Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Betäubungsmittelvergehen: BGH verwirft Revisionen als unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 59/74
Datum
16.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Das Bundesgerichtshof prüfte die Revisionsrechtsfertigungen nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO. Da die vorgebrachten Rügegründe keinen Rechtsfehler ergaben, wurden die Revisionen als unbegründet verworfen. Jeder Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren erfolgt auf Grundlage der in den Revisionsrechtsfertigungen dargelegten Rügegründe; ergeben diese keinen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

2

Die Beschränkung der Revisionsprüfung auf die vorgetragenen Rechtsfertigungen rechtfertigt keine weitergehende, von den Rügen unabhängige Überprüfung des Urteils.

3

Wird die Revision verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4

Revisionsrügen müssen konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler substantiiert darlegen; Allgemeinbehauptungen genügen nicht zur Begründung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. Juli 1975

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Autohändler Akbar █████████, geboren am ███████ 19[REDACTED] (Iran), 2. den Hilfskraftfahrer Mahmoud K[REDACTED], geboren am ███████ ███ in [REDACTED] (Iran), 3. den Autohändler [REDACTED], ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ ███████ ████, sämtliche zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1974 nach Anhörung des Schweizerischen Generalbundesanwalts und der Gefangenen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Juli 1975 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

PfeifferMösslWoesner
PikartZivfel
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