erkennende Strafkammer sei, weil keines ihrer Mitglieder den Beschuldigten vernommen habe, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, so dass auch der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben sei.
Die Rüge ist nicht begründet.
In § 338 Nr. 1 StPO findet die Revision keine Stütze. Nicht vorschriftsmäßig besetzt ist ein Gericht, wenn die allgemeinen Vorschriften über die Verfassung der Gerichte nicht beachtet sind. Einen solchen Verstoß behauptet die Revision nicht; insbesondere macht sie nicht geltend, dass die in der Hauptverhandlung mitwirkenden Berufsrichter etwa nicht ordnungsgemäß zu Mitgliedern der Strafkammer berufen worden seien.
Auch § 429c Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Unter einem beauftragten Richter verstehen die Prozessgesetze ein Mitglied des mit der Sache befassten Kollegialgerichts, dem das Kollegium eine richterliche, insbesondere eine Untersuchungshandlung überträgt (vgl. Löwe-Rosenberg, Vorbem. 6b vor § 156 GVG). Landgerichtsrat S. war in diesem Sinne beauftragter Richter. Denn die Vernehmung ist ihm durch Beschluss der Strafkammer übertragen worden, bei der die Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens schwebte. Er war Mitglied dieser Strafkammer und hat auch bei dem Beschluss selbst mitgewirkt. Auch zur Zeit der Vernehmung besaß er jene Eigenschaft. Damit ist dem Gesetz Genüge getan (vgl. Löwe-Rosenberg Anm. a zu § 429c). Wenn der Begriff des beauftragten Richters im Schrifttum bisweilen dahin umschrieben wird, er sei ein Mitglied des erkennenden Gerichts (z. B. Schäfer-Wagner-Schäferheutle, Gewohnheitsverbrechergesetz, Anm. 3 zu § 429c StPO), so steht das damit nicht im Widerspruch; denn erkennendes Gericht ist das Gericht, bei dem das Hauptverfahren anhängig ist, und nicht nur das Gericht, das die Hauptverhandlung durchführt (vgl. RGSt 7, 175; 43, 179). Abwegig ist die Meinung der Revision, Landgerichtsrat S. sei ein ersuchter Richter gewesen, wie ihn § 429c Abs. 2 nicht zulässt. Unter einem ersuchten Richter ist ein Amtsrichter zu verstehen, der dem mit der Sache befassten Gericht nicht angehört und im Wege der Rechtshilfe tätig wird (§ 156 GVG).
Dass Landgerichtsrat S. auch an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen müssen, kann dem § 429c Abs. 2 nicht entnommen werden. Es ist richtig, dass die Prozessgesetze dem mit der Sache befassten Gericht, das einzelne richterliche Handlungen nicht selbst vornehmen kann oder will, in der Regel die Wahl zwischen einem beauftragten und einem ersuchten Richter überlassen (§§ 223, 233 StPO). Wenn § 429c im Gegensatz hierzu nur die Vernehmung durch einen beauftragten Richter vorsieht, kann das nicht, wie die Revision meint, auf der Absicht des Gesetzes beruhen, der beauftragte Richter solle den persönlichen Eindruck, den ihm die Vernehmung des Unterzubringenden verschafft hat, den anderen Gerichtsmitgliedern, insbesondere den Schöffen, vermitteln und bei der gemeinschaftlichen Urteilsfindung verwerten. Eine solche Absicht kann dem Gesetz deshalb nicht zugrunde liegen, weil sie zu anerkannten Grundsätzen des Prozessrechts in Widerspruch treten würde. Würde der beauftragte Richter seinen Eindruck den anderen Mitgliedern erst bei der Urteilsberatung vermitteln, so würde das gegen den auch im Sicherungsverfahren geltenden Grundsatz des § 261 StPO verstoßen, nach welchem das Urteil nur auf den Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen darf. Würde aber der Richter seine Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung bekunden, so würde er damit in Wahrheit eine Zeugenaussage machen, die ihn nach § 22 Nr. 5 StPO von dem Richteramt in der Sache ausschlösse. Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsgrundlage kann also nur die Vernehmungsniederschrift des beauftragten Richters sein (§ 429c Abs. 4 Satz 2), nicht anders, als wenn ein beauftragter Richter nach § 225 StPO einen Augenschein eingenommen hat (§ 249 StPO; RGSt 20, 149). Sofern ein Richterkommissar nicht förmlich als Zeuge vernommen wird, dürfen Beobachtungen, die er bei einer Vernehmung gemacht hat, vom erkennenden Gericht allenfalls dann verwertet werden, wenn er seine Beobachtungen in seinem Vernehmungsprotokoll, das in der Hauptverhandlung verlesen wird, niedergelegt hat (RGSt 37, 212). Von dieser Ausnahme abgesehen, hat die Rechtsprechung stets mit Entschiedenheit betont, dass Wahrnehmungen des an der Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richters, die die anderen Gerichtsmitglieder nicht gemacht haben, nicht Urteilsgrundlage sein dürfen (u. a. RGZ 17, 425; RG IV. ZS in JW 1933, 2215 Nr. 13; III. ZS in JW 1939, 650). Daran ist festzuhalten. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass dem § 429c Abs. 2 der von der Revision vermutete Zweck zugrunde liegt. Dass die Vorschrift gleichwohl für die Vernehmung des Beschuldigten nur den beauftragten, nicht aber den ersuchten Richter vorsieht, wird aus anderen Erwägungen erklärlich. Das Gesetz verlangt grundsätzlich, dass ein Angeklagter sich persönlich vor dem Richter verantwortet, der über ihn zu urteilen hat; Ausnahmen sind nur in Strafsachen von minderer Bedeutung zulässig (§ 233 StPO). Obwohl nun im Sicherungsverfahren für den Beschuldigten auf dem Spiele steht, dass ihm die persönliche Freiheit für unbestimmte Zeit entzogen wird, muss das Gesetz die Möglichkeit zulassen, dass unter Umständen die Hauptverhandlung wegen seines krankhaften Zustandes auch ohne seine Anwesenheit stattfindet. Dann will es ihm aber wenigstens Gelegenheit geben, das, was er vorzubringen hat, einem Mitglied des mit der Sache befassten Gerichts vorzutragen, bei dem eine wesentlich größere allgemeine und besondere Sachkunde vorausgesetzt werden kann als bei dem Mitglied eines fremden Gerichts, dem als ersuchtem Richter die Akten einzig zum Zwecke dieser Vernehmung zugegangen sind. Das beauftragte Mitglied der Strafkammer kann ferner besser als ein ersuchter Richter beurteilen, ob die bei der Vernehmung hervortretenden Umstände es als möglich, angebracht und daher auch geboten erscheinen lassen, den Beschuldigten doch in der Hauptverhandlung selbst anzuhören; in diesem Falle wird es bei der Strafkammer einen entsprechenden Beschluss anregen. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass das Sicherungsverfahren im ersten Rechtszug früher in der Regel, jetzt ausschließlich zur Zuständigkeit der Strafkammer gehört und somit Richter anderer Gerichte weniger Gelegenheit haben, auf diesem Gebiet Erfahrungen zu sammeln, dafür, die Vernehmung des Beschuldigten einem Mitglied der Strafkammer und nicht einem ersuchten Amtsrichter zu übertragen. Alle diese Gründe geben eine Erklärung für die Regelung des § 429c Abs. 2, dass nur ein beauftragter Richter den Beschuldigten vernehmen soll, ohne eine Auslegung dahin zu rechtfertigen, dass die vom beauftragten Richter vorgenommene Vernehmung wertlos werden soll, wenn er nicht auch in der Hauptverhandlung tätig werden kann.
Das Verfahren der Strafkammer kann daher nicht beanstandet werden.
| Richter | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |